Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR

ShortId
07.497
Id
20070497
Updated
10.04.2024 08:17
Language
de
Title
Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR
AdditionalIndexing
15;Obligationenrecht;Produzentenhaftung;Kauf;Gebäude;Verjährung;Haftung;Baustoffe;Bautätigkeit Privater
1
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L04K05040107, Verjährung
  • L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
  • L05K0705030301, Baustoffe
  • L05K0507020203, Produzentenhaftung
  • L05K0701010203, Kauf
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Regel verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers: somit in einem Jahr seit Ablieferung des Werkes (Artikel 371 Abs. 1 OR in Verbindung mit Artikel 210 OR). </p><p>Demgegenüber sieht Artikel 371 Absatz 2 OR für die Haftung wegen Mängeln eines unbeweglichen Bauwerkes eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Diese Bestimmung umfasst z. B. das Befestigen von Heizungs- und Sanitäranlagen, Aussenanstriche und Verputz, den Einbau und Anstrich neuer Rollläden, die ölfeste Versiegelung eines Fussbodens, eine Fassadenschutzbehandlung usw. Für diese Fälle ist im Kaufvertragsrecht keine adäquate Verjährungsfrist vorgesehen. Das ist unbefriedigend, denn so hat der Unternehmer nach Ablauf eines Jahres keinen Rückgriff auf den Verkäufer bzw. Lieferanten des fehlerhaften Materials. Der Unternehmer haftet nach einem Jahr nach Abnahme des Werkes ohne Verschulden für allfällige Mängel bzw. Schäden an Apparaten und Einrichtungen, die er lediglich installiert oder montiert hat, ohne dabei auf den tatsächlichen Verursacher des Schadens Regress nehmen zu können.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 210 des Obligationenrechtes (OR) sei in der Weise zu ändern, dass für Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln der Sachen, welche für ein unbewegliches Bauwerk verwendet oder in ein solches eingebaut werden, in Analogie zu Artikel 371 Absatz 2 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.</p>
  • Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Regel verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Werkes gleich den entsprechenden Ansprüchen des Käufers: somit in einem Jahr seit Ablieferung des Werkes (Artikel 371 Abs. 1 OR in Verbindung mit Artikel 210 OR). </p><p>Demgegenüber sieht Artikel 371 Absatz 2 OR für die Haftung wegen Mängeln eines unbeweglichen Bauwerkes eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Diese Bestimmung umfasst z. B. das Befestigen von Heizungs- und Sanitäranlagen, Aussenanstriche und Verputz, den Einbau und Anstrich neuer Rollläden, die ölfeste Versiegelung eines Fussbodens, eine Fassadenschutzbehandlung usw. Für diese Fälle ist im Kaufvertragsrecht keine adäquate Verjährungsfrist vorgesehen. Das ist unbefriedigend, denn so hat der Unternehmer nach Ablauf eines Jahres keinen Rückgriff auf den Verkäufer bzw. Lieferanten des fehlerhaften Materials. Der Unternehmer haftet nach einem Jahr nach Abnahme des Werkes ohne Verschulden für allfällige Mängel bzw. Schäden an Apparaten und Einrichtungen, die er lediglich installiert oder montiert hat, ohne dabei auf den tatsächlichen Verursacher des Schadens Regress nehmen zu können.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 210 des Obligationenrechtes (OR) sei in der Weise zu ändern, dass für Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln der Sachen, welche für ein unbewegliches Bauwerk verwendet oder in ein solches eingebaut werden, in Analogie zu Artikel 371 Absatz 2 OR eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.</p>
    • Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR

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