Grosse Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen
- ShortId
-
07.1026
- Id
-
20071026
- Updated
-
14.11.2025 08:30
- Language
-
de
- Title
-
Grosse Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen
- AdditionalIndexing
-
24;Rechtshilfe;Doppelbesteuerung;Steuerausweichung;Politik der Zusammenarbeit;Steuerhinterziehung;Steuerübereinkommen;Steuerstrafrecht;Informationsaustausch;USA;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K03050305, USA
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L04K11070312, Steuerrecht
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070601, Steuerausweichung
- L04K12010103, Informationsaustausch
- L03K100102, Politik der Zusammenarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Schweiz hat den Vereinigten Staaten seit dem Jahr 2000 in 13 Fällen Amtshilfe wegen Steuerbetrug geleistet. In einem der Fälle ging es um Unterlagen eines Versicherungsbrokers, in den übrigen Fällen auch um Bankunterlagen.</p><p>Der Einfluss dieser Amtshilfegewährung auf den Wirtschaftsstandort kann nur schwer abgeschätzt werden. Entsprechende Untersuchungen bestehen nicht.</p><p>2. Ähnliche Klauseln (mit oder ohne dem Steuerbetrug "ähnliche Delikte") wurden mit folgenden Ländern vereinbart: Costa Rica (paraphiert), Deutschland, Finnland, Frankreich (paraphiert), Grossbritannien (paraphiert), Holland (noch nicht paraphiert), Malta (paraphiert), Norwegen, Österreich, Spanien (in Kraft ab 1. Juni 2007), Südafrika (paraphiert) und der Türkei (paraphiert). Amtshilfe zur richtigen Anwendung des innerstaatlichen Rechtes in Fällen von Steuerbetrug sieht ebenso die Vereinbarung zwischen dem Trade Office of Swiss Industries in Taipei und der Taipei Cultural and Economic Delegation in der Schweiz vor.</p><p>3. Bis heute sind mit folgenden Ländern Amtshilfeklauseln für Holdinggesellschaften vereinbart worden: Finnland, Frankreich (paraphiert), Grossbritannien (paraphiert), Holland (noch nicht paraphiert), Österreich, Norwegen und Spanien (in Kraft ab 1. Juni 2007).</p><p>Auch hier kann der Einfluss der Rechtsänderungen nur schwer abgeschätzt werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Verlagerungen von Holdinggesellschaften in andere Staaten kommt. Die wirtschaftlich bedeutenden, namentlich die börsenkotierten Holdinggesellschaften sind von der künftigen Gewährung von Amtshilfe höchstens administrativ betroffen, weil sie bereits heute in jeder Hinsicht Transparenz herstellen müssen.</p><p>4. Ziffer 66 des Monterey-Konsenses fordert die Uno-Mitgliedstaaten auf, der Konvention zur internationalen Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beizutreten. Eine Verbindung mit der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen kann hier nicht hergestellt werden. Für die internationale Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sind andere Instrumente als Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bezwecken, einzusetzen. Der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat im Jahr 2007 in den für die Vorbereitung der Genehmigung der Doppelbesteuerungsabkommen zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Aussenpolitische Kommission des Ständerates und Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates) eine Aussprache über die bisher verfolgte Politik in diesem Bereich geführt. Die grosse Mehrheit der Kommissionsmitglieder hat die bisherige Politik gebilligt und den Bundesrat aufgefordert, diese Politik, wenn immer möglich, fortzuführen. Diese Tatsache kann der Bundesrat auch in allfälligen aussenpolitischen Diskussionen positiv einbringen.</p><p>Staaten bzw. Organisationen, die andere Vorstellungen als Parlament und Bundesrat haben, versuchen immer wieder, hier auf den Bundesrat Druck auszuüben. Er ist jedoch diesen Ansinnen stets entschlossen entgegentreten. Aussenpolitischer Schaden ist der Schweiz dadurch nicht entstanden.