Höhere Spitaltarife für Patienten der Invalidenversicherung?
- ShortId
-
07.1027
- Id
-
20071027
- Updated
-
24.06.2025 23:27
- Language
-
de
- Title
-
Höhere Spitaltarife für Patienten der Invalidenversicherung?
- AdditionalIndexing
-
2841;28;Tarif;Spitalkosten;Krankenversicherung;Invalidenversicherung;Patient/in
- 1
-
- L05K0105050102, Spitalkosten
- L06K110503020101, Tarif
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01050517, Patient/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Für die von kantonalen Versorgungsstrukturen mitgeprägte Krankenversicherung (KV) einerseits und die eidgenössische Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung (UV, IV, MV) andererseits gelten zum Teil unterschiedliche Tarifregelungen. Die Spitaltarife werden aber in beiden Systemen grundsätzlich zwischen den Versicherern und den Spitälern (Tarifpartner) vertraglich vereinbart. Für die eidgenössischen Versicherungen UV, IV, MV erfolgt die Tarifvereinbarung durch die eidgenössische Medizinaltarifkommission (MTK).</p><p>Im Bereich der ambulanten Spitalbehandlung werden die Leistungen nach Tarmed abgerechnet. Während in der KV die Taxpunktwerte auf kantonaler Ebene festgelegt werden, gilt für die UV, IV und MV ein für die ganze Schweiz einheitlicher Taxpunktwert. In der Krankenversicherung besteht zurzeit eine Bandbreite der kantonalen Taxpunktwerte von Fr. 0.78 bis 1 Franken (im Durchschnitt etwa Fr. 0.92). In der UV, IV und MV beträgt der Taxpunktwert schweizweit 1 Franken. Im Bereich der ambulanten Spitalbehandlung werden von der IV im Durchschnitt somit leicht höhere Tarife verrechnet als in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG. Diese Differenz ist historisch bedingt. Sie hat sich gegenüber früher verringert und wird sich weiter verringern.</p><p>Im Bereich der stationären Spitalbehandlung gibt es einen wichtigen Unterschied. In der KV haben bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern die Spitaltarife nur einen Anteil von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Betriebskosten ohne Investitionskosten) zu decken, die restlichen Kosten werden von der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) getragen. Demgegenüber haben die Spitaltarife in der UV, IV und MV die anrechenbaren Kosten grundsätzlich voll (inklusive Investitionskosten) zu decken. In der Praxis hat sich für die UV, IV und MV ein sogenannter Mischtarif entwickelt und etabliert, der sich auf einen Kostendeckungsgrad von 80 Prozent für innerkantonale und 100 Prozent für ausserkantonale Patienten bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern abstützt. Da somit eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand bei der UV, IV und MV bezüglich der Spitaltarife nicht explizit vorgeschrieben ist, haben diese tatsächlich höhere Tarife zu übernehmen als die Krankenversicherer.</p><p>2./3. Die heutige Praxis basiert auf den einschlägigen Bundesgesetzen und insbesondere auf der unterschiedlichen historischen Entwicklung der einzelnen Versicherungszweige. Sachliche Gründe für die zum Teil abweichenden Tarife und Tarifregelungen bestehen heute nicht mehr. Mittelfristig werden sich die Tarifregelungen angleichen, enthalten doch einzelne Spezialgesetze einen Auftrag an den Bundesrat, für die Koordination der Tarifordnungen zu sorgen. Zudem wird auch die leistungsorientierte Abgeltung auf der Basis von Fallkostenpauschalen (DRG) im Rahmen der KVG-Revision zur Neuregelung der Spitalfinanzierung zu einer Tarifangleichung der Sozialversicherungen führen. Zudem ist im Rahmen der laufenden Revision des Unfallversicherungsgesetzes, welche frühestens am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, vorgesehen, dass die Tarife der UV, IV und MV einerseits sowie der KV andererseits vereinheitlicht werden sollen.</p><p>Von den Tarifregelungen an sich ist indessen die Frage der Kostentragung zu unterscheiden. In der KV bestand seit je der Grundsatz, dass bei der stationären Versorgung eine duale Finanzierung durch Versicherung und Kantone erfolgt. Mit dieser teilweisen Finanzierung der stationären Versorgung durch Steuergelder soll in einer grösstenteils durch individuelle Kopfprämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten finanzierten Versicherung eine soziale Abfederung erfolgen, indem die Kosten zum Teil durch progressiv zum Einkommen erhobene Steuergelder gedeckt werden. Dieser Aspekt ist bei den anderen Sozialversicherungen nicht derart ausgeprägt, sodass sich aus der Sicht des Bundesrates hier vorderhand keine Änderung aufdrängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Offensichtlich werden an den Spitälern den Patienten, denen die Leistungen durch die Invalidenversicherung gezahlt werden, höhere Tarife verrechnet als den Patienten der obligatorischen Grundversicherung.</p><p>Ich stelle daher dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Trifft das zu, und wird diese Tarifpolitik an allen Spitälern der Schweiz gleich vollzogen?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich diese Tarifpraxis?</p><p>3. Ist er bereit, diese Praxis zu ändern?</p>
