KVG. Änderung von Artikel 64a

ShortId
07.452
Id
20070452
Updated
10.04.2024 18:14
Language
de
Title
KVG. Änderung von Artikel 64a
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;Schuldbetreibung;Versicherungsschutz;Zahlungsfähigkeit;Gesetz
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11100120, Versicherungsschutz
  • L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wurde auch ein neuer Artikel 64a eingefügt, der das Verfahren bei der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen regelt. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sind einige Probleme aufgetreten, weil die Versicherer Leistungen, die für Personen erbracht wurden, die ihre Prämien nicht bezahlen, nicht mehr übernehmen.</p><p>Es handelt sich dabei um folgende Probleme:</p><p>- Zehntausende von Versicherten wurden aus der - wohlgemerkt: obligatorischen - Krankenversicherung ausgeschlossen und haben keinen oder nur noch einen sehr eingeschränkten Zugang zum Gesundheitssystem.</p><p>- Die Kantone mussten beträchtliche administrative Aufwendungen in Kauf nehmen.</p><p>- Die Praxis ist von Kanton zu Kanton und von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten in der Schweiz.</p><p>- Das Eidgenössische Departement des Innern ist nicht in der Lage, die Folgen der Gesetzesänderung in den Griff zu bekommen, da es über die Praxis der Kantone nicht im Bild ist und die tatsächlichen Auswirkungen der Massnahmen auf die Versicherten nicht kennt.</p><p>Das Situation ist gravierend, denn sie widerspricht dem eigentlichen Geist des KVG mit seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zudem zeigt sie auch Führungsmängel im Gesundheitsbereich auf und bevorzugt - entgegen der üblichen Praxis bei Streitigkeiten - den Akteur Krankenversicherer. Und schliesslich richtet der Bundesrat das Hauptaugenmerk auf die Personen, die ihre Prämien nicht rechtzeitig bezahlen. Die Realität ist aber vielschichtiger und komplexer; die Massnahmen des Bundesrates treffen auch andere Bevölkerungsgruppen. Es ist daher nötig, die entsprechenden Bestimmungen zu überarbeiten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung soll geändert werden. Dabei sollen folgende Vorgaben berücksichtigt werden:</p><p>- Bezahlt eine versicherte Person trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so leitet der Versicherer ein Betreibungsverfahren ein.</p><p>- Führt das Betreibungsverfahren zur Ausstellung eines Verlustscheins, so informiert der Versicherer die für Sozialhilfe zuständige Behörde.</p><p>- Der Versicherer kann nach Erhalt des Verlustscheins und nach Information der Sozialhilfebehörde die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind.</p><p>- Der Versicherer muss die Kosten für die Leistungen während des Aufschubs übernehmen, sobald er die ausstehenden Beträge erhalten hat.</p>
  • KVG. Änderung von Artikel 64a
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Änderung der gesetzlichen Grundlagen für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung wurde auch ein neuer Artikel 64a eingefügt, der das Verfahren bei der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen regelt. Seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung sind einige Probleme aufgetreten, weil die Versicherer Leistungen, die für Personen erbracht wurden, die ihre Prämien nicht bezahlen, nicht mehr übernehmen.</p><p>Es handelt sich dabei um folgende Probleme:</p><p>- Zehntausende von Versicherten wurden aus der - wohlgemerkt: obligatorischen - Krankenversicherung ausgeschlossen und haben keinen oder nur noch einen sehr eingeschränkten Zugang zum Gesundheitssystem.</p><p>- Die Kantone mussten beträchtliche administrative Aufwendungen in Kauf nehmen.</p><p>- Die Praxis ist von Kanton zu Kanton und von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten in der Schweiz.</p><p>- Das Eidgenössische Departement des Innern ist nicht in der Lage, die Folgen der Gesetzesänderung in den Griff zu bekommen, da es über die Praxis der Kantone nicht im Bild ist und die tatsächlichen Auswirkungen der Massnahmen auf die Versicherten nicht kennt.</p><p>Das Situation ist gravierend, denn sie widerspricht dem eigentlichen Geist des KVG mit seiner obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Zudem zeigt sie auch Führungsmängel im Gesundheitsbereich auf und bevorzugt - entgegen der üblichen Praxis bei Streitigkeiten - den Akteur Krankenversicherer. Und schliesslich richtet der Bundesrat das Hauptaugenmerk auf die Personen, die ihre Prämien nicht rechtzeitig bezahlen. Die Realität ist aber vielschichtiger und komplexer; die Massnahmen des Bundesrates treffen auch andere Bevölkerungsgruppen. Es ist daher nötig, die entsprechenden Bestimmungen zu überarbeiten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung soll geändert werden. Dabei sollen folgende Vorgaben berücksichtigt werden:</p><p>- Bezahlt eine versicherte Person trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so leitet der Versicherer ein Betreibungsverfahren ein.</p><p>- Führt das Betreibungsverfahren zur Ausstellung eines Verlustscheins, so informiert der Versicherer die für Sozialhilfe zuständige Behörde.</p><p>- Der Versicherer kann nach Erhalt des Verlustscheins und nach Information der Sozialhilfebehörde die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind.</p><p>- Der Versicherer muss die Kosten für die Leistungen während des Aufschubs übernehmen, sobald er die ausstehenden Beträge erhalten hat.</p>
    • KVG. Änderung von Artikel 64a

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