Verantwortung des Parlamentes für die Armeeorganisation

ShortId
07.462
Id
20070462
Updated
10.04.2024 18:51
Language
de
Title
Verantwortung des Parlamentes für die Armeeorganisation
AdditionalIndexing
09;freie Schlagwörter: Brigade, Bataillon, Abteilung;Armee;Armeereform;Militärorganisation;Aufgaben des Parlaments
1
  • L04K04020313, Militärorganisation
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L03K040203, Armee
  • L04K04020306, Armeereform
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen der "Armee XXI" wie auch mit dem Entwicklungsschritt 2008-2011 wurde und wird die Bedeutung der Bataillone und Abteilungen (Truppenkörper) immer grösser; sie sind heute zu den zentralen Verbänden unserer Armee geworden. </p><p>Aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen ist das Parlament aber von wichtigen Beratungen und Beschlussfassungen auf dieser Stufe ausgeschlossen, was im Hinblick auf eine kohärente Sicherheitspolitik aussichtslos ist. Dies bewirkt nämlich je länger je mehr, dass andere Debatten (Budget, Rüstungsprogramme usw.) eine "Stellvertreter-Funktion" erhalten, die dann auf Umwegen entsprechende Folgewirkungen auslösen; die Lähmung wichtiger Abläufe wird dadurch auch immer denkbarer und wahrscheinlicher. </p><p>Aus diesen Gründen muss deshalb die Diskussion zu zentralen Fragen wieder ermöglicht werden, um damit auch Probleme direkt beseitigen zu können. Gleichzeitig können moderne Bedrohungen unter Umständen rasche Anpassungen an die sicherheitspolitischen Strukturen erfordern, die - angesichts der voranschreitenden Armeeverkleinerung und auch wenn keine ganzen Brigaden zu verschieben sind - allenfalls von sehr grosser Tragweite für unser Land sein können. </p><p>Es ist einerseits schlicht nicht verantwortbar und andererseits ein politischer Fehler, das Parlament aus einer solchen Beschlussfassung auszuschliessen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung ist unter Artikel 93 Absatz 1 folgender Zusatz neu aufzunehmen:</p><p>Art. 93 Abs. 1</p><p>Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Brigaden, Truppenkörper, Berufsformationen und Dienstzweige (Art. 149).</p>
  • Verantwortung des Parlamentes für die Armeeorganisation
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen der "Armee XXI" wie auch mit dem Entwicklungsschritt 2008-2011 wurde und wird die Bedeutung der Bataillone und Abteilungen (Truppenkörper) immer grösser; sie sind heute zu den zentralen Verbänden unserer Armee geworden. </p><p>Aufgrund der bestehenden Rechtsgrundlagen ist das Parlament aber von wichtigen Beratungen und Beschlussfassungen auf dieser Stufe ausgeschlossen, was im Hinblick auf eine kohärente Sicherheitspolitik aussichtslos ist. Dies bewirkt nämlich je länger je mehr, dass andere Debatten (Budget, Rüstungsprogramme usw.) eine "Stellvertreter-Funktion" erhalten, die dann auf Umwegen entsprechende Folgewirkungen auslösen; die Lähmung wichtiger Abläufe wird dadurch auch immer denkbarer und wahrscheinlicher. </p><p>Aus diesen Gründen muss deshalb die Diskussion zu zentralen Fragen wieder ermöglicht werden, um damit auch Probleme direkt beseitigen zu können. Gleichzeitig können moderne Bedrohungen unter Umständen rasche Anpassungen an die sicherheitspolitischen Strukturen erfordern, die - angesichts der voranschreitenden Armeeverkleinerung und auch wenn keine ganzen Brigaden zu verschieben sind - allenfalls von sehr grosser Tragweite für unser Land sein können. </p><p>Es ist einerseits schlicht nicht verantwortbar und andererseits ein politischer Fehler, das Parlament aus einer solchen Beschlussfassung auszuschliessen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung ist unter Artikel 93 Absatz 1 folgender Zusatz neu aufzunehmen:</p><p>Art. 93 Abs. 1</p><p>Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Brigaden, Truppenkörper, Berufsformationen und Dienstzweige (Art. 149).</p>
    • Verantwortung des Parlamentes für die Armeeorganisation

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