</p><p>5. Der Bundesrat ist selbstverständlich bereit, seine diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber der OECD und der EU einzuhalten. Eine fallweise Ausdehnung der Amtshilfe in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht ausgeschlossen, wenn es im Gesamtinteresse der Schweiz liegt (vgl. z. B. die paraphierten Abkommen mit Chile, Costa Rica und Kolumbien). Dazu gehört auch, dass der Partnerstaat juristisch und faktisch in der Lage und bereit ist, Gegenrecht zu halten, damit die Bedürfnisse des schweizerischen Fiskus in gleicher Weise befriedigt werden können wie jene der ausländischen Fiski.</p><p>6. Der Bundesrat ist bereit, mit jedem OECD-Mitgliedstaat entsprechende Verhandlungen zu führen und - sofern insgesamt eine ausgewogene Lösung gefunden werden kann - diese auch auf der Basis der Verpflichtungen aus dem Jahr 2000 abzuschliessen. Zurzeit sind keine entsprechenden Verhandlungsbegehren von OECD-Mitgliedstaaten hängig. Gewisse OECD-Mitgliedstaaten waren jedoch nicht bereit, auf dem im Jahr 2000 in der OECD vereinbarten Standard eine Lösung zu finden bzw. Verhandlungen aufzunehmen, obwohl sie dem Bericht zugestimmt hatten. Der Bundesrat hat somit seine im Jahr 2000 eingegangenen Verpflichtungen integral umgesetzt. Er bemüht sich zudem bei jeder sich bietenden Gelegenheit, auch mit jenen Staaten, die zu einer entsprechenden Lösung noch nicht Hand geboten haben, Fortschritte zu erreichen, wenn dies im Interesse der Schweiz liegt.</p><p>7. Dieses Musterabkommen wurde nicht von der OECD erarbeitet, sondern von jenen OECD-Mitgliedstaaten, die im Jahr 1998 dem Bericht über "Harmful Tax Competition" zugestimmt haben, sowie von den seinerzeit als Steuerparadiese bezeichneten Jurisdiktionen. Da die Schweiz zu keiner der Kategorien gehört, die an der Ausarbeitung der TIEA beteiligt waren, ist jenes Musterabkommen für unser Land auch nicht von Bedeutung. Es sind bis jetzt erst wenige bilaterale TIEA abgeschlossen worden. Über die wirtschaftlichen Auswirkungen ist nichts bekannt.</p><p>8. Da, wie bei der Beantwortung von Frage 7 bereits erwähnt, bis jetzt nur eine sehr geringe Anzahl von TIEA abgeschlossen worden ist, kann zur Frage des Einflusses auf die Stellung der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb keine Beurteilung abgegeben werden.</p><p>Die schweizerischen Vertreter im OECD-Fiskalkomitee haben wiederholt darauf hingewiesen, dass es zwar Gründe gibt, von einem Land mit schädlichen Steuerpraktiken einen höheren Amtshilfestandard zu verlangen als von einem Land, wie es die Schweiz mit ihrem ausgebauten Steuersystem (inklusive einer Verrechnungssteuer auf Zinsen und Dividenden) und ihrem Netz von Doppelbesteuerungsabkommen ist. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen politisch nicht unproblematisch ist. Die Schweiz hätte es vorgezogen, wenn die OECD von den Steuerparadiesen den gleichen Standard des Informationsaustausches verlangt hätte, wie in dem in Frage 6 erwähnten Bericht beschrieben und der dem Standard der OECD entspricht. Aufgrund ihrer Enthaltung zum OECD-Bericht über "Harmful Tax Competition" und zu den darauf basierenden Folgearbeiten hatte die Schweiz jedoch keine Möglichkeit, den Inhalt der TIEA zu beeinflussen. Diese Entwicklung ist den Partnern in der OECD bekannt, und die Schweiz hat deshalb keinen besonderen Begründungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 1951 sieht das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit den USA Amtshilfe bei Steuerbetrug "und Ähnlichem" vor. Zudem sehen die Bestimmungen über den Informationsaustausch vor, dass die Schweiz im Rahmen eines ordentlichen Amtshilfeverfahrens den amerikanischen Steuerbehörden auch Bankunterlagen übermittelt. Dieses Verfahren weist für die amerikanischen Steuerbehörden den Vorteil auf, dass die so übermittelten Informationen direkt für Zwecke der Steuerveranlagung verwendet werden können; dies im Gegensatz zu Bankauskünften, die gestützt auf das IRSG auf dem Rechtshilfeweg erlangt werden und dem Spezialitätenprinzip unterliegen. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie oft hat die Schweiz in den letzten fünf Jahren den USA in Steuersachen Amtshilfe gewährt und dabei Bankunterlagen übermittelt? Hat diese Praxis dem Wirtschaftsstandort Schweiz geschadet?