Gültigkeit von Volksinitiativen

ShortId
07.477
Id
20070477
Updated
10.04.2024 17:07
Language
de
Title
Gültigkeit von Volksinitiativen
AdditionalIndexing
04;Gültigkeit einer Volksinitiative;Europäische Menschenrechtskonvention;Völkerrecht;Recht des Einzelnen
1
  • L05K0801020408, Gültigkeit einer Volksinitiative
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung wird eine Volksinitiative, die die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingendes Völkerrecht verletzt, für ungültig erklärt. Nach geltender Rechtsauffassung und Praxis der Bundesversammlung gilt unter anderem die EMRK nicht als zwingendes Völkerrecht. Dies führt dazu, dass eine Initiative für gültig erklärt werden muss, derweil sie sich hernach als materiell unumsetzbar erweist, weil sie etwa Bestimmungen des Grundrechtsschutzes oder von Verfahrensgarantien der EMRK klar widerspricht. Dies führt dazu, dass über Volksinitiativen abgestimmt werden muss, bei welchen klar ist, dass sie gemäss ihrem Wortlaut materiell nie umgesetzt werden können. Mithin werden damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über den wahren Gehalt der Gültigkeit irregeführt. Es drängt sich deshalb auf, Gültigkeit und Umsetzungsfähigkeit zu harmonisieren. </p><p>Hierfür bestehen zwei mögliche Wege: Indem die Bundesversammlung durch Auslegung der geltenden Verfassung diese Harmonisierung herbeiführt, oder, falls sich dieser Weg als versperrt erweist, die Verfassung entsprechend abzuändern. Deshalb versteht sich die parlamentarische Initiative als Anstoss dazu, diese Frage zu klären.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung sei dergestalt zu ändern, dass eine Volksinitiative dann ungültig ist, wenn sie materiell gegen den Grundrechtsschutz und gegen Verfahrensgarantien des Völkerrechtes verstösst.</p>
  • Gültigkeit von Volksinitiativen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung wird eine Volksinitiative, die die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingendes Völkerrecht verletzt, für ungültig erklärt. Nach geltender Rechtsauffassung und Praxis der Bundesversammlung gilt unter anderem die EMRK nicht als zwingendes Völkerrecht. Dies führt dazu, dass eine Initiative für gültig erklärt werden muss, derweil sie sich hernach als materiell unumsetzbar erweist, weil sie etwa Bestimmungen des Grundrechtsschutzes oder von Verfahrensgarantien der EMRK klar widerspricht. Dies führt dazu, dass über Volksinitiativen abgestimmt werden muss, bei welchen klar ist, dass sie gemäss ihrem Wortlaut materiell nie umgesetzt werden können. Mithin werden damit die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über den wahren Gehalt der Gültigkeit irregeführt. Es drängt sich deshalb auf, Gültigkeit und Umsetzungsfähigkeit zu harmonisieren. </p><p>Hierfür bestehen zwei mögliche Wege: Indem die Bundesversammlung durch Auslegung der geltenden Verfassung diese Harmonisierung herbeiführt, oder, falls sich dieser Weg als versperrt erweist, die Verfassung entsprechend abzuändern. Deshalb versteht sich die parlamentarische Initiative als Anstoss dazu, diese Frage zu klären.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung sei dergestalt zu ändern, dass eine Volksinitiative dann ungültig ist, wenn sie materiell gegen den Grundrechtsschutz und gegen Verfahrensgarantien des Völkerrechtes verstösst.</p>
    • Gültigkeit von Volksinitiativen

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