Wohnraumförderungsgesetz und Energiesparen
- ShortId
-
07.430
- Id
-
20070430
- Updated
-
10.04.2024 17:13
- Language
-
de
- Title
-
Wohnraumförderungsgesetz und Energiesparen
- AdditionalIndexing
-
2846;66;Renovation;Minergie;Wohnung;Wohnungsbau;Energieeinsparung
- 1
-
- L04K17010107, Energieeinsparung
- L05K1701010702, Minergie
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L05K0705030305, Renovation
- L03K010201, Wohnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 21. Februar 2007 hat der Bundesrat eine Neuausrichtung der Energiepolitik beschlossen, mit der die Energieversorgung der Schweiz gewährleistet werden soll. Er hat - richtigerweise - beschlossen, dass der sparsame Umgang mit der Energie und die Verwendung erneuerbarer Energien erste Priorität haben sollen, bevor auf andere Energiequellen zurückgegriffen wird. Es zeigt sich, dass beim Immobilienbestand das weitaus grösste Energiesparpotenzial besteht (Wohnungen verbrauchen 27 Prozent der gesamten Energie). Die Wohnraumförderung in ihrer Form der Direkthilfen zur Senkung der Wohnkosten sollte deshalb sinnvollerweise eng mit dem Energiesparen und der Verwendung erneuerbarer Energien verknüpft sein. Bei den Direkthilfen sollte man über den Förderungsgrundsatz nach Artikel 5 WFG hinausgehen, der lediglich vorschreibt, dass mit den Ressourcen generell haushälterisch umgegangen werden muss. Auf der anderen Seite sollten auch die neuen technischen Standards wie der Minergie-Standard gefördert werden. Dieses Verfahren ist wirksam, denn es werden gleichzeitig zwei Ziele erreicht: geringere Wohnkosten für Mieter und Eigentümer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und sparsamer Umgang mit der Energie im wichtigen Bereich des Wohnens. Damit wird ein Beitrag zur Schliessung der drohenden Energielücke geleistet und eine nachhaltige Wohnraumpolitik umgesetzt, die das Energieproblem einbezieht.</p><p>Damit eine solche Politik realisiert werden kann, muss aber auch gewährleistet sein, dass der Auftrag zur Wohnbau- und Wohneigentumsförderung nach Artikel 108 der Bundesverfassung erfüllt wird und die Ziele des auf dieser Grundlage erlassenen Gesetzes auf finanzieller Ebene mit den entsprechenden Krediten umgesetzt werden. Andernfalls bleiben die Bestimmungen toter Buchstabe. Dies zeigt sich insbesondere beim neuen Wohnraumförderungsgesetz: Wenige Wochen nachdem das Parlament das WFG beschlossen hatte, wurde seine Anwendung im Rahmen eines Entlastungsprogramms des Bundesrates auf Eis gelegt. Ein solches Vorgehen ist sowohl aus rechtlicher Sicht als auch wegen der für viele Schweizer Haushalte weiterhin zu hohen Wohnkosten stossend und muss in Zukunft unbedingt verhindert werden. Deshalb muss Artikel 43 WFG ergänzt und ein Mindestbetrag für die jährlichen Kredite festgelegt werden. Geht man beispielsweise davon aus, dass pro Jahr mindestens 3000 Wohnungen unterstützt werden und dass für jede Wohnung im Schnitt zinslose Darlehen in der Höhe von 60 000 Franken gewährt werden, so wäre ein Minimalkredit von 180 Millionen Franken pro Jahr notwendig. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Darlehen nach Ablauf des Vertrags zurückbezahlt werden müssen. Effektive Ausgaben entstehen dem Bund also nur aufgrund der fehlenden Zinserträge.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Mit einer Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) soll festgelegt werden, dass zinslose oder zinsgünstige Darlehen (Art. 12 und 23 WFG) für preisgünstige Mietwohnungen und preisgünstiges Wohneigentum nur für Vorhaben erteilt werden, die das Energiesparen, die Verwendung erneuerbarer Energien sowie die Anwendung moderner Energiestandards (z. B. Minergie-Standard) fördern.</p><p>2. In Artikel 43 WFG soll ein Mindestbetrag festgelegt werden für die jährlichen Kredite, die für die Erfüllung des Verfassungs- und Gesetzesauftrags zur Wohnraumförderung eingesetzt werden. Dabei soll dem Energieaspekt Rechnung getragen werden.</p>
