Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden
- ShortId
-
07.476
- Id
-
20070476
- Updated
-
10.02.2026 20:39
- Language
-
de
- Title
-
Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden
- AdditionalIndexing
-
12;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Recht des Einzelnen;Bundesverfassung;Verfassungsrecht
- 1
-
- L04K05030209, Verfassungsrecht
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- L05K0503010201, Bundesverfassung
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Weshalb wird hier nicht auch die Bundesverfassung genannt? Es erstaunt sehr, dass die von Volk und Ständen beschlossene Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht massgebend sein soll.</p><p>Dies kann dazu führen, dass die Bundesverfassung toter Buchstabe bleibt und die betroffenen Rechtsuchenden ins Unrecht versetzt werden, obwohl die in der Bundesverfassung verbrieften Grundrechte ihnen Recht geben. Unbeachtet bleibt dabei auch, dass Verfassungsbestimmungen durch das obligatorische Referendum und das Ständemehr stärker legitimiert sind als Gesetzesbestimmungen, welche bloss dem fakultativen Referendum unterstehen. </p><p>Diese Lücke im Grundrechtsschutz ist dem "historischen" Umstand zuzuschreiben, dass lange die grosse Mehrzahl der Gesetze kantonale waren. Diese hatten, auch nach Annahme in obligatorischen Abstimmungen, im Konfliktfall nach dem Grundsatz "Bundesrecht bricht kantonales Recht" stets vor der Bundesverfassung zurückzuweichen. Heute überwiegen aber namentlich im Bereich des Verwaltungsrechtes und zunehmend auch des Prozessrechtes die Bundesgesetze immer mehr. Zudem werden die gesetzlichen Regelungen immer komplexer. Deshalb erhöht sich die Gefahr von Bestimmungen in Bundesgesetzen, die mit der Bundesverfassung - auch mit einer verfassungskonformen Auslegung - nicht in Einklang zu bringen sind, ganz erheblich. </p><p>Das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden daran zu hindern, der Bundesverfassung zum Durchbruch zu verhelfen, und die Justiz so zu zwingen, in verfassungswidriger Weise ein Bundesgesetz anzuwenden, führt daher über kurz oder lang zu rechtsstaatlich unhaltbaren Zuständen. </p><p>So musste das Bundesgericht z. B. Bestimmungen betreffend das Namensrecht und die Weitergabe des Bürgerrechtes anwenden, obwohl sie die in Artikel 8 Absatz 3 BV vorgeschriebene Gleichstellung der Geschlechter verletzen (Urteil 5A.4/2005 vom 24.05.2005 i.S. Rose; BGE 125 III 209). Auch eine rechtsungleiche Behandlung von Schweizern beim Familiennachzug, je nachdem, ob dieser aus einem EU- oder einem Efta-Land erfolgt, konnte es nicht korrigieren (BGE 129 II 249). Das Gleiche gilt für die tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien bzw. Steuerpflichtigen, obwohl diese gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Artikel 127 BV verstösst (BGE 131 II 697 und 710).</p><p>Die Grundrechte der Bundesverfassung müssen die Bürgerinnen und Bürger in jedem Fall vor ungerechtfertigten Eingriffen, Einschränkungen und Ungleichbehandlungen des Staates schützen, will die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates bewahrt werden. Dies ist zu gewährleisten, indem Bundesgesetze nicht weiter der Bundesverfassung vorgehen. Vielmehr ist das Bundesrecht unter Einschluss der Bundesverfassung als massgebend zu erklären, ebenso wie bisher das Völkerrecht. In diesem Sinne soll Artikel 190 BV geändert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 190 der Bundesverfassung betreffend das massgebende Recht sei dahingehend abzuändern, dass das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden nicht gezwungen sind, Bestimmungen eines Bundesgesetzes, die verfassungswidrig sind, anzuwenden.</p>
- Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Weshalb wird hier nicht auch die Bundesverfassung genannt? Es erstaunt sehr, dass die von Volk und Ständen beschlossene Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht massgebend sein soll.</p><p>Dies kann dazu führen, dass die Bundesverfassung toter Buchstabe bleibt und die betroffenen Rechtsuchenden ins Unrecht versetzt werden, obwohl die in der Bundesverfassung verbrieften Grundrechte ihnen Recht geben. Unbeachtet bleibt dabei auch, dass Verfassungsbestimmungen durch das obligatorische Referendum und das Ständemehr stärker legitimiert sind als Gesetzesbestimmungen, welche bloss dem fakultativen Referendum unterstehen. </p><p>Diese Lücke im Grundrechtsschutz ist dem "historischen" Umstand zuzuschreiben, dass lange die grosse Mehrzahl der Gesetze kantonale waren. Diese hatten, auch nach Annahme in obligatorischen Abstimmungen, im Konfliktfall nach dem Grundsatz "Bundesrecht bricht kantonales Recht" stets vor der Bundesverfassung zurückzuweichen. Heute überwiegen aber namentlich im Bereich des Verwaltungsrechtes und zunehmend auch des Prozessrechtes die Bundesgesetze immer mehr. Zudem werden die gesetzlichen Regelungen immer komplexer. Deshalb erhöht sich die Gefahr von Bestimmungen in Bundesgesetzen, die mit der Bundesverfassung - auch mit einer verfassungskonformen Auslegung - nicht in Einklang zu bringen sind, ganz erheblich. </p><p>Das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden daran zu hindern, der Bundesverfassung zum Durchbruch zu verhelfen, und die