</p><p>2. Welchen anderen Staaten gewährt die Schweiz in Steuersachen ein mit dem Abkommen mit den USA gleichwertiges grosses Amtshilfeverfahren einschliesslich der Übermittlung von Bankunterlagen?</p><p>3. Die Schweiz musste sich 2003 auf Druck der OECD verpflichten, bei der Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit OECD-Mitgliedstaaten neu grosse Amtshilfe für Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 StHG zu leisten. Mit welchen OECD-Staaten hat die Schweiz zwischenzeitlich ein DBA entsprechend abgeändert? Erwartet der Bundesrat davon eine Schwächung des Wirtschaftsstandorts Schweiz?</p><p>4. Wie lässt sich aussenpolitisch begründen, dass die Schweiz Staaten mit einer grossen Wirtschaftsmacht mehr Unterstützung zur Sicherung ihres Steuersubstrates gewährt als Entwicklungs- und Übergangsländern, die, wie auch der Monterey-Konsens zur Entwicklungsfinanzierung in Ziffer 66 feststellt, in besonderem Masse auf die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung angewiesen sind?</p><p>5. Ist er bereit, in Zukunft den Kreis der Staaten markant auszuweiten, denen er in Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfe zur richtigen Anwendung des internen Rechtes der Vertragsstaaten gewährt, damit diese ihr internes Steuersubstrat sichern können?</p><p>6. Die Schweiz stimmte dem Bericht des OECD-Steuerausschusses vom April 2000 über den verbesserten Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen zu, der ebenfalls empfiehlt, in Amtshilfeverfahren ausländischen Steuerbehörden Bankinformationen zur Verfügung zu stellen. Wie gedenkt der Bundesrat, diese Empfehlung umzusetzen?</p><p>7. Die OECD hat 2003 ein Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) erarbeitet. Welche Staaten orientieren sich in der Regel beim Abschluss oder bei der Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen an diesem Musterabkommen? Erleiden diese Staaten dadurch eine Schwächung ihrer Position im internationalen Standortwettbewerb und eine messbare Abwanderung von Steuerpflichtigen?</p><p>8. Profitiert die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb von ihrer Weigerung, das OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) anzuwenden? Wie begründet der Bundesrat gegenüber OECD-Staaten, die das TIEA umsetzen, seine Weigerung?</p>
- Grosse Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die Schweiz hat den Vereinigten Staaten seit dem Jahr 2000 in 13 Fällen Amtshilfe wegen Steuerbetrug geleistet. In einem der Fälle ging es um Unterlagen eines Versicherungsbrokers, in den übrigen Fällen auch um Bankunterlagen.</p><p>Der Einfluss dieser Amtshilfegewährung auf den Wirtschaftsstandort kann nur schwer abgeschätzt werden. Entsprechende Untersuchungen bestehen nicht.</p><p>2. Ähnliche Klauseln (mit oder ohne dem Steuerbetrug "ähnliche Delikte") wurden mit folgenden Ländern vereinbart: Costa Rica (paraphiert), Deutschland, Finnland, Frankreich (paraphiert), Grossbritannien (paraphiert), Holland (noch nicht paraphiert), Malta (paraphiert), Norwegen, Österreich, Spanien (in Kraft ab 1. Juni 2007), Südafrika (paraphiert) und der Türkei (paraphiert). Amtshilfe zur richtigen Anwendung des innerstaatlichen Rechtes in Fällen von Steuerbetrug sieht ebenso die Vereinbarung zwischen dem Trade Office of Swiss Industries in Taipei und der Taipei Cultural and Economic Delegation in der Schweiz vor.</p><p>3. Bis heute sind mit folgenden Ländern Amtshilfeklauseln für Holdinggesellschaften vereinbart worden: Finnland, Frankreich (paraphiert), Grossbritannien (paraphiert), Holland (noch nicht paraphiert), Österreich, Norwegen und Spanien (in Kraft ab 1. Juni 2007).</p><p>Auch hier kann der Einfluss der Rechtsänderungen nur schwer abgeschätzt werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Verlagerungen von Holdinggesellschaften in andere Staaten kommt. Die wirtschaftlich bedeutenden, namentlich die börsenkotierten Holdinggesellschaften sind von der künftigen Gewährung von Amtshilfe höchstens administrativ betroffen, weil sie bereits heute in jeder Hinsicht Transparenz herstellen müssen.