Änderung der Scheidungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalles. Änderung von Artikel 124 ZGB
- ShortId
-
07.454
- Id
-
20070454
- Updated
-
10.04.2024 14:43
- Language
-
de
- Title
-
Änderung der Scheidungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalles. Änderung von Artikel 124 ZGB
- AdditionalIndexing
-
28;Deckungskapital;Gleichstellung von Mann und Frau;verwitwete Person;Ehescheidung;Berufliche Vorsorge;Stellung der Frau;Rente;Zivilgesetzbuch
- 1
-
- L05K0103010303, Ehescheidung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K01040112, Rente
- L04K11100101, Deckungskapital
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L04K01030508, verwitwete Person
- L03K010104, Stellung der Frau
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den letzten Monaten sind zahlreiche geschiedene Frauen an die Öffentlichkeit getreten, um auf die stossende rechtliche Situation aufmerksam zu machen, deren Opfer sie heute sind. </p><p>Da ihre Scheidung erfolgte, nachdem ihr Ehemann bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezog, erhielten sie im Scheidungsverfahren eine monatliche Entschädigung vom Ehemann. Nach dessen Tod erhalten sie von seiner Pensionskasse jedoch nur eine Minimalrente von wenigen hundert Franken, und sie sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Dies, nachdem sie oft viele Jahre verheiratet waren, ihren Beruf zugunsten der Familie aufgaben, den Haushalt führten und Kinder betreuten. </p><p>Diese Frauen sehen - aufgrund von ehebedingten Nachteilen - einem finanziell ungesicherten Alter entgegen, während ihre wiederverheirateten Ex-Ehemänner (und später deren Witwen) ein finanziell gut gesichertes Leben führen können. </p><p>In einem Interview ("NZZ" vom 26. Mai 2007) stellte der Direktor der Publica, Werner Hertzog, zutreffend fest, dass Artikel 124 ZGB "schlicht eine Fehlkonstruktion" sei.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 124 ZGB ist in dem Sinne zu ändern, dass auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalles das Rentendeckungskapital geteilt werden kann respektive muss. Bei Ehegatten, welche bereits eine Rente einer Pensionskasse beziehen, soll nicht die Austrittsleistung nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG), sondern das im massgebenden Zeitpunkt real noch vorhandene Rentendeckungskapital geteilt und für den geschiedenen Partner eine neue Rente definiert werden.</p>
- Änderung der Scheidungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalles. Änderung von Artikel 124 ZGB
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den letzten Monaten sind zahlreiche geschiedene Frauen an die Öffentlichkeit getreten, um auf die stossende rechtliche Situation aufmerksam zu machen, deren Opfer sie heute sind. </p><p>Da ihre Scheidung erfolgte, nachdem ihr Ehemann bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezog, erhielten sie im Scheidungsverfahren eine monatliche Entschädigung vom Ehemann. Nach dessen Tod erhalten sie von seiner Pensionskasse jedoch nur eine Minimalrente von wenigen hundert Franken, und sie sind auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Dies, nachdem sie oft viele Jahre verheiratet waren, ihren Beruf zugunsten der Familie aufgaben, den Haushalt führten und Kinder betreuten. </p><p>Diese Frauen sehen - aufgrund von ehebedingten Nachteilen - einem finanziell ungesicherten Alter entgegen, während ihre wiederverheirateten Ex-Ehemänner (und später deren Witwen) ein finanziell gut gesichertes Leben führen können. </p><p>In einem Interview ("NZZ" vom 26. Mai 2007) stellte der Direktor der Publica, Werner Hertzog, zutreffend fest, dass Artikel 124 ZGB "schlicht eine Fehlkonstruktion" sei.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 124 ZGB ist in dem Sinne zu ändern, dass auch nach dem Eintritt eines Vorsorgefalles das Rentendeckungskapital geteilt werden kann respektive muss. Bei Ehegatten, welche bereits eine Rente einer Pensionskasse beziehen, soll nicht die Austrittsleistung nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG), sondern das im massgebenden Zeitpunkt real noch vorhandene Rentendeckungskapital geteilt und für den geschiedenen Partner eine neue Rente definiert werden.</p>
- Änderung der Scheidungsfolgen nach Eintritt eines Vorsorgefalles. Änderung von Artikel 124 ZGB
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