- Höhere Spitaltarife für Patienten der Invalidenversicherung?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Für die von kantonalen Versorgungsstrukturen mitgeprägte Krankenversicherung (KV) einerseits und die eidgenössische Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung (UV, IV, MV) andererseits gelten zum Teil unterschiedliche Tarifregelungen. Die Spitaltarife werden aber in beiden Systemen grundsätzlich zwischen den Versicherern und den Spitälern (Tarifpartner) vertraglich vereinbart. Für die eidgenössischen Versicherungen UV, IV, MV erfolgt die Tarifvereinbarung durch die eidgenössische Medizinaltarifkommission (MTK).</p><p>Im Bereich der ambulanten Spitalbehandlung werden die Leistungen nach Tarmed abgerechnet. Während in der KV die Taxpunktwerte auf kantonaler Ebene festgelegt werden, gilt für die UV, IV und MV ein für die ganze Schweiz einheitlicher Taxpunktwert. In der Krankenversicherung besteht zurzeit eine Bandbreite der kantonalen Taxpunktwerte von Fr. 0.78 bis 1 Franken (im Durchschnitt etwa Fr. 0.92). In der UV, IV und MV beträgt der Taxpunktwert schweizweit 1 Franken. Im Bereich der ambulanten Spitalbehandlung werden von der IV im Durchschnitt somit leicht höhere Tarife verrechnet als in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG. Diese Differenz ist historisch bedingt. Sie hat sich gegenüber früher verringert und wird sich weiter verringern.</p><p>Im Bereich der stationären Spitalbehandlung gibt es einen wichtigen Unterschied. In der KV haben bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern die Spitaltarife nur einen Anteil von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Betriebskosten ohne Investitionskosten) zu decken, die restlichen Kosten werden von der öffentlichen Hand (Kantone und Gemeinden) getragen. Demgegenüber haben die Spitaltarife in der UV, IV und MV die anrechenbaren Kosten grundsätzlich voll (inklusive Investitionskosten) zu decken. In der Praxis hat sich für die UV, IV und MV ein sogenannter Mischtarif entwickelt und etabliert, der sich auf einen Kostendeckungsgrad von 80 Prozent für innerkantonale und 100 Prozent für ausserkantonale Patienten bei öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitälern abstützt. Da somit eine Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand bei der UV, IV und MV bezüglich der Spitaltarife nicht explizit vorgeschrieben ist, haben diese tatsächlich höhere Tarife zu übernehmen als die Krankenversicherer.</p><p>2./3. Die heutige Praxis basiert auf den einschlägigen Bundesgesetzen und insbesondere auf der unterschiedlichen historischen Entwicklung der einzelnen Versicherungszweige. Sachliche Gründe für die zum Teil abweichenden Tarife und Tarifregelungen bestehen heute nicht mehr. Mittelfristig werden sich die Tarifregelungen angleichen, enthalten doch einzelne Spezialgesetze einen Auftrag an den Bundesrat, für die Koordination der Tarifordnungen zu sorgen. Zudem wird auch die leistungsorientierte Abgeltung auf der Basis von Fallkostenpauschalen (DRG) im Rahmen der KVG-Revision zur Neuregelung der Spitalfinanzierung zu einer Tarifangleichung der Sozialversicherungen führen. Zudem ist im Rahmen der laufenden Revision des Unfallversicherungsgesetzes, welche frühestens am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird, vorgesehen, dass die Tarife der UV, IV und MV einerseits sowie der KV andererseits vereinheitlicht werden sollen.</p><p>Von den Tarifregelungen an sich ist indessen die Frage der Kostentragung zu unterscheiden. In der KV bestand seit je der Grundsatz, dass bei der stationären Versorgung eine duale Finanzierung durch Versicherung und Kantone erfolgt. Mit dieser teilweisen Finanzierung der stationären Versorgung durch Steuergelder soll in einer grösstenteils durch individuelle Kopfprämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten finanzierten Versicherung eine soziale Abfederung erfolgen, indem die Kosten zum Teil durch progressiv zum Einkommen erhobene Steuergelder gedeckt werden. Dieser Aspekt ist bei den anderen Sozialversicherungen nicht derart ausgeprägt, sodass sich aus der Sicht des Bundesrates hier vorderhand keine Änderung aufdrängt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Offensichtlich werden an den Spitälern den Patienten, denen die Leistungen durch die Invalidenversicherung gezahlt werden, höhere Tarife verrechnet als den Patienten der obligatorischen Grundversicherung.</p><p>Ich stelle daher dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Trifft das zu, und wird diese Tarifpolitik an allen Spitälern der Schweiz gleich vollzogen?</p><p>2. Auf welche rechtliche Grundlage stützt sich diese Tarifpraxis?</p><p>3. Ist er bereit, diese Praxis zu ändern?</p>
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