Gesamtbundesrat entscheidet über den Leistungsumfang der Grundversicherung

ShortId
07.437
Id
20070437
Updated
10.04.2024 13:51
Language
de
Title
Gesamtbundesrat entscheidet über den Leistungsumfang der Grundversicherung
AdditionalIndexing
2841;Regierung;Kompetenzregelung;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08060203, Regierung
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 33 Absatz 5 KVG ermöglicht dem Bundesrat, die Entscheidungen über den Leistungskatalog der Grundversicherung an das zuständige Departement oder an ein Bundesamt zu delegieren. Die Lehre weist jedoch darauf hin, dass wichtige Entscheide nicht von einem einzigen Departementsvorsteher, sondern wegen allfälliger Demokratie- und Legitimationsdefizite vom Gesamtbundesrat zu fällen sind. </p><p>Die Frage, welche Leistungen in die Grundversicherung aufgenommen werden, ist als wichtig einzustufen. Wichtige Entscheide, von denen alle Personen in der Schweiz betroffen sind, sollten vom Gesamtbundesrat gefällt werden. Die demokratische Legitimation ist höher, wenn der Entscheid vom Gesamtbundesrat gefällt und alle Regierungsparteien daran beteiligt sind. Alle Personen in der Schweiz sind vom Entscheid betroffen: Die Grundversicherung ist obligatorisch und die Wahlfreiheit sinkt, wenn Heilmethoden oder andere Leistungen ausgeschlossen werden. Andererseits beeinflusst der Entscheid auch die Höhe der Kosten der Grundversicherung, die sich auf über 20 Milliarden Franken pro Jahr belaufen. Gemäss den Bestimmungen des NFA beteiligt sich auch der Bund mit der Prämienverbilligung indirekt an den Kosten der Grundversicherung. Darum ist der Leistungskatalog der Grundversicherung auch für den Bund von grosser finanzieller Tragweite.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 33 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes ist ersatzlos zu streichen, sodass der Gesamtbundesrat und nicht das zuständige Departement zu entscheiden hat, welche Leistungen von der Grundversicherung vergütet werden.</p>
  • Gesamtbundesrat entscheidet über den Leistungsumfang der Grundversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 33 Absatz 5 KVG ermöglicht dem Bundesrat, die Entscheidungen über den Leistungskatalog der Grundversicherung an das zuständige Departement oder an ein Bundesamt zu delegieren. Die Lehre weist jedoch darauf hin, dass wichtige Entscheide nicht von einem einzigen Departementsvorsteher, sondern wegen allfälliger Demokratie- und Legitimationsdefizite vom Gesamtbundesrat zu fällen sind. </p><p>Die Frage, welche Leistungen in die Grundversicherung aufgenommen werden, ist als wichtig einzustufen. Wichtige Entscheide, von denen alle Personen in der Schweiz betroffen sind, sollten vom Gesamtbundesrat gefällt werden. Die demokratische Legitimation ist höher, wenn der Entscheid vom Gesamtbundesrat gefällt und alle Regierungsparteien daran beteiligt sind. Alle Personen in der Schweiz sind vom Entscheid betroffen: Die Grundversicherung ist obligatorisch und die Wahlfreiheit sinkt, wenn Heilmethoden oder andere Leistungen ausgeschlossen werden. Andererseits beeinflusst der Entscheid auch die Höhe der Kosten der Grundversicherung, die sich auf über 20 Milliarden Franken pro Jahr belaufen. Gemäss den Bestimmungen des NFA beteiligt sich auch der Bund mit der Prämienverbilligung indirekt an den Kosten der Grundversicherung. Darum ist der Leistungskatalog der Grundversicherung auch für den Bund von grosser finanzieller Tragweite.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 33 Absatz 5 des Krankenversicherungsgesetzes ist ersatzlos zu streichen, sodass der Gesamtbundesrat und nicht das zuständige Departement zu entscheiden hat, welche Leistungen von der Grundversicherung vergütet werden.</p>
    • Gesamtbundesrat entscheidet über den Leistungsumfang der Grundversicherung

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