Gleichbehandlung in Mankofällen

ShortId
07.473
Id
20070473
Updated
10.04.2024 17:44
Language
de
Title
Gleichbehandlung in Mankofällen
AdditionalIndexing
28;freie Schlagwörter: Mankofall;Unterhaltspflicht;Gleichstellung von Mann und Frau;geschiedene Person;Ehescheidung;Existenzminimum
1
  • L04K01040204, Existenzminimum
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L05K0103010303, Ehescheidung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei Trennung und Scheidung reicht häufig das Familieneinkommen nicht für die Deckung der Bedürfnisse zweier Haushalte (sogenannte Mankofälle). Die Rechtsprechung bürdet dann das gesamte Defizit der Familie einseitig der unterhaltsberechtigten Partei auf. Angesichts der in unserer Gesellschaft gelebten Rollenteilung sind das fast immer die Frauen. So erstaunt es nicht, dass geschiedene Frauen weit überproportional von Armut betroffen sind, nämlich 10,3 Prozent im Vergleich zu 5,3 Prozent der geschiedenen Männer. Die Rechtsprechung in Mankofällen ist somit zweifelsohne verfassungswidrig. Sie verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 3 BV. Begründet wird die stossende Ungleichbehandlung damit, dass der Arbeitswille des Unterhaltspflichtigen schwinde, wenn in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Überdies entstehe Mehraufwand bei den Fürsorgebehörden, wenn zwei Parteien fürsorgeabhängig werden. Das sind Scheinargumente, da sie jedem unterstützungspflichtigen Vater schlechten Willen unterstellen und überdies Frauen zu Opfer von angeblichem Verwaltungsaufwand werden lassen.</p><p>Fürsorgegelder müssen zurückerstattet werden, wenn die betroffene Person über mehr Mittel verfügt. Somit fällt diese "Familienlast" allein auf die Frau, wenn sie sich wirtschaftlich leicht erholen konnte. Welches soll dann ihre Motivation zur Mehrarbeit sein, falls sie jahrelang Fürsorgegelder rückerstatten muss? Kommt dazu, dass oft ein Manko von lediglich 200 Franken besteht. Dies berechtigt nicht zum Bezug von Fürsorgegeldern und wird einseitig von den Frauen und Kindern getragen (vgl. zum Ganzen: Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Nr. 1 2007).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 125 ZGB sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 125 Abs. 2bis</p><p>Fehlen die Mittel, um einen Betrag festzusetzen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Ehegatten aufzuteilen.</p>
  • Gleichbehandlung in Mankofällen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei Trennung und Scheidung reicht häufig das Familieneinkommen nicht für die Deckung der Bedürfnisse zweier Haushalte (sogenannte Mankofälle). Die Rechtsprechung bürdet dann das gesamte Defizit der Familie einseitig der unterhaltsberechtigten Partei auf. Angesichts der in unserer Gesellschaft gelebten Rollenteilung sind das fast immer die Frauen. So erstaunt es nicht, dass geschiedene Frauen weit überproportional von Armut betroffen sind, nämlich 10,3 Prozent im Vergleich zu 5,3 Prozent der geschiedenen Männer. Die Rechtsprechung in Mankofällen ist somit zweifelsohne verfassungswidrig. Sie verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 8 Absatz 3 BV. Begründet wird die stossende Ungleichbehandlung damit, dass der Arbeitswille des Unterhaltspflichtigen schwinde, wenn in sein Existenzminimum eingegriffen werde. Überdies entstehe Mehraufwand bei den Fürsorgebehörden, wenn zwei Parteien fürsorgeabhängig werden. Das sind Scheinargumente, da sie jedem unterstützungspflichtigen Vater schlechten Willen unterstellen und überdies Frauen zu Opfer von angeblichem Verwaltungsaufwand werden lassen.</p><p>Fürsorgegelder müssen zurückerstattet werden, wenn die betroffene Person über mehr Mittel verfügt. Somit fällt diese "Familienlast" allein auf die Frau, wenn sie sich wirtschaftlich leicht erholen konnte. Welches soll dann ihre Motivation zur Mehrarbeit sein, falls sie jahrelang Fürsorgegelder rückerstatten muss? Kommt dazu, dass oft ein Manko von lediglich 200 Franken besteht. Dies berechtigt nicht zum Bezug von Fürsorgegeldern und wird einseitig von den Frauen und Kindern getragen (vgl. zum Ganzen: Eidgenössische Kommission für Frauenfragen Nr. 1 2007).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 125 ZGB sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 125 Abs. 2bis</p><p>Fehlen die Mittel, um einen Betrag festzusetzen, der zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich ist, so ist der Fehlbetrag in angemessener Weise auf beide Ehegatten aufzuteilen.</p>
    • Gleichbehandlung in Mankofällen

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