Justiz so zu zwingen, in verfassungswidriger Weise ein Bundesgesetz anzuwenden, führt daher über kurz oder lang zu rechtsstaatlich unhaltbaren Zuständen. </p><p>So musste das Bundesgericht z. B. Bestimmungen betreffend das Namensrecht und die Weitergabe des Bürgerrechtes anwenden, obwohl sie die in Artikel 8 Absatz 3 BV vorgeschriebene Gleichstellung der Geschlechter verletzen (Urteil 5A.4/2005 vom 24.05.2005 i.S. Rose; BGE 125 III 209). Auch eine rechtsungleiche Behandlung von Schweizern beim Familiennachzug, je nachdem, ob dieser aus einem EU- oder einem Efta-Land erfolgt, konnte es nicht korrigieren (BGE 129 II 249). Das Gleiche gilt für die tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien bzw. Steuerpflichtigen, obwohl diese gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Artikel 127 BV verstösst (BGE 131 II 697 und 710).</p><p>Die Grundrechte der Bundesverfassung müssen die Bürgerinnen und Bürger in jedem Fall vor ungerechtfertigten Eingriffen, Einschränkungen und Ungleichbehandlungen des Staates schützen, will die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates bewahrt werden. Dies ist zu gewährleisten, indem Bundesgesetze nicht weiter der Bundesverfassung vorgehen. Vielmehr ist das Bundesrecht unter Einschluss der Bundesverfassung als massgebend zu erklären, ebenso wie bisher das Völkerrecht. In diesem Sinne soll Artikel 190 BV geändert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 190 der Bundesverfassung betreffend das massgebende Recht sei dahingehend abzuändern, dass das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden nicht gezwungen sind, Bestimmungen eines Bundesgesetzes, die verfassungswidrig sind, anzuwenden.</p>
- Bundesverfassung massgebend für rechtsanwendende Behörden
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- Index
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- Texts
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- <p>Nach Artikel 190 der Bundesverfassung sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Weshalb wird hier nicht auch die Bundesverfassung genannt? Es erstaunt sehr, dass die von Volk und Ständen beschlossene Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht massgebend sein soll.</p><p>Dies kann dazu führen, dass die Bundesverfassung toter Buchstabe bleibt und die betroffenen Rechtsuchenden ins Unrecht versetzt werden, obwohl die in der Bundesverfassung verbrieften Grundrechte ihnen Recht geben. Unbeachtet bleibt dabei auch, dass Verfassungsbestimmungen durch das obligatorische Referendum und das Ständemehr stärker legitimiert sind als Gesetzesbestimmungen, welche bloss dem fakultativen Referendum unterstehen. </p><p>Diese Lücke im Grundrechtsschutz ist dem "historischen" Umstand zuzuschreiben, dass lange die grosse Mehrzahl der Gesetze kantonale waren. Diese hatten, auch nach Annahme in obligatorischen Abstimmungen, im Konfliktfall nach dem Grundsatz "Bundesrecht bricht kantonales Recht" stets vor der Bundesverfassung zurückzuweichen. Heute überwiegen aber namentlich im Bereich des Verwaltungsrechtes und zunehmend auch des Prozessrechtes die Bundesgesetze immer mehr. Zudem werden die gesetzlichen Regelungen immer komplexer. Deshalb erhöht sich die Gefahr von Bestimmungen in Bundesgesetzen, die mit der Bundesverfassung - auch mit einer verfassungskonformen Auslegung - nicht in Einklang zu bringen sind, ganz erheblich. </p><p>Das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden daran zu hindern, der Bundesverfassung zum Durchbruch zu verhelfen, und die Justiz so zu zwingen, in verfassungswidriger Weise ein Bundesgesetz anzuwenden, führt daher über kurz oder lang zu rechtsstaatlich unhaltbaren Zuständen. </p><p>So musste das Bundesgericht z. B. Bestimmungen betreffend das Namensrecht und die Weitergabe des Bürgerrechtes anwenden, obwohl sie die in Artikel 8 Absatz 3 BV vorgeschriebene Gleichstellung der Geschlechter verletzen (Urteil 5A.4/2005 vom 24.05.2005 i.S. Rose; BGE 125 III 209). Auch eine rechtsungleiche Behandlung von Schweizern beim Familiennachzug, je nachdem, ob dieser aus einem EU- oder einem Efta-Land erfolgt, konnte es nicht korrigieren (BGE 129 II 249). Das Gleiche gilt für die tarifliche Gleichbehandlung von Eineltern- und Zweielternfamilien bzw. Steuerpflichtigen, obwohl diese gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Artikel 127 BV verstösst (BGE 131 II 697 und 710).</p><p>Die Grundrechte der Bundesverfassung müssen die Bürgerinnen und Bürger in jedem Fall vor ungerechtfertigten Eingriffen, Einschränkungen und Ungleichbehandlungen des Staates schützen, will die Glaubwürdigkeit unseres Rechtsstaates bewahrt werden. Dies ist zu gewährleisten, indem Bundesgesetze nicht weiter der Bundesverfassung vorgehen. Vielmehr ist das Bundesrecht unter Einschluss der Bundesverfassung als massgebend zu erklären, ebenso wie bisher das Völkerrecht. In diesem Sinne soll Artikel 190 BV geändert werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 190 der Bundesverfassung betreffend das massgebende Recht sei dahingehend abzuändern, dass das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden nicht gezwungen sind, Bestimmungen eines Bundesgesetzes, die verfassungswidrig sind, anzuwenden.</p>
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