Stopp dem unwürdigen Sterbetourismus in unserem Land
- ShortId
-
07.480
- Id
-
20070480
- Updated
-
10.04.2024 10:55
- Language
-
de
- Title
-
Stopp dem unwürdigen Sterbetourismus in unserem Land
- AdditionalIndexing
-
2841;Euthanasie;Ausländer/in;Strafgesetzbuch;Einreise von Ausländern/-innen
- 1
-
- L05K0101030401, Euthanasie
- L04K05060102, Ausländer/in
- L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Sterbehilfeorganisation Dignitas sorgt in diesen Tagen erneut für negative Schlagzeilen. Auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten ist sie der Reihe nach in ein Wohnhaus in Stäfa, in die Privatwohnung des Dignitas-Gründers in Maur, in ein Hotel in Winterthur und schliesslich in ein Industriegebäude in Schwerzenbach ausgewichen. Von einem würdevollen Sterben keine Spur. </p><p>Diese unwürdigen Vorgänge verdeutlichen, dass der Staat seine Aufsichtspflicht endlich engagierter wahrnehmen muss und nicht mehr länger wegschauen darf. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf bezüglich der Beihilfe zum Suizid im Allgemeinen und erst recht bezüglich des unwürdigen Sterbetourismus ist längst ausgewiesen. Insbesondere darf der Bund die betroffenen Kantone nicht länger alleine lassen, sondern muss eine einheitliche Regelung auf eidgenössischer Ebene treffen. In diesem Sinn hat sich auch der Regierungsrat des Kantons Zürich verlauten lassen. </p><p>Als rasch wirksame Massnahme soll die Beihilfe zum Suizid verboten werden, wenn es sich bei den Sterbewilligen um Personen aus dem Ausland handelt. Mit dieser Anpassung von Artikel 115 StGB wird ein Marschhalt erzwungen und zunächst einmal der fragwürdige Sterbetourismus verunmöglicht. </p><p>Dieser ist besonders verwerflich, weil:</p><p>- in der kurzen Frist, in der die Sterbewilligen in der Schweiz weilen, die Voraussetzungen für die Beihilfe zum Suizid (vorhandene Urteilsfähigkeit und ein konstanter Sterbewunsch) unmöglich sorgfältig abgeklärt werden können;</p><p>- diese Untersuchung zwangsläufig von Ärzten durchgeführt werden muss, welche die Betroffenen und ihre Leidensgeschichte kaum kennen;</p><p>- eine Sterbebegleitung in der vertrauten Umgebung eines Heims, des Spitals oder der eigenen Wohnung nicht möglich ist, was aber für ein würdiges Sterben wichtig wäre, und stattdessen der Wohnbevölkerung in unmittelbarer Nähe einer sogenannten Sterbewohnung das täglich wiederkehrende schauerliche Ritual zugemutet wird; </p><p>- die Schweiz dadurch einen Imageschaden erleidet, da die hiesige Gesetzgebung in den Herkunftsländern je länger desto weniger verstanden wird;</p><p>- die Kosten für die notwendigen Untersuchungen den Staatshaushalt erheblich belasten (über eine halbe Million Franken allein im Kanton Zürich);</p><p>- es absolut unnötig und nicht einsehbar ist, weshalb die Schweiz als Zielland für Sterbewillige aus ganz Europa herhalten soll. </p><p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative kann kurzfristig der unwürdige Sterbetourismus unterbunden werden. Längerfristig muss die Straffreiheit für die Beihilfe zum Suizid aber grundsätzlich und generell überdacht werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen seien zur Verhinderung des Sterbetourismus so zu ändern, dass die Beihilfe zum Suizid nicht mehr zulässig ist, wenn es sich bei den Sterbewilligen um nicht in der Schweiz ansässige Personen aus dem Ausland handelt.</p>
- Stopp dem unwürdigen Sterbetourismus in unserem Land
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Sterbehilfeorganisation Dignitas sorgt in diesen Tagen erneut für negative Schlagzeilen. Auf der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten ist sie der Reihe nach in ein Wohnhaus in Stäfa, in die Privatwohnung des Dignitas-Gründers in Maur, in ein Hotel in Winterthur und schliesslich in ein Industriegebäude in Schwerzenbach ausgewichen. Von einem würdevollen Sterben keine Spur. </p><p>Diese unwürdigen Vorgänge verdeutlichen, dass der Staat seine Aufsichtspflicht endlich engagierter wahrnehmen muss und nicht mehr länger wegschauen darf. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf bezüglich der Beihilfe zum Suizid im Allgemeinen und erst recht bezüglich des unwürdigen Sterbetourismus ist längst ausgewiesen. Insbesondere darf der Bund die betroffenen Kantone nicht länger alleine lassen, sondern muss eine einheitliche Regelung auf eidgenössischer Ebene treffen. In diesem Sinn hat sich auch der Regierungsrat des Kantons Zürich verlauten lassen. </p><p>Als rasch wirksame Massnahme soll die Beihilfe zum Suizid verboten werden, wenn es sich bei den Sterbewilligen um Personen aus dem Ausland handelt. Mit dieser Anpassung von Artikel 115 StGB wird ein Marschhalt erzwungen und zunächst einmal der fragwürdige Sterbetourismus verunmöglicht. </p><p>Dieser ist besonders verwerflich, weil:</p><p>- in der kurzen Frist, in der die Sterbewilligen in der Schweiz weilen, die Voraussetzungen für die Beihilfe zum Suizid (vorhandene Urteilsfähigkeit und ein konstanter Sterbewunsch) unmöglich sorgfältig abgeklärt werden können;</p><p>- diese Untersuchung zwangsläufig von Ärzten durchgeführt werden muss, welche die Betroffenen und ihre Leidensgeschichte kaum kennen;</p><p>- eine Sterbebegleitung in der vertrauten Umgebung eines Heims, des Spitals oder der eigenen Wohnung nicht möglich ist, was aber für ein würdiges Sterben wichtig wäre, und stattdessen der Wohnbevölkerung in unmittelbarer Nähe einer sogenannten Sterbewohnung das täglich wiederkehrende schauerliche Ritual zugemutet wird; </p><p>- die Schweiz dadurch einen Imageschaden erleidet, da die hiesige Gesetzgebung in den Herkunftsländern je länger desto weniger verstanden wird;</p><p>- die Kosten für die notwendigen Untersuchungen den Staatshaushalt erheblich belasten (über eine halbe Million Franken allein im Kanton Zürich);</p><p>- es absolut unnötig und nicht einsehbar ist, weshalb die Schweiz als Zielland für Sterbewillige aus ganz Europa herhalten soll. </p><p>Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative kann kurzfristig der unwürdige Sterbetourismus unterbunden werden. Längerfristig muss die Straffreiheit für die Beihilfe zum Suizid aber grundsätzlich und generell überdacht werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen seien zur Verhinderung des Sterbetourismus so zu ändern, dass die Beihilfe zum Suizid nicht mehr zulässig ist, wenn es sich bei den Sterbewilligen um nicht in der Schweiz ansässige Personen aus dem Ausland handelt.</p>
- Stopp dem unwürdigen Sterbetourismus in unserem Land
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