Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat

ShortId
07.463
Id
20070463
Updated
10.02.2026 20:45
Language
de
Title
Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat
AdditionalIndexing
421;Regierungsmitglied;parlamentarisches Verfahren;Beratungsweise;Gesetz;Jahresbericht
1
  • L06K080301030101, Beratungsweise
  • L04K02021701, Jahresbericht
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem Parlamentsgesetz vertritt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten (Art. 145 Abs. 1 ParlG). Die Erfahrung von mehr als einer Legislaturperiode hat gezeigt, dass der Nationalrat mit dieser Regelung seine Oberaufsicht über die Geschäfte des Bundesrates nicht in einem zufriedenstellenden Masse ausüben kann. </p><p>Die Nationalratsdebatte über den Geschäftsbericht bleibt an der Oberfläche und folgt einem festen Zeremoniell. Präzisere Fragen zu Entwicklungen in den einzelnen Departementen kann der Bundespräsident, der den Geschäftsbericht über das Amtsjahr seines Vorgängers vertritt, nicht beantworten. Zudem werden die einzelnen Regierungsmitglieder für die Führung ihrer Departemente vor den Räten nicht zur Verantwortung gezogen. </p><p>Im Februar 2006 fragten die Geschäftsprüfungskommissionen den Bundesrat an, ob er freiwillig ohne eine Gesetzesänderung bereit wäre, an der Debatte des Geschäftsberichtes in den Räten teilzunehmen. In seiner Antwort verwies der Bundesrat darauf, dass er sich per Gesetz in den Räten durch das präsidierende Bundesratsmitglied vertreten lassen könne und dieses Recht auch weiterhin in Anspruch zu nehmen gedenke. </p><p>Das Parlamentsgesetz ist deshalb dahingehend zu ändern, dass der Nationalrat in der kommenden Legislatur seinem Verfassungsauftrag der Oberaufsicht über den Bundesrat und die Bundesverwaltung (Art. 169 Abs. 1 BV) nachkommen kann, indem alle Bundesrätinnen und Bundesräte nacheinander an der Debatte im Nationalrat teilnehmen und sich somit für ihre Arbeit als Departementsvorsteher vor dem Parlament verantworten. Damit erhält das Geschäft wiederum den Stellenwert, der ihm zusteht. </p><p>Der Fokus auf die politische und strategische Geschäftsführung durch den Gesamtbundesrat nach dem Kollegialitätsprinzip bleibt erhalten, da alle Bundesratsmitglieder nacheinander am gleichen Tag befragt werden. Dies im Unterschied zum bis 1999 bestehenden System, als das Geschäft mit den einzelnen Bundesräten an verschiedenen Tagen beraten worden war.</p><p>Die Gesetzesänderung wird den Eigenheiten der beiden Räte Rechnung tragen, indem unterschiedliche Regelungen des Geschäftes für die beiden Kammern zugelassen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein:</p><p>Artikel 145 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass nachstehende Punkte gewährleistet werden:</p><p>1. Bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat sind alle Bundesratsmitglieder nacheinander anwesend. </p><p>2. Die Gesetzesänderung lässt eine unterschiedliche Behandlung des Geschäftes in den beiden Räten zu.</p>
  • Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem Parlamentsgesetz vertritt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten (Art. 145 Abs. 1 ParlG). Die Erfahrung von mehr als einer Legislaturperiode hat gezeigt, dass der Nationalrat mit dieser Regelung seine Oberaufsicht über die Geschäfte des Bundesrates nicht in einem zufriedenstellenden Masse ausüben kann. </p><p>Die Nationalratsdebatte über den Geschäftsbericht bleibt an der Oberfläche und folgt einem festen Zeremoniell. Präzisere Fragen zu Entwicklungen in den einzelnen Departementen kann der Bundespräsident, der den Geschäftsbericht über das Amtsjahr seines Vorgängers vertritt, nicht beantworten. Zudem werden die einzelnen Regierungsmitglieder für die Führung ihrer Departemente vor