Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012

ShortId
07.429
Id
20070429
Updated
10.02.2026 20:11
Language
de
Title
Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012
AdditionalIndexing
52;Subvention;Umweltrecht;Sanierung;Schiessplatz;Frist;Gesetz
1
  • L05K0402010502, Schiessplatz
  • L04K08020341, Sanierung
  • L05K0503020802, Frist
  • L05K1102030202, Subvention
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt im Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen. </p><p>Das Bundesgesetz setzt die Frist der Sanierung auf den 1. November 2008 fest. Diese Frist kann nicht eingehalten werden, weil die Kantone zuerst die Schadenskataster erstellen müssen. Damit kann festgestellt werden, um welche Standorte es sich handelt, die saniert werden müssen. </p><p>Die Gemeinden müssen die Budgets erstellen, um die Sanierungskosten zu planen. Die Kostenbeteiligung des Bundes von 40 Prozent entfällt, wenn die sanierungsbedürftigen Kugelfänge bis am 1. November 2008 nicht bezeichnet sind. </p><p>Kugelfänge, die saniert werden müssen, werden mit neuen Kugelfangkästen ausgerüstet, die das Eindringen der Geschosse ins Erdreich verhindern. </p><p>Diese Kugelfangkästen werden von zwei Firmen hergestellt, die lizenziert sind. Diese Firmen sind heute schon auf Jahre hinaus ausgebucht. </p><p>Damit eine umweltgerechte Sanierung möglich ist, muss die Frist für die Sanierung und Entsorgung bis 2012 verlängert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen. </p><p>Diese Bestimmung des USG ist am 1. November 2006 in Kraft getreten.</p><p>Die Kugelfänge, die in belasteten Standorten liegen, müssen bis 2012 saniert sein.</p>
  • Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt im Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen. </p><p>Das Bundesgesetz setzt die Frist der Sanierung auf den 1. November 2008 fest. Diese Frist kann nicht eingehalten werden, weil die Kantone zuerst die Schadenskataster erstellen müssen. Damit kann festgestellt werden, um welche Standorte es sich handelt, die saniert werden müssen. </p><p>Die Gemeinden müssen die Budgets erstellen, um die Sanierungskosten zu planen. Die Kostenbeteiligung des Bundes von 40 Prozent entfällt, wenn die sanierungsbedürftigen Kugelfänge bis am 1. November 2008 nicht bezeichnet sind. </p><p>Kugelfänge, die saniert werden müssen, werden mit neuen Kugelfangkästen ausgerüstet, die das Eindringen der Geschosse ins Erdreich verhindern. </p><p>Diese Kugelfangkästen werden von zwei Firmen hergestellt, die lizenziert sind. Diese Firmen sind heute schon auf Jahre hinaus ausgebucht. </p><p>Damit eine umweltgerechte Sanierung möglich ist, muss die Frist für die Sanierung und Entsorgung bis 2012 verlängert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen. </p><p>Diese Bestimmung des USG ist am 1. November 2006 in Kraft getreten.</p><p>Die Kugelfänge, die in belasteten Standorten liegen, müssen bis 2012 saniert sein.</p>
    • Sanierung von belasteten Kugelfängen. Fristverlängerung bis 2012
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt im Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Kugelfängen bei Schiessanlagen. </p><p>Das Bundesgesetz setzt die Frist der Sanierung auf den 1. November 2008 fest. Diese Frist kann nicht eingehalten werden, weil die Kantone zuerst die Schadenskataster erstellen müssen. Damit kann festgestellt werden, um welche Standorte es sich handelt, die saniert werden müssen. </p><p>Die Gemeinden müssen die Budgets erstellen, um die Sanierungskosten zu planen. Die Kostenbeteiligung des Bundes von 40 Prozent entfällt, wenn die sanierungsbedürftigen Kugelfänge bis am 1. November 2008 nicht bezeichnet sind. </p><p>Kugelfänge, die saniert werden müssen, werden mit neuen Kugelfangkästen ausgerüstet, die das Eindringen der Geschosse ins Erdreich verhindern. </p><p>Diese Kugelfangkästen werden von zwei Firmen hergestellt, die lizenziert sind. Diese Firmen sind heute schon auf Jahre hinaus ausgebucht. </p><p>Damit eine umweltgerechte Sanierung möglich ist, muss die Frist für die Sanierung und Entsorgung bis 2012 verlängert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) regelt in Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen. </p><p>Diese Bestimmung des USG ist am 1. November 2006 in Kraft getreten.</p><p>Die Kugelfänge, die in belasteten Standorten liegen, müssen bis 2012 saniert sein.</p>
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