</p><p>4. Ziffer 66 des Monterey-Konsenses fordert die Uno-Mitgliedstaaten auf, der Konvention zur internationalen Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung beizutreten. Eine Verbindung mit der Amtshilfe in Doppelbesteuerungsabkommen kann hier nicht hergestellt werden. Für die internationale Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sind andere Instrumente als Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung bezwecken, einzusetzen. Der Chef des Eidgenössischen Finanzdepartementes hat im Jahr 2007 in den für die Vorbereitung der Genehmigung der Doppelbesteuerungsabkommen zuständigen parlamentarischen Kommissionen (Aussenpolitische Kommission des Ständerates und Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates) eine Aussprache über die bisher verfolgte Politik in diesem Bereich geführt. Die grosse Mehrheit der Kommissionsmitglieder hat die bisherige Politik gebilligt und den Bundesrat aufgefordert, diese Politik, wenn immer möglich, fortzuführen. Diese Tatsache kann der Bundesrat auch in allfälligen aussenpolitischen Diskussionen positiv einbringen.</p><p>Staaten bzw. Organisationen, die andere Vorstellungen als Parlament und Bundesrat haben, versuchen immer wieder, hier auf den Bundesrat Druck auszuüben. Er ist jedoch diesen Ansinnen stets entschlossen entgegentreten. Aussenpolitischer Schaden ist der Schweiz dadurch nicht entstanden.</p><p>5. Der Bundesrat ist selbstverständlich bereit, seine diesbezüglichen Verpflichtungen gegenüber der OECD und der EU einzuhalten. Eine fallweise Ausdehnung der Amtshilfe in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen ist nicht ausgeschlossen, wenn es im Gesamtinteresse der Schweiz liegt (vgl. z. B. die paraphierten Abkommen mit Chile, Costa Rica und Kolumbien). Dazu gehört auch, dass der Partnerstaat juristisch und faktisch in der Lage und bereit ist, Gegenrecht zu halten, damit die Bedürfnisse des schweizerischen Fiskus in gleicher Weise befriedigt werden können wie jene der ausländischen Fiski.</p><p>6. Der Bundesrat ist bereit, mit jedem OECD-Mitgliedstaat entsprechende Verhandlungen zu führen und - sofern insgesamt eine ausgewogene Lösung gefunden werden kann - diese auch auf der Basis der Verpflichtungen aus dem Jahr 2000 abzuschliessen. Zurzeit sind keine entsprechenden Verhandlungsbegehren von OECD-Mitgliedstaaten hängig. Gewisse OECD-Mitgliedstaaten waren jedoch nicht bereit, auf dem im Jahr 2000 in der OECD vereinbarten Standard eine Lösung zu finden bzw. Verhandlungen aufzunehmen, obwohl sie dem Bericht zugestimmt hatten. Der Bundesrat hat somit seine im Jahr 2000 eingegangenen Verpflichtungen integral umgesetzt. Er bemüht sich zudem bei jeder sich bietenden Gelegenheit, auch mit jenen Staaten, die zu einer entsprechenden Lösung noch nicht Hand geboten haben, Fortschritte zu erreichen, wenn dies im Interesse der Schweiz liegt.</p><p>7. Dieses Musterabkommen wurde nicht von der OECD erarbeitet, sondern von jenen OECD-Mitgliedstaaten, die im Jahr 1998 dem Bericht über "Harmful Tax Competition" zugestimmt haben, sowie von den seinerzeit als Steuerparadiese bezeichneten Jurisdiktionen. Da die Schweiz zu keiner der Kategorien gehört, die an der Ausarbeitung der TIEA beteiligt waren, ist jenes Musterabkommen für unser Land auch nicht von Bedeutung. Es sind bis jetzt erst wenige bilaterale TIEA abgeschlossen worden. Über die wirtschaftlichen Auswirkungen ist nichts bekannt.</p><p>8. Da, wie bei der Beantwortung von Frage 7 bereits erwähnt, bis jetzt nur eine sehr geringe Anzahl von TIEA abgeschlossen worden ist, kann zur Frage des Einflusses auf die Stellung der Schweiz im internationalen Standortwettbewerb keine Beurteilung abgegeben werden.