Zivilstandsunabhängiges Pflichtteilsrecht der Nachkommen
- ShortId
-
07.458
- Id
-
20070458
- Updated
-
10.04.2024 17:36
- Language
-
de
- Title
-
Zivilstandsunabhängiges Pflichtteilsrecht der Nachkommen
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Pflichtteil;Erbrecht;Familienstand;Eltern;Aufhebung einer Bestimmung;Hinterlassenschaft;Zivilgesetzbuch
- 1
-
- L06K050701070101, Erbrecht
- L05K0507010701, Hinterlassenschaft
- L04K01030301, Eltern
- L03K010305, Familienstand
- L04K05070206, Zivilgesetzbuch
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trotz der Aufhebung des Pflichtteilsrechtes der Geschwister sowie der Neuordnung des Erbrechtes der Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners basiert das Pflichtteilsrecht des schweizerischen Erbrechtes nach wie vor auf den gesellschaftlichen Verhältnissen des beginnenden 20. Jahrhunderts. Der ausgesprochen weitgehende Pflichtteilsschutz der Nachkommen schränkt die Verfügungsfähigkeit heute übermässig ein. Dies gilt auch für den Pflichtteilsschutz der Eltern gegenüber kinderlosen Nachkommen. Das geltende Recht entspricht deshalb oft nicht mehr den heutigen Vorstellungen bezüglich der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger in der Verfügung über ihr Vermögen. Umgehungsgeschäfte mit anschliessenden Rechtshändeln sind die Folge. </p><p>Zwar erweist sich eine vollständige Aufhebung des Pflichtteilsrechtes zugunsten der Nachkommen sowie des überlebenden Ehepartners als problematisch, da ein angemessener Pflichtteilsschutz innerhalb der Kernfamilie konfliktmindernd wirkt und deshalb seine Berechtigung hat. Die notarielle Praxis wie auch die im Frühjahr 2007 mit Unterstützung des Nationalfonds erschienene Studie "Erben in der Schweiz" zeigen jedoch, dass eine erweiterte Verfügungsfreiheit einem weit verbreiteten Bedürfnis entspricht. Damit würde es einem Erblasser bzw. einer Erblasserin namentlich ermöglicht, nebst seinen leiblichen Kindern auch den anderen unverheirateten Elternteil, oft die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, angemessen zu begünstigen. Auch für "Patchwork-Familien" würden massgeschneiderte Lösungen erleichtert, und es würde auch eine weiter gehende Zuweisung von Vermögensteilen an die Enkelgeneration ermöglicht.</p><p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative wird deshalb verlangt, dass sich der Pflichtteil der Nachkommen künftig ungeachtet des Zivilstandes des versterbenden Elternteils berechnet. Denkbar wäre eine Anpassung von Artikel 471 ZGB, wonach sich der Pflichtteilsanspruch aller Nachkommen generell auf drei Achtel des Gesamtnachlasses beläuft, wie dies heute bei verheirateten Erblassern gegenüber ihren Nachkommen der Fall ist. Um die Kohärenz im Pflichtteilsrecht zu gewährleisten, ist parallel dazu auch das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht der Eltern gegenüber kinderlosen Nachkommen einer Überprüfung zu unterziehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 471 ZGB betreffend die erbrechtlichen Pflichtteile sei dahingehend abzuändern, dass die Höhe der Pflichtteile der Nachkommen gegenüber ihren Eltern ungeachtet von deren Zivilstand gleich hoch ist.</p>
- Zivilstandsunabhängiges Pflichtteilsrecht der Nachkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Trotz der Aufhebung des Pflichtteilsrechtes der Geschwister sowie der Neuordnung des Erbrechtes der Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners basiert das Pflichtteilsrecht des schweizerischen Erbrechtes nach wie vor auf den gesellschaftlichen Verhältnissen des beginnenden 20. Jahrhunderts. Der ausgesprochen weitgehende Pflichtteilsschutz der Nachkommen schränkt die Verfügungsfähigkeit heute übermässig ein. Dies gilt auch für den Pflichtteilsschutz der Eltern gegenüber kinderlosen Nachkommen. Das geltende Recht entspricht deshalb oft nicht mehr den heutigen Vorstellungen bezüglich der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger in der Verfügung über ihr Vermögen. Umgehungsgeschäfte mit anschliessenden Rechtshändeln sind die Folge. </p><p>Zwar erweist sich eine vollständige Aufhebung des Pflichtteilsrechtes zugunsten der Nachkommen sowie des überlebenden Ehepartners als problematisch, da ein angemessener Pflichtteilsschutz innerhalb der Kernfamilie konfliktmindernd wirkt und deshalb seine Berechtigung hat. Die notarielle Praxis wie auch die im Frühjahr 2007 mit Unterstützung des Nationalfonds erschienene Studie "Erben in der Schweiz" zeigen jedoch, dass eine erweiterte Verfügungsfreiheit einem weit verbreiteten Bedürfnis entspricht. Damit würde es einem Erblasser bzw. einer Erblasserin namentlich ermöglicht, nebst seinen leiblichen Kindern auch den anderen unverheirateten Elternteil, oft die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, angemessen zu begünstigen. Auch für "Patchwork-Familien" würden massgeschneiderte Lösungen erleichtert, und es würde auch eine weiter gehende Zuweisung von Vermögensteilen an die Enkelgeneration ermöglicht.</p><p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative wird deshalb verlangt, dass sich der Pflichtteil der Nachkommen künftig ungeachtet des Zivilstandes des versterbenden Elternteils berechnet. Denkbar wäre eine Anpassung von Artikel 471 ZGB, wonach sich der Pflichtteilsanspruch aller Nachkommen generell auf drei Achtel des Gesamtnachlasses beläuft, wie dies heute bei verheirateten Erblassern gegenüber ihren Nachkommen der Fall ist. Um die Kohärenz im Pflichtteilsrecht zu gewährleisten, ist parallel dazu auch das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht der Eltern gegenüber kinderlosen Nachkommen einer Überprüfung zu unterziehen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 471 ZGB betreffend die erbrechtlichen Pflichtteile sei dahingehend abzuändern, dass die Höhe der Pflichtteile der Nachkommen gegenüber ihren Eltern ungeachtet von deren Zivilstand gleich hoch ist.</p>
- Zivilstandsunabhängiges Pflichtteilsrecht der Nachkommen
Back to List