Vizedirektor des Bundesamtes für Gesundheit. Nebenbeschäftigung

ShortId
07.1030
Id
20071030
Updated
24.06.2025 21:01
Language
de
Title
Vizedirektor des Bundesamtes für Gesundheit. Nebenbeschäftigung
AdditionalIndexing
2841;leitende/r Bundesangestellte/r;Arzneimittelrecht;Bewilligung;Bundesamt für Gesundheit;Nebeneinkommen;Interessenkonflikt;Apotheker/in
1
  • L07K08060103010301, leitende/r Bundesangestellte/r
  • L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
  • L05K0702010105, Nebeneinkommen
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L05K0105040101, Apotheker/in
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die in Artikel 91 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) festgesetzte Bewilligungspflicht für die Ausübung öffentlicher Ämter oder für andere Tätigkeiten ausserhalb der Bundesverwaltung soll verhindern, dass diese Nebenbeschäftigungen die Bundesangestellten in der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen. Eine Nebenbeschäftigung ist aber nur dann bewilligungspflichtig, wenn die gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund zur Folge haben kann (Art. 91 Abs. 1 Bst. a BPV) oder durch die Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht (Art. 91 Abs. 1 Bst. b BPV).</p><p>Bezüglich der Frage, ob eidgenössisch anerkannte Diplome für nicht-ärztliche Therapeuten im Bereich der Komplementärmedizin durch den Bund abgegeben werden sollen, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) - im Einklang mit der Auffassung der Kantone - die Haltung vertreten, dass dies zumindest bis zur Abstimmung über die Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin" abzulehnen ist. In Kontakten mit dem zuständigen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie hat der Leiter des Direktionsbereichs Gesundheitspolitik, der innerhalb des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für die Gesetzgebung über die Medizinalberufe zuständig ist, diese Haltung des EDI vertreten. Der Bundesrat teilt die Auffassung des EDI. </p><p>Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Beratungsfirma Jestix ist seit dem Eintritt von Herrn Affolter in den Bundesdienst 2003 nicht mehr operativ; er ist also seit seinem Eintritt in das BAG in keiner Weise mehr für diese Firma tätig, sodass das BAG zum Schluss kam, dass keine Nebenbeschäftigung im Sinne der erwähnten Vorschriften vorliegt. Bei der Mühlen-Apotheke GmbH ist er zwar Gesellschafter, übt jedoch keinerlei Geschäftsführungstätigkeiten oder andere Aktivitäten für diese Firma aus. Damit liegt gemäss BAG in diesem konkreten Fall keine Konstellation vor, welche die Unabhängigkeit des Leiters des Direktionsbereichs Gesundheitspolitik oder das in ihn gesetzte Vertrauen fraglich erscheinen liessen oder aus der in anderer Weise das Risiko einer Interessenkollision ersichtlich wäre. Aus dieser Beurteilung folgt, dass auch hier keine Bewilligungspflicht gegeben ist.</p><p>Das BAG wurde von Herrn Affolter entsprechend Artikel 91 Absatz 3 BPV über die Existenz der Beratungsfirma und seinen Gesellschafterstatus bei der Apotheke ins Bild gesetzt. Die Überprüfung der Sachverhalte durch das BAG ergab, dass in beiden Fällen die Voraussetzungen für die Einreichung eines Bewilligungsgesuches nach Artikel 91 Absatz 1 BPV nicht erfüllt sind.</p><p>2. Nebenbeschäftigungen werden im BAG seit dem 1. April 2006 selbstverständlich nach den Richtlinien des Eidg. Personalamtes, die eine Konkretisierung der Kriterien von Artikel 91 BPV darstellen, beurteilt. Auch die vor diesem Datum überprüften Nebenbeschäftigungen wurden bereits nach den Vorgaben von Artikel 91 BPV beurteilt. Vorbehältlich allfälliger Änderungen im Anstellungsverhältnis beim Bund oder bezüglich der Art oder des Umfangs der Nebenbeschäftigung besteht somit kein Anlass, sämtliche bereits vor dem 1. April 2006 bekannten Nebenbeschäftigungen systematisch und neu zu prüfen.</p><p>3. Da wie oben dargestellt in beiden Fällen keine bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung vorliegt, gibt es auch keine diesbezüglichen Ausstandsregeln.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Vizedirektor und Leiter der Direktion Gesundheitspolitik des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), Dr. Christian Affolter, ist gemäss seinem persönlichen Profil auf der Website www.xing.com und gemäss dem Handelsregister Inhaber der Beratungsfirma Jestix und der Mühlen-Apotheke GmbH in Jegenstorf. </p><p>Die Bundespersonalverordnung (BPV) sieht in Artikel 91 vor, dass eine Nebenbeschäftigung eine Bewilligung erfordert, wenn die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht. Die Bewilligung wird verweigert, wenn Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können. </p><p>Die Schaffung von eidgenössisch anerkannten Diplomen ist gemäss Artikel 25 des Heilmittelgesetzes und Artikel 25 der Verordnung über die Arzneimittel eine Bedingung für die Abgabe von nicht rezeptpflichtigen Heilmitteln der Komplementärmedizin in der Therapeutenpraxis. Diese Bestimmung kommt erst dann zum Tragen, wenn es eidgenössisch anerkannte Diplome im Bereich der Komplementärmedizin gibt, was heute nicht der Fall ist. Der Leiter der Direktion Gesundheitspolitik des BAG hat sich in der Vergangenheit gegen nationale Diplome von nicht-ärztlichen Therapeuten starkgemacht und beim zuständigen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) interveniert. Die