</p><p>Die schweizerischen Vertreter im OECD-Fiskalkomitee haben wiederholt darauf hingewiesen, dass es zwar Gründe gibt, von einem Land mit schädlichen Steuerpraktiken einen höheren Amtshilfestandard zu verlangen als von einem Land, wie es die Schweiz mit ihrem ausgebauten Steuersystem (inklusive einer Verrechnungssteuer auf Zinsen und Dividenden) und ihrem Netz von Doppelbesteuerungsabkommen ist. Gleichzeitig wurde jedoch darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen politisch nicht unproblematisch ist. Die Schweiz hätte es vorgezogen, wenn die OECD von den Steuerparadiesen den gleichen Standard des Informationsaustausches verlangt hätte, wie in dem in Frage 6 erwähnten Bericht beschrieben und der dem Standard der OECD entspricht. Aufgrund ihrer Enthaltung zum OECD-Bericht über "Harmful Tax Competition" und zu den darauf basierenden Folgearbeiten hatte die Schweiz jedoch keine Möglichkeit, den Inhalt der TIEA zu beeinflussen. Diese Entwicklung ist den Partnern in der OECD bekannt, und die Schweiz hat deshalb keinen besonderen Begründungsbedarf.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Seit 1951 sieht das Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit den USA Amtshilfe bei Steuerbetrug "und Ähnlichem" vor. Zudem sehen die Bestimmungen über den Informationsaustausch vor, dass die Schweiz im Rahmen eines ordentlichen Amtshilfeverfahrens den amerikanischen Steuerbehörden auch Bankunterlagen übermittelt. Dieses Verfahren weist für die amerikanischen Steuerbehörden den Vorteil auf, dass die so übermittelten Informationen direkt für Zwecke der Steuerveranlagung verwendet werden können; dies im Gegensatz zu Bankauskünften, die gestützt auf das IRSG auf dem Rechtshilfeweg erlangt werden und dem Spezialitätenprinzip unterliegen. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie oft hat die Schweiz in den letzten fünf Jahren den USA in Steuersachen Amtshilfe gewährt und dabei Bankunterlagen übermittelt? Hat diese Praxis dem Wirtschaftsstandort Schweiz geschadet?</p><p>2. Welchen anderen Staaten gewährt die Schweiz in Steuersachen ein mit dem Abkommen mit den USA gleichwertiges grosses Amtshilfeverfahren einschliesslich der Übermittlung von Bankunterlagen?</p><p>3. Die Schweiz musste sich 2003 auf Druck der OECD verpflichten, bei der Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit OECD-Mitgliedstaaten neu grosse Amtshilfe für Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 StHG zu leisten. Mit welchen OECD-Staaten hat die Schweiz zwischenzeitlich ein DBA entsprechend abgeändert? Erwartet der Bundesrat davon eine Schwächung des Wirtschaftsstandorts Schweiz?</p><p>4. Wie lässt sich aussenpolitisch begründen, dass die Schweiz Staaten mit einer grossen Wirtschaftsmacht mehr Unterstützung zur Sicherung ihres Steuersubstrates gewährt als Entwicklungs- und Übergangsländern, die, wie auch der Monterey-Konsens zur Entwicklungsfinanzierung in Ziffer 66 feststellt, in besonderem Masse auf die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung angewiesen sind?</p><p>5. Ist er bereit, in Zukunft den Kreis der Staaten markant auszuweiten, denen er in Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfe zur richtigen Anwendung des internen Rechtes der Vertragsstaaten gewährt, damit diese ihr internes Steuersubstrat sichern können?</p><p>6. Die Schweiz stimmte dem Bericht des OECD-Steuerausschusses vom April 2000 über den verbesserten Zugang von Steuerbehörden zu Bankinformationen zu, der ebenfalls empfiehlt, in Amtshilfeverfahren ausländischen Steuerbehörden Bankinformationen zur Verfügung zu stellen. Wie gedenkt der Bundesrat, diese Empfehlung umzusetzen?</p><p>7. Die OECD hat 2003 ein Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) erarbeitet. Welche Staaten orientieren sich in der Regel beim Abschluss oder bei der Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen an diesem Musterabkommen? Erleiden diese Staaten dadurch eine Schwächung ihrer Position im internationalen Standortwettbewerb und eine messbare Abwanderung von Steuerpflichtigen?</p><p>8. Profitiert die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb von ihrer Weigerung, das OECD-Musterabkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen (TIEA) anzuwenden? Wie begründet der Bundesrat gegenüber OECD-Staaten, die das TIEA umsetzen, seine Weigerung?</p>
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