Strafrechtsrevision rückgängig machen bezüglich Strafensystematik

ShortId
07.428
Id
20070428
Updated
10.04.2024 17:21
Language
de
Title
Strafrechtsrevision rückgängig machen bezüglich Strafensystematik
AdditionalIndexing
12;Strafrecht (allgemein);Strafe;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L03K050101, Strafe
  • L02K0501, Strafrecht (allgemein)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. Januar 2007 wurde eine umfassende Strafrechtsrevision in Kraft gesetzt. Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach Inkraftsetzung auf massive Kritik; der grosse Spezialist des Schweizer Strafrechts G. Stratenwerth sprach in aller Öffentlichkeit sogar kurz und bündig von einer "krassen Fehlleistung des Gesetzgebers". Schon nach wenigen Wochen liegen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichnen. Politisch kam in Rekordzeit Opposition von links bis rechts auf (vgl. u. a. die "Rundschau" im Schweizer Fernsehen vom 3. Januar 2007). </p><p>Die Revision war nicht durch Missstände ausgelöst worden, sondern weil man zu einer "moderneren" Lösung wechseln wollte. Das Parlament sollte unter den gegebenen Umständen die Grösse haben einzuräumen, dass eine unzweckmässige Änderung eingeführt worden ist. Eine Rückgängigmachung wäre relativ leicht möglich, indem einfach zum bewährten alten System zurückgekehrt würde. Es würde genügen, die oben erwähnten Artikel durch die bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen wieder zu ersetzen. Einige zusätzliche Artikel müssten und könnten mit wenig Aufwand angepasst werden (z. B. Art. 77b StGB); mit geeigneten Übergangsbestimmungen wären die praktischen Probleme zu lösen. </p><p>Der vorliegende Vorstoss wird - ohne Abwarten von zusätzlichen Erfahrungen - schon nach so kurzer Zeit eingereicht, weil ausserordentliche Eile geboten ist, wenn man zum alten Regime zurückkehren will. Mit jedem Monat des Zuwartens werden die Probleme in der Praxis grösser, und eine Korrektur wird schwieriger. </p><p>Materiell geht es vor allem darum, dass per 1. Januar 2007 die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten aufgehoben und neu die Geldstrafen eingeführt wurden. Diese Neuerungen bewähren sich nicht. Die "gemeinnützige Arbeit" erweist sich leider als keine praktikable Alternative; es fehlt schon nur an geeigneten Plätzen. Vor allem aber sind die rechtsanwendenden Behörden mit zahlreichen Widersprüchen und Verkomplizierungen konfrontiert, die mit der schnellen Rückkehr zum alten System eliminiert werden können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision der Allgemeinen Bestimmungen des Strafrechtes sei bei den für Verbrechen und Vergehen geltenden Strafen (Erstes Buch, Erster Teil, Dritter Titel, Erstes Kapitel, Art. 34 bis Art. 55a StGB) sowie entsprechend bei den Übertretungen (Zweiter Teil, Art. 103 bis Art. 109 StGB) rückgängig zu machen.</p>
  • Strafrechtsrevision rückgängig machen bezüglich Strafensystematik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. Januar 2007 wurde eine umfassende Strafrechtsrevision in Kraft gesetzt. Die Neuerungen beim Strafensystem stiessen schon in der ersten Woche nach Inkraftsetzung auf massive Kritik; der grosse Spezialist des Schweizer Strafrechts G. Stratenwerth sprach in aller Öffentlichkeit sogar kurz und bündig von einer "krassen Fehlleistung des Gesetzgebers". Schon nach wenigen Wochen liegen unzählige Klagen von Praktikern vor, welche die neue Regelung als verfehlt bezeichnen. Politisch kam in Rekordzeit Opposition von links bis rechts auf (vgl. u. a. die "Rundschau" im Schweizer Fernsehen vom 3. Januar 2007). </p><p>Die Revision war nicht durch Missstände ausgelöst worden, sondern weil man zu einer "moderneren" Lösung wechseln wollte. Das Parlament sollte unter den gegebenen Umständen die Grösse haben einzuräumen, dass eine unzweckmässige Änderung eingeführt worden ist. Eine Rückgängigmachung wäre relativ leicht möglich, indem einfach zum bewährten alten System zurückgekehrt würde. Es würde genügen, die oben erwähnten Artikel durch die bis Ende 2006 geltenden Bestimmungen wieder zu ersetzen. Einige zusätzliche Artikel müssten und könnten mit wenig Aufwand angepasst werden (z. B. Art. 77b StGB); mit geeigneten Übergangsbestimmungen wären die praktischen Probleme zu lösen. </p><p>Der vorliegende Vorstoss wird - ohne Abwarten von zusätzlichen Erfahrungen - schon nach so kurzer Zeit eingereicht, weil ausserordentliche Eile geboten ist, wenn man zum alten Regime zurückkehren will. Mit jedem Monat des Zuwartens werden die Probleme in der Praxis grösser, und eine Korrektur wird schwieriger. </p><p>Materiell geht es vor allem darum, dass per 1. Januar 2007 die Freiheitsstrafen unter sechs Monaten aufgehoben und neu die Geldstrafen eingeführt wurden. Diese Neuerungen bewähren sich nicht. Die "gemeinnützige Arbeit" erweist sich leider als keine praktikable Alternative; es fehlt schon nur an geeigneten Plätzen. Vor allem aber sind die rechtsanwendenden Behörden mit zahlreichen Widersprüchen und Verkomplizierungen konfrontiert, die mit der schnellen Rückkehr zum alten System eliminiert werden können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Revision der Allgemeinen Bestimmungen des Strafrechtes sei bei den für Verbrechen und Vergehen geltenden Strafen (Erstes Buch, Erster Teil, Dritter Titel, Erstes Kapitel, Art. 34 bis Art. 55a StGB) sowie entsprechend bei den Übertretungen (Zweiter Teil, Art. 103 bis Art. 109 StGB) rückgängig zu machen.</p>
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