Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

ShortId
07.436
Id
20070436
Updated
10.02.2026 20:44
Language
de
Title
Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
AdditionalIndexing
28;ältere/r Arbeitnehmer/in;Freizügigkeit;Berufliche Vorsorge;vorgezogener Ruhestand;Gesetz
1
  • L05K0702020101, ältere/r Arbeitnehmer/in
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0702030107, vorgezogener Ruhestand
  • L06K010401010202, Freizügigkeit
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach der Praxis des Bundesgerichtes führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein will (vgl. BGE 120 V 311, 126 V 92; B 38/00 Gb vom 24. Juni 2002). Diese Praxis gilt nach dem Entscheid B 86/02 vom 23. Mai 2003 auch nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. </p><p>Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG zu verstehen, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze bei vorzeitiger Pensionierung. Wird nun das Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt aufgelöst, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, gilt der Anspruch auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person die Absicht hat, weiterhin erwerbstätig zu sein. </p><p>Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Ausrichtung einer Altersleistung von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig machen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die versicherte Person eine entsprechende Willenserklärung abgibt. Bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch gegen den Willen der Arbeitnehmerin eine gekürzte Altersleistung anstelle der Freizügigkeitsleistung auslösen. </p><p>Diese Praxis des Bundesgerichtes hat negative Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz älterer Arbeitnehmender. Werden sie in einem Alter entlassen, in dem sie reglementarisch bereits einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen haben, können sie, auch wenn sie weiter arbeiten wollen, keine Freizügigkeitsleistungen mehr auslösen. Damit wird ihnen verunmöglicht, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, auch wenn sie z. B. nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zusätzlich negative Auswirkungen hat diese Praxis auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden. </p><p>Das Bundesgericht hält im Entscheid vom 23. Mai 2003 fest, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes eine andere Auslegung nicht möglich sei, auch wenn das BSV geltend mache, dass dies dem Sinn und Zweck des Freizügigkeitsgesetzes widerspreche. </p><p>Diese Gesetzesauslegung diskriminiert ältere Arbeitnehmende, die z. B. aufgrund einer Kündigung ihre Stelle verlieren. Ihr Vorsorgeschutz wird ausgehöhlt. Diese Bestimmung steht in krassem Gegensatz zu den Bemühungen des Bundesrates, ältere Arbeitnehmende so lange als möglich im Berufsleben zu behalten. Zudem führt sie zu einer krassen Diskriminierung der älteren Lohnabhängigen. </p><p>Im Zuge der 11. AHV-Revision war im Rahmen der Schlussbestimmungen, Ziffer 5, vorgesehen, das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 bis) in diesem Punkt zu ändern. Die 11. AHV-Revision ist nun von den Stimmenden abgelehnt worden. Trotzdem hatten es Bundesrat und Nationalrat (Dezember 2005) abgelehnt, diese altersdiskriminierende Bestimmung aufzuheben. Das soll nun mit einer raschen Gesetzesänderung geändert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.</p>
  • Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach der Praxis des Bundesgerichtes führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein will (vgl. BGE 120 V 311, 126 V 92; B 38/00 Gb vom 24. Juni 2002). Diese Praxis gilt nach dem Entscheid B 86/02 vom 23. Mai 2003 auch nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. </p><p>Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG zu verstehen, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze bei vorzeitiger Pensionierung. Wird nun das Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt aufgelöst, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, gilt der Anspruch auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person die Absicht hat, weiterhin erwerbstätig zu sein. </p><p>Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Ausrichtung einer Altersleistung von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig machen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die versicherte Person eine entsprechende Willenserklärung abgibt. Bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch gegen den Willen der Arbeitnehmerin eine gekürzte Altersleistung anstelle der Freizügigkeitsleistung auslösen. </p><p>Diese Praxis des Bundesgerichtes hat negative Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz älterer Arbeitnehmender. Werden sie in einem Alter entlassen, in dem sie reglementarisch bereits einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen haben, können sie, auch wenn sie weiter arbeiten wollen, keine Freizügigkeitsleistungen mehr auslösen. Damit wird ihnen verunmöglicht, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, auch wenn sie z. B. nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zusätzlich negative Auswirkungen hat diese Praxis auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden. </p><p>Das Bundesgericht hält im Entscheid vom 23. Mai 