Inkontinenzmaterial. Rückvergütung durch die Krankenversicherung

ShortId
07.1008
Id
20071008
Updated
24.06.2025 21:11
Language
de
Title
Inkontinenzmaterial. Rückvergütung durch die Krankenversicherung
AdditionalIndexing
2841;Versicherungsleistung;medizinische Untersuchung;medizinische Diagnose;Krankenversicherung;Gerontologie;Menschenwürde;Aufhebung einer Bestimmung;Gesetzesevaluation
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L04K01050506, Gerontologie
  • L04K01050209, medizinische Untersuchung
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
  • L04K08020218, Menschenwürde
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nein. Zu beachten ist aber Folgendes: Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht die Übernahme von Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur für Leistungen vor, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Zudem gilt generell, dass Behandlungskosten nur im Krankheitsfall bzw. bei Zuständen mit Krankheitswert übernommen werden. In Bezug auf die Inkontinenz bedeutet dies, dass die Inkontinenz schweren Grades mit Krankheitswert von der sehr häufigen leichten Inkontinenz ohne Krankheitswert abzugrenzen ist. Die Kostenübernahme für aufsaugende Inkontinenzprodukte, die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31) aufgeführt sind, wurde deshalb auf die Anwendung bei schwerer Inkontinenz beschränkt.</p><p>2. Um festzustellen, ob eine leichte oder schwere Inkontinenz vorliegt, muss ein messbares, jederzeit anwendbares Kriterium verfügbar sein. Die Grenze zwischen einer leichten Inkontinenz ohne Krankheitswert und einer Inkontinenz schweren Grades mit Krankheitswert ist von Experten im Jahre 2000 auf eine Inkontinenzmenge von 100 Milliliter in vier Stunden festgelegt worden. Im Übrigen erlaubt die Abklärung einer Inkontinenz die Evaluation der therapeutischen Möglichkeiten und insbesondere die Klärung der Frage, ob dem Patienten bzw. der Patientin medikamentöse und/oder chirurgische Behandlungen der Inkontinenz angeboten werden können. Aus diesem Grunde liegen die dazu notwendigen Untersuchungen inklusive der Erfassung des Inkontinenzgrades im Interesse des Patienten bzw. der Patientin.</p><p>3. Wegen der Häufigkeit der leichten Inkontinenz wirkt die Einschränkung der Leistungspflicht auf die schwere Inkontinenz kostendämpfend. Würden sämtliche Inkontinenzfälle gleich behandelt, wären deutlich mehr Kosten zu erwarten. Das Kriterium zur Abgrenzung (ab 100 Milliliter in vier Stunden) ist einfach und zweckmässig und mit der für die Patienten bzw. Patientinnen am wenigsten belastenden Messungsart feststellbar (Windelgewicht nach vierstündigem Tragen minus Windeltrockengewicht). Alle übrigen Methoden zur Feststellung des Inkontinenzgrades (Uroflowmetrie, Zystometrie, Urethraverschlussdruck-Messung) sind einschneidender und unangenehmer für die Patienten bzw. Patientinnen.</p><p>4. Der Bundesrat hat derzeit keinen Anlass, die auf den seit dem Jahr 2000 gültigen, wissenschaftlich gut abgestützten Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände basierende Limitation der aufsaugenden Inkontinenzprodukte auf die Indikationen schwerer Inkontinenz infrage zu stellen. Die Messung des Inkontinenzgrades bildet dazu eine unumgängliche Voraussetzung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Falle der aufsaugenden Inkontinenzprodukte (MiGeL/Produktegruppe 15.01) wird heute eine ärztlich diagnostizierte Inkontinenz als Vergütungsvoraussetzung der OKP vorgeschrieben. Die vorgesehene Messung des Urinverlustes über vier Stunden kann nach Auskunft des BAG in einer spezialisierten Klinik oder in der Praxis des Hausarztes durchgeführt werden. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Glaubt er, dass Windeln und Einlagen freiwillig getragen werden?</p><p>2. Erachtet er die vierstündige Urinmessung als patientenwürdig?</p><p>3. Erachtet er die Messung durch Heim- und Hausärzte als kostensenkend?</p><p>4. Ist er bereit, diese Vorschrift aufzuheben, nachdem verschiedene Ärztegesellschaften ihre Durchführung bereits verweigern?</p>