den Räten nicht zur Verantwortung gezogen. </p><p>Im Februar 2006 fragten die Geschäftsprüfungskommissionen den Bundesrat an, ob er freiwillig ohne eine Gesetzesänderung bereit wäre, an der Debatte des Geschäftsberichtes in den Räten teilzunehmen. In seiner Antwort verwies der Bundesrat darauf, dass er sich per Gesetz in den Räten durch das präsidierende Bundesratsmitglied vertreten lassen könne und dieses Recht auch weiterhin in Anspruch zu nehmen gedenke. </p><p>Das Parlamentsgesetz ist deshalb dahingehend zu ändern, dass der Nationalrat in der kommenden Legislatur seinem Verfassungsauftrag der Oberaufsicht über den Bundesrat und die Bundesverwaltung (Art. 169 Abs. 1 BV) nachkommen kann, indem alle Bundesrätinnen und Bundesräte nacheinander an der Debatte im Nationalrat teilnehmen und sich somit für ihre Arbeit als Departementsvorsteher vor dem Parlament verantworten. Damit erhält das Geschäft wiederum den Stellenwert, der ihm zusteht. </p><p>Der Fokus auf die politische und strategische Geschäftsführung durch den Gesamtbundesrat nach dem Kollegialitätsprinzip bleibt erhalten, da alle Bundesratsmitglieder nacheinander am gleichen Tag befragt werden. Dies im Unterschied zum bis 1999 bestehenden System, als das Geschäft mit den einzelnen Bundesräten an verschiedenen Tagen beraten worden war.</p><p>Die Gesetzesänderung wird den Eigenheiten der beiden Räte Rechnung tragen, indem unterschiedliche Regelungen des Geschäftes für die beiden Kammern zugelassen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein:</p><p>Artikel 145 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass nachstehende Punkte gewährleistet werden:</p><p>1. Bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat sind alle Bundesratsmitglieder nacheinander anwesend. </p><p>2. Die Gesetzesänderung lässt eine unterschiedliche Behandlung des Geschäftes in den beiden Räten zu.</p>
    • Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gemäss dem Parlamentsgesetz vertritt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten (Art. 145 Abs. 1 ParlG). Die Erfahrung von mehr als einer Legislaturperiode hat gezeigt, dass der Nationalrat mit dieser Regelung seine Oberaufsicht über die Geschäfte des Bundesrates nicht in einem zufriedenstellenden Masse ausüben kann. </p><p>Die Nationalratsdebatte über den Geschäftsbericht bleibt an der Oberfläche und folgt einem festen Zeremoniell. Präzisere Fragen zu Entwicklungen in den einzelnen Departementen kann der Bundespräsident, der den Geschäftsbericht über das Amtsjahr seines Vorgängers vertritt, nicht beantworten. Zudem werden die einzelnen Regierungsmitglieder für die Führung ihrer Departemente vor den Räten nicht zur Verantwortung gezogen. </p><p>Im Februar 2006 fragten die Geschäftsprüfungskommissionen den Bundesrat an, ob er freiwillig ohne eine Gesetzesänderung bereit wäre, an der Debatte des Geschäftsberichtes in den Räten teilzunehmen. In seiner Antwort verwies der Bundesrat darauf, dass er sich per Gesetz in den Räten durch das präsidierende Bundesratsmitglied vertreten lassen könne und dieses Recht auch weiterhin in Anspruch zu nehmen gedenke. </p><p>Das Parlamentsgesetz ist deshalb dahingehend zu ändern, dass der Nationalrat in der kommenden Legislatur seinem Verfassungsauftrag der Oberaufsicht über den Bundesrat und die Bundesverwaltung (Art. 169 Abs. 1 BV) nachkommen kann, indem alle Bundesrätinnen und Bundesräte nacheinander an der Debatte im Nationalrat teilnehmen und sich somit für ihre Arbeit als Departementsvorsteher vor dem Parlament verantworten. Damit erhält das Geschäft wiederum den Stellenwert, der ihm zusteht. </p><p>Der Fokus auf die politische und strategische Geschäftsführung durch den Gesamtbundesrat nach dem Kollegialitätsprinzip bleibt erhalten, da alle Bundesratsmitglieder nacheinander am gleichen Tag befragt werden. Dies im Unterschied zum bis 1999 bestehenden System, als das Geschäft mit den einzelnen Bundesräten an verschiedenen Tagen beraten worden war.