- Wohnraumförderungsgesetz und Energiesparen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 21. Februar 2007 hat der Bundesrat eine Neuausrichtung der Energiepolitik beschlossen, mit der die Energieversorgung der Schweiz gewährleistet werden soll. Er hat - richtigerweise - beschlossen, dass der sparsame Umgang mit der Energie und die Verwendung erneuerbarer Energien erste Priorität haben sollen, bevor auf andere Energiequellen zurückgegriffen wird. Es zeigt sich, dass beim Immobilienbestand das weitaus grösste Energiesparpotenzial besteht (Wohnungen verbrauchen 27 Prozent der gesamten Energie). Die Wohnraumförderung in ihrer Form der Direkthilfen zur Senkung der Wohnkosten sollte deshalb sinnvollerweise eng mit dem Energiesparen und der Verwendung erneuerbarer Energien verknüpft sein. Bei den Direkthilfen sollte man über den Förderungsgrundsatz nach Artikel 5 WFG hinausgehen, der lediglich vorschreibt, dass mit den Ressourcen generell haushälterisch umgegangen werden muss. Auf der anderen Seite sollten auch die neuen technischen Standards wie der Minergie-Standard gefördert werden. Dieses Verfahren ist wirksam, denn es werden gleichzeitig zwei Ziele erreicht: geringere Wohnkosten für Mieter und Eigentümer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und sparsamer Umgang mit der Energie im wichtigen Bereich des Wohnens. Damit wird ein Beitrag zur Schliessung der drohenden Energielücke geleistet und eine nachhaltige Wohnraumpolitik umgesetzt, die das Energieproblem einbezieht.</p><p>Damit eine solche Politik realisiert werden kann, muss aber auch gewährleistet sein, dass der Auftrag zur Wohnbau- und Wohneigentumsförderung nach Artikel 108 der Bundesverfassung erfüllt wird und die Ziele des auf dieser Grundlage erlassenen Gesetzes auf finanzieller Ebene mit den entsprechenden Krediten umgesetzt werden. Andernfalls bleiben die Bestimmungen toter Buchstabe. Dies zeigt sich insbesondere beim neuen Wohnraumförderungsgesetz: Wenige Wochen nachdem das Parlament das WFG beschlossen hatte, wurde seine Anwendung im Rahmen eines Entlastungsprogramms des Bundesrates auf Eis gelegt. Ein solches Vorgehen ist sowohl aus rechtlicher Sicht als auch wegen der für viele Schweizer Haushalte weiterhin zu hohen Wohnkosten stossend und muss in Zukunft unbedingt verhindert werden. Deshalb muss Artikel 43 WFG ergänzt und ein Mindestbetrag für die jährlichen Kredite festgelegt werden. Geht man beispielsweise davon aus, dass pro Jahr mindestens 3000 Wohnungen unterstützt werden und dass für jede Wohnung im Schnitt zinslose Darlehen in der Höhe von 60 000 Franken gewährt werden, so wäre ein Minimalkredit von 180 Millionen Franken pro Jahr notwendig. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Darlehen nach Ablauf des Vertrags zurückbezahlt werden müssen. Effektive Ausgaben entstehen dem Bund also nur aufgrund der fehlenden Zinserträge.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Mit einer Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG) soll festgelegt werden, dass zinslose oder zinsgünstige Darlehen (Art. 12 und 23 WFG) für preisgünstige Mietwohnungen und preisgünstiges Wohneigentum nur für Vorhaben erteilt werden, die das Energiesparen, die Verwendung erneuerbarer Energien sowie die Anwendung moderner Energiestandards (z. B. Minergie-Standard) fördern.</p><p>2. In Artikel 43 WFG soll ein Mindestbetrag festgelegt werden für die jährlichen Kredite, die für die Erfüllung des Verfassungs- und Gesetzesauftrags zur Wohnraumförderung eingesetzt werden. Dabei soll dem Energieaspekt Rechnung getragen werden.</p>
- Wohnraumförderungsgesetz und Energiesparen
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