  • Inkontinenzmaterial. Rückvergütung durch die Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nein. Zu beachten ist aber Folgendes: Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung sieht die Übernahme von Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur für Leistungen vor, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Zudem gilt generell, dass Behandlungskosten nur im Krankheitsfall bzw. bei Zuständen mit Krankheitswert übernommen werden. In Bezug auf die Inkontinenz bedeutet dies, dass die Inkontinenz schweren Grades mit Krankheitswert von der sehr häufigen leichten Inkontinenz ohne Krankheitswert abzugrenzen ist. Die Kostenübernahme für aufsaugende Inkontinenzprodukte, die in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31) aufgeführt sind, wurde deshalb auf die Anwendung bei schwerer Inkontinenz beschränkt.</p><p>2. Um festzustellen, ob eine leichte oder schwere Inkontinenz vorliegt, muss ein messbares, jederzeit anwendbares Kriterium verfügbar sein. Die Grenze zwischen einer leichten Inkontinenz ohne Krankheitswert und einer Inkontinenz schweren Grades mit Krankheitswert ist von Experten im Jahre 2000 auf eine Inkontinenzmenge von 100 Milliliter in vier Stunden festgelegt worden. Im Übrigen erlaubt die Abklärung einer Inkontinenz die Evaluation der therapeutischen Möglichkeiten und insbesondere die Klärung der Frage, ob dem Patienten bzw. der Patientin medikamentöse und/oder chirurgische Behandlungen der Inkontinenz angeboten werden können. Aus diesem Grunde liegen die dazu notwendigen Untersuchungen inklusive der Erfassung des Inkontinenzgrades im Interesse des Patienten bzw. der Patientin.</p><p>3. Wegen der Häufigkeit der leichten Inkontinenz wirkt die Einschränkung der Leistungspflicht auf die schwere Inkontinenz kostendämpfend. Würden sämtliche Inkontinenzfälle gleich behandelt, wären deutlich mehr Kosten zu erwarten. Das Kriterium zur Abgrenzung (ab 100 Milliliter in vier Stunden) ist einfach und zweckmässig und mit der für die Patienten bzw. Patientinnen am wenigsten belastenden Messungsart feststellbar (Windelgewicht nach vierstündigem Tragen minus Windeltrockengewicht). Alle übrigen Methoden zur Feststellung des Inkontinenzgrades (Uroflowmetrie, Zystometrie, Urethraverschlussdruck-Messung) sind einschneidender und unangenehmer für die Patienten bzw. Patientinnen.</p><p>4. Der Bundesrat hat derzeit keinen Anlass, die auf den seit dem Jahr 2000 gültigen, wissenschaftlich gut abgestützten Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände basierende Limitation der aufsaugenden Inkontinenzprodukte auf die Indikationen schwerer Inkontinenz infrage zu stellen. Die Messung des Inkontinenzgrades bildet dazu eine unumgängliche Voraussetzung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Falle der aufsaugenden Inkontinenzprodukte (MiGeL/Produktegruppe 15.01) wird heute eine ärztlich diagnostizierte Inkontinenz als Vergütungsvoraussetzung der OKP vorgeschrieben. Die vorgesehene Messung des Urinverlustes über vier Stunden kann nach Auskunft des BAG in einer spezialisierten Klinik oder in der Praxis des Hausarztes durchgeführt werden. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Glaubt er, dass Windeln und Einlagen freiwillig getragen werden?</p><p>2. Erachtet er die vierstündige Urinmessung als patientenwürdig?</p><p>3. Erachtet er die Messung durch Heim- und Hausärzte als kostensenkend?</p><p>4. Ist er bereit, diese Vorschrift aufzuheben, nachdem verschiedene Ärztegesellschaften ihre Durchführung bereits verweigern?</p>
    • Inkontinenzmaterial. Rückvergütung durch die Krankenversicherung

Back to List