</p><p>Die Gesetzesänderung wird den Eigenheiten der beiden Räte Rechnung tragen, indem unterschiedliche Regelungen des Geschäftes für die beiden Kammern zugelassen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein:</p><p>Artikel 145 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass nachstehende Punkte gewährleistet werden:</p><p>1. Bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat sind alle Bundesratsmitglieder nacheinander anwesend. </p><p>2. Die Gesetzesänderung lässt eine unterschiedliche Behandlung des Geschäftes in den beiden Räten zu.</p>
    • Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat
  • Index
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    Texts
    • <p>Gemäss dem Parlamentsgesetz vertritt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten (Art. 145 Abs. 1 ParlG). Die Erfahrung von mehr als einer Legislaturperiode hat gezeigt, dass der Nationalrat mit dieser Regelung seine Oberaufsicht über die Geschäfte des Bundesrates nicht in einem zufriedenstellenden Masse ausüben kann. </p><p>Die Nationalratsdebatte über den Geschäftsbericht bleibt an der Oberfläche und folgt einem festen Zeremoniell. Präzisere Fragen zu Entwicklungen in den einzelnen Departementen kann der Bundespräsident, der den Geschäftsbericht über das Amtsjahr seines Vorgängers vertritt, nicht beantworten. Zudem werden die einzelnen Regierungsmitglieder für die Führung ihrer Departemente vor den Räten nicht zur Verantwortung gezogen. </p><p>Im Februar 2006 fragten die Geschäftsprüfungskommissionen den Bundesrat an, ob er freiwillig ohne eine Gesetzesänderung bereit wäre, an der Debatte des Geschäftsberichtes in den Räten teilzunehmen. In seiner Antwort verwies der Bundesrat darauf, dass er sich per Gesetz in den Räten durch das präsidierende Bundesratsmitglied vertreten lassen könne und dieses Recht auch weiterhin in Anspruch zu nehmen gedenke. </p><p>Das Parlamentsgesetz ist deshalb dahingehend zu ändern, dass der Nationalrat in der kommenden Legislatur seinem Verfassungsauftrag der Oberaufsicht über den Bundesrat und die Bundesverwaltung (Art. 169 Abs. 1 BV) nachkommen kann, indem alle Bundesrätinnen und Bundesräte nacheinander an der Debatte im Nationalrat teilnehmen und sich somit für ihre Arbeit als Departementsvorsteher vor dem Parlament verantworten. Damit erhält das Geschäft wiederum den Stellenwert, der ihm zusteht. </p><p>Der Fokus auf die politische und strategische Geschäftsführung durch den Gesamtbundesrat nach dem Kollegialitätsprinzip bleibt erhalten, da alle Bundesratsmitglieder nacheinander am gleichen Tag befragt werden. Dies im Unterschied zum bis 1999 bestehenden System, als das Geschäft mit den einzelnen Bundesräten an verschiedenen Tagen beraten worden war.</p><p>Die Gesetzesänderung wird den Eigenheiten der beiden Räte Rechnung tragen, indem unterschiedliche Regelungen des Geschäftes für die beiden Kammern zugelassen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates eine parlamentarische Initiative mit dem folgenden Gegenstand ein:</p><p>Artikel 145 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass nachstehende Punkte gewährleistet werden:</p><p>1. Bei der Behandlung des Geschäftsberichtes des Bundesrates im Nationalrat sind alle Bundesratsmitglieder nacheinander anwesend. </p><p>2. Die Gesetzesänderung lässt eine unterschiedliche Behandlung des Geschäftes in den beiden Räten zu.</p>
    • Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates bei der Behandlung des Geschäftsberichtes im Nationalrat

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