Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen
- ShortId
-
07.470
- Id
-
20070470
- Updated
-
10.04.2024 18:21
- Language
-
de
- Title
-
Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen
- AdditionalIndexing
-
28;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Familienzulage;Familienbesteuerung;Familienpolitik;Stipendium
- 1
-
- L04K01040108, Familienzulage
- L04K13010208, Stipendium
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11070304, Steuerabzug
- L05K1107040301, Familienbesteuerung
- L04K01030304, Familienpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kinder- und Ausbildungsabzüge sind heute zum wichtigsten Element der Kompensation bezüglich Kaufkraft geworden. </p><p>1981 wurde in die Bundesverfassung der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann endlich aufgenommen, somit auch der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Die Umsetzung dieses Grundsatzes hatte logischerweise die Abschaffung des Ernährerlohns zur Folge. Vergessen ging in der ganzen Debatte jedoch die Frage der damit verbundenen Kaufkraftverminderung, die mit Elternschaft verbunden ist. </p><p>Die heutige Integration der Kinder- und Ausbildungszulagen in den Lohn der Angestellten führt nicht nur zu einem höheren falschen Erwerbseinkommen, sondern hat auch nicht akzeptierbare wirtschaftliche Auswirkungen. So ist nicht nur das steuerbare Einkommen höher, als es die Arbeitsleistung rechtfertigt, sondern es kann gleichzeitig den Zugang zu wichtigen Unterstützungen, wie Prämienverbilligungen, Stipendien oder Ermässigungen in der Kindertagesstätte, verhindern. </p><p>Kinder- und Ausbildungszulagen, im Ausland oft als Kindergeld bezeichnet, sind ganz im Gegensatz zu unsern Nachbarstaaten Lohnbestandteil - als ob der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" durch Elternschaft ausser Kraft gesetzt würde. Das ist Unsinn, war doch dieser Betrag der Arbeitgeber für die Kinder und nicht für den Fiskus gedacht! Ein Vater ist nicht - weil er Vater ist - leistungsfähiger als sein Kollege, welcher die gleiche Arbeit verrichtet, aber (noch) keine Kinder hat. </p><p>Weshalb sollte Elternschaft, also die erbrachten erziehungs- und familialen Leistungen, bestraft werden? Ist dies die Art und Weise, wie unser Staat die Leistungen sowohl der Arbeitgeber, welche den teilweisen Ausgleich gewähren, als auch jene der Familie honoriert? </p><p>Spätestens seit der Annahme des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau (in Kraft seit 1996) hätte diese Bestrafung der Elternschaft beseitigt werden müssen. Auch widerspricht es den staatlich festgelegten Grundsätzen der Unterstützung und der Eigenverantwortung, wenn das Einkommen der Familien ungerechterweise geschmälert wird. Es widerspricht ferner auch dem staatlich festgelegten Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Wenn Familien die finanziellen Mittel entzogen werden, die sie zum Leben benötigen, dann kommt dies einer Rücksichtslosigkeit gegenüber Familien gleich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) muss wie folgt ergänzt werden: </p><p>Art. 7 Abs. 4 </p><p>Steuerfrei sind nur:</p><p>... </p><p>Bst. gbis</p><p>Kinder- und Ausbildungszulagen;</p><p>...</p>
- Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kinder- und Ausbildungsabzüge sind heute zum wichtigsten Element der Kompensation bezüglich Kaufkraft geworden. </p><p>1981 wurde in die Bundesverfassung der Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann endlich aufgenommen, somit auch der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit". Die Umsetzung dieses Grundsatzes hatte logischerweise die Abschaffung des Ernährerlohns zur Folge. Vergessen ging in der ganzen Debatte jedoch die Frage der damit verbundenen Kaufkraftverminderung, die mit Elternschaft verbunden ist. </p><p>Die heutige Integration der Kinder- und Ausbildungszulagen in den Lohn der Angestellten führt nicht nur zu einem höheren falschen Erwerbseinkommen, sondern hat auch nicht akzeptierbare wirtschaftliche Auswirkungen. So ist nicht nur das steuerbare Einkommen höher, als es die Arbeitsleistung rechtfertigt, sondern es kann gleichzeitig den Zugang zu wichtigen Unterstützungen, wie Prämienverbilligungen, Stipendien oder Ermässigungen in der Kindertagesstätte, verhindern. </p><p>Kinder- und Ausbildungszulagen, im Ausland oft als Kindergeld bezeichnet, sind ganz im Gegensatz zu unsern Nachbarstaaten Lohnbestandteil - als ob der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" durch Elternschaft ausser Kraft gesetzt würde. Das ist Unsinn, war doch dieser Betrag der Arbeitgeber für die Kinder und nicht für den Fiskus gedacht! Ein Vater ist nicht - weil er Vater ist - leistungsfähiger als sein Kollege, welcher die gleiche Arbeit verrichtet, aber (noch) keine Kinder hat. </p><p>Weshalb sollte Elternschaft, also die erbrachten erziehungs- und familialen Leistungen, bestraft werden? Ist dies die Art und Weise, wie unser Staat die Leistungen sowohl der Arbeitgeber, welche den teilweisen Ausgleich gewähren, als auch jene der Familie honoriert? </p><p>Spätestens seit der Annahme des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau (in Kraft seit 1996) hätte diese Bestrafung der Elternschaft beseitigt werden müssen. Auch widerspricht es den staatlich festgelegten Grundsätzen der Unterstützung und der Eigenverantwortung, wenn das Einkommen der Familien ungerechterweise geschmälert wird. Es widerspricht ferner auch dem staatlich festgelegten Grundsatz der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Wenn Familien die finanziellen Mittel entzogen werden, die sie zum Leben benötigen, dann kommt dies einer Rücksichtslosigkeit gegenüber Familien gleich.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 7 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) muss wie folgt ergänzt werden: </p><p>Art. 7 Abs. 4 </p><p>Steuerfrei sind nur:</p><p>... </p><p>Bst. gbis</p><p>Kinder- und Ausbildungszulagen;</p><p>...</p>
- Steuerbefreiung der Kinder- und Ausbildungszulagen
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