2003 fest, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes eine andere Auslegung nicht möglich sei, auch wenn das BSV geltend mache, dass dies dem Sinn und Zweck des Freizügigkeitsgesetzes widerspreche. </p><p>Diese Gesetzesauslegung diskriminiert ältere Arbeitnehmende, die z. B. aufgrund einer Kündigung ihre Stelle verlieren. Ihr Vorsorgeschutz wird ausgehöhlt. Diese Bestimmung steht in krassem Gegensatz zu den Bemühungen des Bundesrates, ältere Arbeitnehmende so lange als möglich im Berufsleben zu behalten. Zudem führt sie zu einer krassen Diskriminierung der älteren Lohnabhängigen. </p><p>Im Zuge der 11. AHV-Revision war im Rahmen der Schlussbestimmungen, Ziffer 5, vorgesehen, das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 bis) in diesem Punkt zu ändern. Die 11. AHV-Revision ist nun von den Stimmenden abgelehnt worden. Trotzdem hatten es Bundesrat und Nationalrat (Dezember 2005) abgelehnt, diese altersdiskriminierende Bestimmung aufzuheben. Das soll nun mit einer raschen Gesetzesänderung geändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.</p>
    • Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Nach der Praxis des Bundesgerichtes führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in dem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein will (vgl. BGE 120 V 311, 126 V 92; B 38/00 Gb vom 24. Juni 2002). Diese Praxis gilt nach dem Entscheid B 86/02 vom 23. Mai 2003 auch nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes. </p><p>Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes ist bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, unter Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" nicht das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gemäss Artikel 13 Absatz 1 BVG zu verstehen, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze bei vorzeitiger Pensionierung. Wird nun das Arbeitsverhältnis in einem Zeitpunkt aufgelöst, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, gilt der Anspruch auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, auch wenn die versicherte Person die Absicht hat, weiterhin erwerbstätig zu sein. </p><p>Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, die in ihrem Reglement die Ausrichtung einer Altersleistung von einer ausdrücklichen Willenserklärung abhängig machen, gilt diese Regelung nur dann, wenn die versicherte Person eine entsprechende Willenserklärung abgibt. Bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch gegen den Willen der Arbeitnehmerin eine gekürzte Altersleistung anstelle der Freizügigkeitsleistung auslösen. </p><p>Diese Praxis des Bundesgerichtes hat negative Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz älterer Arbeitnehmender. Werden sie in einem Alter entlassen, in dem sie reglementarisch bereits einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen haben, können sie, auch wenn sie weiter arbeiten wollen, keine Freizügigkeitsleistungen mehr auslösen. Damit wird ihnen verunmöglicht, den Vorsorgeschutz gleichwertig weiter auszubauen, auch wenn sie z. B. nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle antreten. Zusätzlich negative Auswirkungen hat diese Praxis auf die Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung, da die Altersleistungen, auch wenn sie gegen den Willen der versicherten Person ausgerichtet werden, angerechnet werden. </p><p>Das Bundesgericht hält im Entscheid vom 23. Mai 2003 fest, dass aufgrund des klaren Wortlauts von Artikel 2 des Freizügigkeitsgesetzes eine andere Auslegung nicht möglich sei, auch wenn das BSV geltend mache, dass dies dem Sinn und Zweck des Freizügigkeitsgesetzes widerspreche. </p><p>Diese Gesetzesauslegung diskriminiert ältere Arbeitnehmende, die z. B. aufgrund einer Kündigung ihre Stelle verlieren. Ihr Vorsorgeschutz wird ausgehöhlt. Diese Bestimmung steht in krassem Gegensatz zu den Bemühungen des Bundesrates, ältere Arbeitnehmende so lange als möglich im Berufsleben zu behalten. Zudem führt sie zu einer krassen Diskriminierung der älteren Lohnabhängigen. </p><p>Im Zuge der 11. AHV-Revision war im Rahmen der Schlussbestimmungen, Ziffer 5, vorgesehen, das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1 bis) in diesem Punkt zu ändern. Die 11. AHV-Revision ist nun von den Stimmenden abgelehnt worden. Trotzdem hatten es Bundesrat und Nationalrat (Dezember 2005) abgelehnt, diese altersdiskriminierende Bestimmung aufzuheben. Das soll nun mit einer raschen Gesetzesänderung geändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Gesetzesrevision ist sicherzustellen, dass niemand bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters gegen seinen Willen zur vorzeitigen Pensionierung gezwungen werden kann. Dazu ist zum Beispiel das Freizügigkeitsgesetz (Art. 2 Abs. 1bis) dahingehend zu ändern, dass eine reglementarisch mögliche vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung oder andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge der Altersleistungen nur in dem Masse als Vorsorgefälle gelten, als die versicherte Person ihren Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich (freiwillig) geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersrente wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert.</p>
    • Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

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