Prämienbelastung höchstens 8 Prozent des Haushaltseinkommens

ShortId
07.465
Id
20070465
Updated
10.04.2024 18:29
Language
de
Title
Prämienbelastung höchstens 8 Prozent des Haushaltseinkommens
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Krankenversicherung;reduzierter Preis
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L04K11050412, reduzierter Preis
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits in der Botschaft zum neuen Krankenversicherungsgesetz (91.071) versprach 1991 der damalige Bundesrat, vertreten durch den zuständigen Departementsvorsteher, Flavio Cotti, CVP, dass die Belastung der Haushalte durch die Prämien nicht höher als 8 Prozent sein werde und sein dürfe. Dort wo die Belastung die Grenze übersteige, müsse die öffentliche Hand die Kosten übernehmen. Bis heute ist dieses Versprechen nicht umgesetzt. Im Gegenteil: Die Prämienverbilligungen haben nicht einmal mit der Kostenentwicklung Schritt gehalten, sodass heute bei steigenden Prämien immer weniger Geld zur sozialen Abfederung der Prämienlast zur Verfügung steht. </p><p>Diese Situation wird durch die Einführung des NFA noch verschärft, indem die Kantone bei der Ausgestaltung mehr Freiheiten erhalten. Schon heute zeichnet sich ab, dass dies zu neuen massiven Ungleichheiten zwischen den Kantonen führt, was im Widerspruch zum Wesen einer nationalen Sozialversicherung steht. </p><p>Jede Umfrage und jedes Sorgenbarometer zeigen: Die Prämienlast drückt insbesondere die Haushalte mit mittleren Einkommen. Diese zahlen oft deutlich mehr als 8 Prozent des Haushaltseinkommens für die Prämien. Die Einführung eines Haushaltsziels auf dieser Höhe würde also sehr konkret die Menschen mit mittleren Einkommen, darunter viele Familien, entlasten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 soll zur Entlastung der mittleren Einkommen so geändert werden, dass die Prämien der versicherten Person für die obligatorische Krankenversicherung zusammen mit den Prämien von Familienangehörigen, für die sie unterhaltspflichtig ist, 8 Prozent des um einen Vermögensfaktor bereinigten Einkommens nicht übersteigen. Die Prämienverbilligung ist entsprechend zu bemessen. Zuständig für die Prämienverbilligung ist jener Kanton, in dem die versicherte Person bundessteuerpflichtig ist.</p>
  • Prämienbelastung höchstens 8 Prozent des Haushaltseinkommens
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits in der Botschaft zum neuen Krankenversicherungsgesetz (91.071) versprach 1991 der damalige Bundesrat, vertreten durch den zuständigen Departementsvorsteher, Flavio Cotti, CVP, dass die Belastung der Haushalte durch die Prämien nicht höher als 8 Prozent sein werde und sein dürfe. Dort wo die Belastung die Grenze übersteige, müsse die öffentliche Hand die Kosten übernehmen. Bis heute ist dieses Versprechen nicht umgesetzt. Im Gegenteil: Die Prämienverbilligungen haben nicht einmal mit der Kostenentwicklung Schritt gehalten, sodass heute bei steigenden Prämien immer weniger Geld zur sozialen Abfederung der Prämienlast zur Verfügung steht. </p><p>Diese Situation wird durch die Einführung des NFA noch verschärft, indem die Kantone bei der Ausgestaltung mehr Freiheiten erhalten. Schon heute zeichnet sich ab, dass dies zu neuen massiven Ungleichheiten zwischen den Kantonen führt, was im Widerspruch zum Wesen einer nationalen Sozialversicherung steht. </p><p>Jede Umfrage und jedes Sorgenbarometer zeigen: Die Prämienlast drückt insbesondere die Haushalte mit mittleren Einkommen. Diese zahlen oft deutlich mehr als 8 Prozent des Haushaltseinkommens für die Prämien. Die Einführung eines Haushaltsziels auf dieser Höhe würde also sehr konkret die Menschen mit mittleren Einkommen, darunter viele Familien, entlasten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 soll zur Entlastung der mittleren Einkommen so geändert werden, dass die Prämien der versicherten Person für die obligatorische Krankenversicherung zusammen mit den Prämien von Familienangehörigen, für die sie unterhaltspflichtig ist, 8 Prozent des um einen Vermögensfaktor bereinigten Einkommens nicht übersteigen. Die Prämienverbilligung ist entsprechend zu bemessen. Zuständig für die Prämienverbilligung ist jener Kanton, in dem die versicherte Person bundessteuerpflichtig ist.</p>
    • Prämienbelastung höchstens 8 Prozent des Haushaltseinkommens

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