Invalidenversicherung. Anspruch auf medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr
- ShortId
-
07.451
- Id
-
20070451
- Updated
-
10.04.2024 18:54
- Language
-
de
- Title
-
Invalidenversicherung. Anspruch auf medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr
- AdditionalIndexing
-
28;IV-Rente;Invalidenversicherung;erwachsener Mensch;angeborene Krankheit;Gesetz
- 1
-
- L06K010401030201, angeborene Krankheit
- L05K0104010303, IV-Rente
- L05K0107010202, erwachsener Mensch
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) regelt den Anspruch von Personen auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Das Gesetz setzt eine starre Altersgrenze fest, nämlich das vollendete 20. Altersjahr. Nach diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf medizinische Massnahmen. Wenn die betreffende Krankheit fortdauert oder sich gar verschlimmert und der Bedarf an Behandlung und Pflege folglich keineswegs abnimmt (oft ganz im Gegenteil), kann sich der abrupte Wechsel von der IV zu einer anderen Sozialversicherung als problematisch erweisen.</p><p>So kann zum Beispiel der Wechsel von der IV zur Krankenversicherung (KVG, Grundversicherung) zu grundlegenden Veränderungen im Verhältnis zwischen der Sozialversicherung und der pflegebedürftigen Person führen. Erwähnt seien nur die folgenden Probleme, unter denen die Betroffenen häufig zu leiden haben:</p><p>- Schwierige Koordination zwischen den Sozialversicherungen, wenn die Leistungen gemäss IVG enden, namentlich was die erworbenen Rechte betrifft (Gefahr des Verlusts von Leistungen).</p><p>- Zusätzliche finanzielle Belastungen wegen der Franchise und des Selbstbehalts gemäss KVG oder der Nichtübernahme der bisher von der IV getragenen Kosten (Spezialfahrzeug, Fahrtkosten, spezielle Ernährung bei gewissen Geburtsgebrechen).</p><p>- Überprüfung und Infragestellung gewisser Behandlungen (z. B. Physiotherapie) oder gewisser Medikamente; damit stellt sich sehr deutlich die heikle Frage der Einschränkung von Behandlung und Pflege.</p><p>- Unterbrüche bei Behandlungen, ja administrative Komplikationen oder endlose Streitigkeiten über die Anerkennung gemäss KVG von Behandlungen, die die IV seit langer Zeit anerkannt und übernommen hatte.</p><p>Im Übrigen hat sich das allgemeine Umfeld verändert, seit die Altersgrenze von 20 Jahren für die IV festgesetzt wurde. Die Entwicklungen, die die Erhöhung oder die Abschaffung dieser willkürlich festgesetzten Altersgrenze rechtfertigen, sind daher zwingend zu berücksichtigen:</p><p>- Die medizinischen Fachkenntnisse und die ärztliche Behandlung von Personen haben sich seit der Einführung dieser Regelung erheblich gewandelt und weiterentwickelt.</p><p>- Die Lebenserwartung verschiedener Kategorien von Leistungsbezügerinnen und -bezügern ist stark gestiegen und beträgt mehr als 20 Jahre. Deshalb muss diese Altersgrenze in einer evolutiven Dynamik überdacht werden, indem man sie entweder abschafft oder sie flexibel und anpassungsfähig handhabt.</p><p>Geburtsgebrechen hören sehr oft nicht mit der Vollendung des 20. Altersjahrs auf. Ein enormer finanzieller, menschlicher, personeller und institutioneller Einsatz ist erforderlich, damit die betroffenen Personen ihre Lebensqualität aufrechterhalten können. Es muss deshalb vermieden werden, dass eine willkürliche und unangemessene administrative Grenzsetzung die medizinische Betreuung einer Person erschwert, ihre Lebensqualität beeinträchtigt, ja ihre finanzielle Lage und/oder diejenige ihrer Familie gefährdet.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Anspruch bei Geburtsgebrechen) soll die Altersgrenze, bis zu der die Versicherten Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen haben, nämlich das vollendete 20. Altersjahr, erhöht oder aufgehoben werden.</p>
- Invalidenversicherung. Anspruch auf medizinische Massnahmen für Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) regelt den Anspruch von Personen auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Das Gesetz setzt eine starre Altersgrenze fest, nämlich das vollendete 20. Altersjahr. Nach diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf medizinische Massnahmen. Wenn die betreffende Krankheit fortdauert oder sich gar verschlimmert und der Bedarf an Behandlung und Pflege folglich keineswegs abnimmt (oft ganz im Gegenteil), kann sich der abrupte Wechsel von der IV zu einer anderen Sozialversicherung als problematisch erweisen.</p><p>So kann zum Beispiel der Wechsel von der IV zur Krankenversicherung (KVG, Grundversicherung) zu grundlegenden Veränderungen im Verhältnis zwischen der Sozialversicherung und der pflegebedürftigen Person führen. Erwähnt seien nur die folgenden Probleme, unter denen die Betroffenen häufig zu leiden haben:</p><p>- Schwierige Koordination zwischen den Sozialversicherungen, wenn die Leistungen gemäss IVG enden, namentlich was die erworbenen Rechte betrifft (Gefahr des Verlusts von Leistungen).</p><p>- Zusätzliche finanzielle Belastungen wegen der Franchise und des Selbstbehalts gemäss KVG oder der Nichtübernahme der bisher von der IV getragenen Kosten (Spezialfahrzeug, Fahrtkosten, spezielle Ernährung bei gewissen Geburtsgebrechen).</p><p>- Überprüfung und Infragestellung gewisser Behandlungen (z. B. Physiotherapie) oder gewisser Medikamente; damit stellt sich sehr deutlich die heikle Frage der Einschränkung von Behandlung und Pflege.</p><p>- Unterbrüche bei Behandlungen, ja administrative Komplikationen oder endlose Streitigkeiten über die Anerkennung gemäss KVG von Behandlungen, die die IV seit langer Zeit anerkannt und übernommen hatte.</p><p>Im Übrigen hat sich das allgemeine Umfeld verändert, seit die Altersgrenze von 20 Jahren für die IV festgesetzt wurde. Die Entwicklungen, die die Erhöhung oder die Abschaffung dieser willkürlich festgesetzten Altersgrenze rechtfertigen, sind daher zwingend zu berücksichtigen:</p><p>- Die medizinischen Fachkenntnisse und die ärztliche Behandlung von Personen haben sich seit der Einführung dieser Regelung erheblich gewandelt und weiterentwickelt.</p><p>- Die Lebenserwartung verschiedener Kategorien von Leistungsbezügerinnen und -bezügern ist stark gestiegen und beträgt mehr als 20 Jahre. Deshalb muss diese Altersgrenze in einer evolutiven Dynamik überdacht werden, indem man sie entweder abschafft oder sie flexibel und anpassungsfähig handhabt.</p><p>Geburtsgebrechen hören sehr oft nicht mit der Vollendung des 20. Altersjahrs auf. Ein enormer finanzieller, menschlicher, personeller und institutioneller Einsatz ist erforderlich, damit die betroffenen Personen ihre Lebensqualität aufrechterhalten können. Es muss deshalb vermieden werden, dass eine willkürliche und unangemessene administrative Grenzsetzung die medizinische Betreuung einer Person erschwert, ihre Lebensqualität beeinträchtigt, ja ihre finanzielle Lage und/oder diejenige ihrer Familie gefährdet.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Anspruch bei Geburtsgebrechen) soll die Altersgrenze, bis zu der die Versicherten Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen haben, nämlich das vollendete 20. Altersjahr, erhöht oder aufgehoben werden.</p>
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