Keine Einbürgerung, wenn staatliche Unterstützung beansprucht wird
- ShortId
-
07.447
- Id
-
20070447
- Updated
-
10.04.2024 18:20
- Language
-
de
- Title
-
Keine Einbürgerung, wenn staatliche Unterstützung beansprucht wird
- AdditionalIndexing
-
2811;Ergänzungsleistung;IV-Rente;Einbürgerung;Verfassungsartikel;Sozialhilfe;Bürgerrecht
- 1
-
- L05K0506010603, Einbürgerung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L05K0104010303, IV-Rente
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0506010601, Bürgerrecht
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sozialhilfe und IV-Leistungen sind heute derart hoch, dass die Behörden faktisch dazu gezwungen sind, selbst Sozialbezüger einzubürgern, weil sie nachweisen können, dass ihnen genug Einkommen zusteht. Vielerorts werden deshalb Familien eingebürgert, die sehr schlechte Voraussetzungen mitbringen, um künftig finanziell auf eigenen Beinen stehen zu können (wogegen andere Länder hohe Vermögensmittel verlangen, damit überhaupt eine Einwanderung und spätere Einbürgerung möglich sind). Immer öfter kann man bei Einbürgerungsgesuchen die Berufsbezeichnungen "IV-Rentner" oder "Sozialhilfeempfänger" lesen. Doch dies sind keine Berufe, und sie dürfen daher auch nicht als Existenzgrundlage gelten. Was sich hier abspielt, ist nicht nur ein Problem unserer Sozialversicherungen, sondern auch unserer Einbürgerungspraxis: Wir nehmen Leute in unseren direktdemokratischen Staat auf, die ein völlig anderes Bild vom Staat haben, also keine Verantwortung für den Staat übernehmen, sondern ihn nur auf alle möglichen Arten ausnutzen wollen. Daher dürfen Sozialleistungen und IV-Renten bei der Beurteilung der Existenzgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 38 der Bundesverfassung, Erwerb und Verlust der Bürgerrechte, ist zu ergänzen. Eine Einbürgerung darf nur möglich sein, wenn der entsprechende Bewerber keine staatliche Unterstützung (Sozialhilfe, IV, Ergänzungsleistungen) beansprucht. Der Gesetzgeber kann Sonderregelungen für Härtefälle vorsehen.</p>
- Keine Einbürgerung, wenn staatliche Unterstützung beansprucht wird
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Sozialhilfe und IV-Leistungen sind heute derart hoch, dass die Behörden faktisch dazu gezwungen sind, selbst Sozialbezüger einzubürgern, weil sie nachweisen können, dass ihnen genug Einkommen zusteht. Vielerorts werden deshalb Familien eingebürgert, die sehr schlechte Voraussetzungen mitbringen, um künftig finanziell auf eigenen Beinen stehen zu können (wogegen andere Länder hohe Vermögensmittel verlangen, damit überhaupt eine Einwanderung und spätere Einbürgerung möglich sind). Immer öfter kann man bei Einbürgerungsgesuchen die Berufsbezeichnungen "IV-Rentner" oder "Sozialhilfeempfänger" lesen. Doch dies sind keine Berufe, und sie dürfen daher auch nicht als Existenzgrundlage gelten. Was sich hier abspielt, ist nicht nur ein Problem unserer Sozialversicherungen, sondern auch unserer Einbürgerungspraxis: Wir nehmen Leute in unseren direktdemokratischen Staat auf, die ein völlig anderes Bild vom Staat haben, also keine Verantwortung für den Staat übernehmen, sondern ihn nur auf alle möglichen Arten ausnutzen wollen. Daher dürfen Sozialleistungen und IV-Renten bei der Beurteilung der Existenzgrundlage nicht mehr berücksichtigt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 38 der Bundesverfassung, Erwerb und Verlust der Bürgerrechte, ist zu ergänzen. Eine Einbürgerung darf nur möglich sein, wenn der entsprechende Bewerber keine staatliche Unterstützung (Sozialhilfe, IV, Ergänzungsleistungen) beansprucht. Der Gesetzgeber kann Sonderregelungen für Härtefälle vorsehen.</p>
- Keine Einbürgerung, wenn staatliche Unterstützung beansprucht wird
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