Einstellung des Strafverfahrens betreffend verbotenen Nachrichtendienst und alte ABC-Verordnung
- ShortId
-
07.1013
- Id
-
20071013
- Updated
-
24.06.2025 23:06
- Language
-
de
- Title
-
Einstellung des Strafverfahrens betreffend verbotenen Nachrichtendienst und alte ABC-Verordnung
- AdditionalIndexing
-
12;09;Rechtshilfe;Strafverfahren;Südafrika;gerichtliche Untersuchung;Nachrichtendienst;Informationsverbreitung;Massenvernichtungsmittel
- 1
-
- L04K05040402, Strafverfahren
- L05K0402031401, Nachrichtendienst
- L04K03040215, Südafrika
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L04K04020401, Massenvernichtungsmittel
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat über die ihr zugetragenen Sachverhalte und die ergriffenen Ermittlungsmassnahmen Stillschweigen zu wahren und teilt gemäss Artikel 106 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege die Einstellung des Verfahrens in der Regel einzig dem Beschuldigten mit. Aufgrund dieser Vorgaben und nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung kann der Bundesrat lediglich folgende Aussagen machen:</p><p>Die Schweizerische Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt haben die Behörden der Republik Südafrika ersucht, Herrn Wouter Basson und mehrere Beamte des südafrikanischen Verteidigungsministeriums vernehmen zu dürfen. Die südafrikanischen Behörden lehnten das schweizerische Rechtshilfeersuchen ab, da sie wegen derselben Taten bereits ein Strafverfahren gegen Herrn Basson eingeleitet hatten. Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Südafrika gestaltet sich schwierig, weil die beiden Staaten keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Gysin Remo 06.3428, "Strafrechtliche Verfahren gegen Schweizer Firmen aufgrund der Untersuchungen zum Programm 'Oil for Food' der Vereinten Nationen", hielt der Bundesrat fest, dass die Strafverfolgungsbehörde die Bevölkerung informieren kann, wenn das öffentliche Interesse dies verlangt; insbesondere wenn die Bevölkerung zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann, zur Warnung der Bevölkerung, zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte oder wegen der besonderen Bedeutung einer Straftat. Im vorliegenden Fall war die Bundesanwaltschaft der Ansicht, dass die Umstände keine Orientierung über die Verfahrenseinstellung erforderten. Sie traf ihre Entscheidung vollkommen unabhängig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 21. Februar 2007 berichtete Radio DRS, dass das Strafverfahren betreffend verbotenen Nachrichtendienst und Verstösse gegen die alte ABC-Verordnung bereits im Mai 2006 wegen Verjährung eingestellt worden war.</p><p>Der Bundesrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Was waren die Gründe, dass es trotz ausgezeichneten Beziehungen zur südafrikanischen Regierung nicht möglich war, in dieser Angelegenheit von Südafrika Rechtshilfe zu erhalten?</p><p>2. Weshalb wurde die Öffentlichkeit über die Verfahrenseinstellung nicht orientiert?</p>
- Einstellung des Strafverfahrens betreffend verbotenen Nachrichtendienst und alte ABC-Verordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat über die ihr zugetragenen Sachverhalte und die ergriffenen Ermittlungsmassnahmen Stillschweigen zu wahren und teilt gemäss Artikel 106 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege die Einstellung des Verfahrens in der Regel einzig dem Beschuldigten mit. Aufgrund dieser Vorgaben und nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung kann der Bundesrat lediglich folgende Aussagen machen:</p><p>Die Schweizerische Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt haben die Behörden der Republik Südafrika ersucht, Herrn Wouter Basson und mehrere Beamte des südafrikanischen Verteidigungsministeriums vernehmen zu dürfen. Die südafrikanischen Behörden lehnten das schweizerische Rechtshilfeersuchen ab, da sie wegen derselben Taten bereits ein Strafverfahren gegen Herrn Basson eingeleitet hatten. Die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Südafrika gestaltet sich schwierig, weil die beiden Staaten keinen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben.</p><p>In seiner Antwort auf die Interpellation Gysin Remo 06.3428, "Strafrechtliche Verfahren gegen Schweizer Firmen aufgrund der Untersuchungen zum Programm 'Oil for Food' der Vereinten Nationen", hielt der Bundesrat fest, dass die Strafverfolgungsbehörde die Bevölkerung informieren kann, wenn das öffentliche Interesse dies verlangt; insbesondere wenn die Bevölkerung zur Aufklärung einer Straftat beitragen kann, zur Warnung der Bevölkerung, zur Richtigstellung unzutreffender Meldungen oder Gerüchte oder wegen der besonderen Bedeutung einer Straftat. Im vorliegenden Fall war die Bundesanwaltschaft der Ansicht, dass die Umstände keine Orientierung über die Verfahrenseinstellung erforderten. Sie traf ihre Entscheidung vollkommen unabhängig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 21. Februar 2007 berichtete Radio DRS, dass das Strafverfahren betreffend verbotenen Nachrichtendienst und Verstösse gegen die alte ABC-Verordnung bereits im Mai 2006 wegen Verjährung eingestellt worden war.</p><p>Der Bundesrat wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen ersucht:</p><p>1. Was waren die Gründe, dass es trotz ausgezeichneten Beziehungen zur südafrikanischen Regierung nicht möglich war, in dieser Angelegenheit von Südafrika Rechtshilfe zu erhalten?</p><p>2. Weshalb wurde die Öffentlichkeit über die Verfahrenseinstellung nicht orientiert?</p>
- Einstellung des Strafverfahrens betreffend verbotenen Nachrichtendienst und alte ABC-Verordnung
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