Besonders kostspielige medizinisch-technische Geräte. Bewilligungsverfahren

ShortId
07.443
Id
20070443
Updated
10.04.2024 12:27
Language
de
Title
Besonders kostspielige medizinisch-technische Geräte. Bewilligungsverfahren
AdditionalIndexing
2841;Bewilligung;Kostenrechnung;Krankenversicherung;Medizinprodukt;medizintechnische Ausrüstung;Kosten des Gesundheitswesens;Gesetz
1
  • L05K0705020501, medizintechnische Ausrüstung
  • L03K010507, Medizinprodukt
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit einigen Jahren gilt in den Kantonen Tessin und Neuenburg eine gesetzliche Regelung, wonach die Inbetriebnahme besonders kostspieliger medizinisch-technischer Geräte einer Bewilligungspflicht untersteht; diese gilt sowohl für öffentliche als auch für private Einrichtungen des Gesundheitswesens. Der Grund für diese Massnahme liegt, kurz gesagt, im Überangebot an solchen Geräten, das zusätzliche Kosten nach sich zieht. Ziel ist es, die Explosion der Gesundheitskosten zu bremsen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass eine qualitativ hochstehende Medizin der ganzen Bevölkerung zur Verfügung steht.</p><p>Im Kanton Tessin hat die eingeführte Massnahme laut einem vom 6. Mai 2004 datierten Bericht der Spezialkommission für Gesundheit des Kantonsparlamentes in den vergangenen Jahren als Abschreckungsmittel gegen unangemessene Anschaffungsvorhaben gewirkt; sie habe die gegenseitige Abstimmung unter den beteiligten Partnern gefördert und habe für klare Grenzen sowie für wirksame Kontrollen bezüglich der öffentlichen und der privaten Verbreitung besonders kostspieliger technischer Geräte der Spitzenmedizin gesorgt. Der Erlass habe, wenn auch indirekt, auch dem Erfordernis der Koordination mit der vom KVG angestrebten kantonalen Spitalplanung entsprochen, dies insbesondere in Bezug auf Leistungsaufträge. </p><p>Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit zu, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen bin ich der Auffassung, dass diese Regelung auf sämtliche Kantone ausgeweitet und in das KVG aufgenommen werden sollte. Dies auch deshalb, weil die Schaffung solcher Infrastrukturen immer mehr landesweit und interregional koordiniert werden muss.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) soll für besonders kostspielige medizinisch-technische Geräte ein Bewilligungsverfahren eingeführt werden.</p>
  • Besonders kostspielige medizinisch-technische Geräte. Bewilligungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit einigen Jahren gilt in den Kantonen Tessin und Neuenburg eine gesetzliche Regelung, wonach die Inbetriebnahme besonders kostspieliger medizinisch-technischer Geräte einer Bewilligungspflicht untersteht; diese gilt sowohl für öffentliche als auch für private Einrichtungen des Gesundheitswesens. Der Grund für diese Massnahme liegt, kurz gesagt, im Überangebot an solchen Geräten, das zusätzliche Kosten nach sich zieht. Ziel ist es, die Explosion der Gesundheitskosten zu bremsen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass eine qualitativ hochstehende Medizin der ganzen Bevölkerung zur Verfügung steht.</p><p>Im Kanton Tessin hat die eingeführte Massnahme laut einem vom 6. Mai 2004 datierten Bericht der Spezialkommission für Gesundheit des Kantonsparlamentes in den vergangenen Jahren als Abschreckungsmittel gegen unangemessene Anschaffungsvorhaben gewirkt; sie habe die gegenseitige Abstimmung unter den beteiligten Partnern gefördert und habe für klare Grenzen sowie für wirksame Kontrollen bezüglich der öffentlichen und der privaten Verbreitung besonders kostspieliger technischer Geräte der Spitzenmedizin gesorgt. Der Erlass habe, wenn auch indirekt, auch dem Erfordernis der Koordination mit der vom KVG angestrebten kantonalen Spitalplanung entsprochen, dies insbesondere in Bezug auf Leistungsaufträge. </p><p>Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt Einschränkungen der Handels- und Gewerbefreiheit zu, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist.</p><p>Gestützt auf diese Überlegungen bin ich der Auffassung, dass diese Regelung auf sämtliche Kantone ausgeweitet und in das KVG aufgenommen werden sollte. Dies auch deshalb, weil die Schaffung solcher Infrastrukturen immer mehr landesweit und interregional koordiniert werden muss.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) soll für besonders kostspielige medizinisch-technische Geräte ein Bewilligungsverfahren eingeführt werden.</p>
    • Besonders kostspielige medizinisch-technische Geräte. Bewilligungsverfahren

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