Keine Einbürgerung ohne siebenjährige Niederlassungsbewilligung
- ShortId
-
07.446
- Id
-
20070446
- Updated
-
10.04.2024 18:23
- Language
-
de
- Title
-
Keine Einbürgerung ohne siebenjährige Niederlassungsbewilligung
- AdditionalIndexing
-
2811;Einbürgerung;Verfassungsartikel;Asylbewerber/in;Niederlassungsrecht;Niederlassung von Ausländern/-innen;Bürgerrecht
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L04K05020505, Niederlassungsrecht
- L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Viele abgewiesene Asylbewerber halten sich trotz negativem Entscheid unter verschiedenen Rechtstiteln jahrelang "provisorisch" in der Schweiz auf. Paradoxerweise können auch sie sich einbürgern lassen, sobald sie die notwendige Anzahl von Jahren hier verbracht haben. Für Ausländer ist es heute vielfach einfacher, mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder auch bei vorläufiger Aufnahme zum Schweizer Bürgerrecht zu gelangen als zu einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung (C-Ausweis). Unsere Straf- und Vollzugsbehörden sind deshalb immer öfter mit straffälligen Eingebürgerten konfrontiert, die bei drohender Ausweisung den neu erworbenen Schweizer Pass vorweisen. Dieser Missstand verlangt dringend nach einer Korrektur. Daher soll eine Einbürgerung nur möglich sein, wenn der entsprechende Bewerber seit mindestens sieben Jahren über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, also einen C-Ausweis, verfügt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 38 der Bundesverfassung, Erwerb und Verlust der Bürgerrechte, ist zu ergänzen. Eine Einbürgerung darf nur möglich sein, wenn der entsprechende Bewerber seit mindestens sieben Jahren über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung verfügt.</p>
- Keine Einbürgerung ohne siebenjährige Niederlassungsbewilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Viele abgewiesene Asylbewerber halten sich trotz negativem Entscheid unter verschiedenen Rechtstiteln jahrelang "provisorisch" in der Schweiz auf. Paradoxerweise können auch sie sich einbürgern lassen, sobald sie die notwendige Anzahl von Jahren hier verbracht haben. Für Ausländer ist es heute vielfach einfacher, mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder auch bei vorläufiger Aufnahme zum Schweizer Bürgerrecht zu gelangen als zu einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung (C-Ausweis). Unsere Straf- und Vollzugsbehörden sind deshalb immer öfter mit straffälligen Eingebürgerten konfrontiert, die bei drohender Ausweisung den neu erworbenen Schweizer Pass vorweisen. Dieser Missstand verlangt dringend nach einer Korrektur. Daher soll eine Einbürgerung nur möglich sein, wenn der entsprechende Bewerber seit mindestens sieben Jahren über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, also einen C-Ausweis, verfügt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 38 der Bundesverfassung, Erwerb und Verlust der Bürgerrechte, ist zu ergänzen. Eine Einbürgerung darf nur möglich sein, wenn der entsprechende Bewerber seit mindestens sieben Jahren über eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung verfügt.</p>
- Keine Einbürgerung ohne siebenjährige Niederlassungsbewilligung
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