laufenden Diplomarbeiten wurden vom BBT sistiert. </p><p>Ein Interessenkonflikt zwischen der Funktion als Leiter der Gesundheitspolitik und der Heilmittelabgabe durch Therapeuten ist gegeben. Der Umsatz einer Apotheke ist direkt von der Regelung betroffen, ob Therapeuten in Zukunft Heilmittel direkt abgeben dürfen oder nicht. </p><p>1. Hat der BAG-Direktor für beide Nebenbeschäftigungen eine Genehmigung erteilt? </p><p>2. Hat das BAG alle Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien am 1. April 2006 zur Sicherstellung einheitlicher Prüfungskriterien und der Einhaltung von Mindeststandards neu überprüft und die Genehmigungen schriftlich erteilt, wie dies die Richtlinien vorsehen? </p><p>3. Wurde die Genehmigung an Bedingungen geknüpft, z. B. dass der Leiter der Direktion Gesundheitspolitik bei Interessenkonflikten in den Ausstand tritt? Falls ja, ist diese Situation bereits eingetreten?</p>
  • Vizedirektor des Bundesamtes für Gesundheit. Nebenbeschäftigung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die in Artikel 91 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) festgesetzte Bewilligungspflicht für die Ausübung öffentlicher Ämter oder für andere Tätigkeiten ausserhalb der Bundesverwaltung soll verhindern, dass diese Nebenbeschäftigungen die Bundesangestellten in der Ausübung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen vermögen. Eine Nebenbeschäftigung ist aber nur dann bewilligungspflichtig, wenn die gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem Bund zur Folge haben kann (Art. 91 Abs. 1 Bst. a BPV) oder durch die Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht (Art. 91 Abs. 1 Bst. b BPV).</p><p>Bezüglich der Frage, ob eidgenössisch anerkannte Diplome für nicht-ärztliche Therapeuten im Bereich der Komplementärmedizin durch den Bund abgegeben werden sollen, hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) - im Einklang mit der Auffassung der Kantone - die Haltung vertreten, dass dies zumindest bis zur Abstimmung über die Volksinitiative "Ja zur Komplementärmedizin" abzulehnen ist. In Kontakten mit dem zuständigen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie hat der Leiter des Direktionsbereichs Gesundheitspolitik, der innerhalb des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) für die Gesetzgebung über die Medizinalberufe zuständig ist, diese Haltung des EDI vertreten. Der Bundesrat teilt die Auffassung des EDI. </p><p>Vor diesem Hintergrund können die Fragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die Beratungsfirma Jestix ist seit dem Eintritt von Herrn Affolter in den Bundesdienst 2003 nicht mehr operativ; er ist also seit seinem Eintritt in das BAG in keiner Weise mehr für diese Firma tätig, sodass das BAG zum Schluss kam, dass keine Nebenbeschäftigung im Sinne der erwähnten Vorschriften vorliegt. Bei der Mühlen-Apotheke GmbH ist er zwar Gesellschafter, übt jedoch keinerlei Geschäftsführungstätigkeiten oder andere Aktivitäten für diese Firma aus. Damit liegt gemäss BAG in diesem konkreten Fall keine Konstellation vor, welche die Unabhängigkeit des Leiters des Direktionsbereichs Gesundheitspolitik oder das in ihn gesetzte Vertrauen fraglich erscheinen liessen oder aus der in anderer Weise das Risiko einer Interessenkollision ersichtlich wäre. Aus dieser Beurteilung folgt, dass auch hier keine Bewilligungspflicht gegeben ist.</p><p>Das BAG wurde von Herrn Affolter entsprechend Artikel 91 Absatz 3 BPV über die Existenz der Beratungsfirma und seinen Gesellschafterstatus bei der Apotheke ins Bild gesetzt. Die Überprüfung der Sachverhalte durch das BAG ergab, dass in beiden Fällen die Voraussetzungen für die Einreichung eines Bewilligungsgesuches nach Artikel 91 Absatz 1 BPV nicht erfüllt sind.</p><p>2. Nebenbeschäftigungen werden im BAG seit dem 1. April 2006 selbstverständlich nach den Richtlinien des Eidg. Personalamtes, die eine Konkretisierung der Kriterien von Artikel 91 BPV darstellen, beurteilt. Auch die vor diesem Datum überprüften Nebenbeschäftigungen wurden bereits nach den Vorgaben von Artikel 91 BPV beurteilt. Vorbehältlich allfälliger Änderungen im Anstellungsverhältnis beim Bund oder bezüglich der Art oder des Umfangs der Nebenbeschäftigung besteht somit kein Anlass, sämtliche bereits vor dem 1. April 2006 bekannten Nebenbeschäftigungen systematisch und neu zu prüfen.</p><p>3. Da wie oben dargestellt in beiden Fällen keine bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung vorliegt, gibt es auch keine diesbezüglichen Ausstandsregeln.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Vizedirektor und Leiter der Direktion Gesundheitspolitik des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), Dr. Christian Affolter, ist gemäss seinem persönlichen Profil auf der Website www.xing.com und gemäss dem Handelsregister Inhaber der Beratungsfirma Jestix und der Mühlen-Apotheke GmbH in Jegenstorf. </p><p>Die Bundespersonalverordnung (BPV) sieht in Artikel 91 vor, dass eine Nebenbeschäftigung eine Bewilligung erfordert, wenn die Gefahr eines Konfliktes mit den dienstlichen Interessen besteht. Die Bewilligung wird verweigert, wenn Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können. </p><p>Die Schaffung von eidgenössisch anerkannten Diplomen ist gemäss Artikel 25 des Heilmittelgesetzes und Artikel 25 der Verordnung über die Arzneimittel eine Bedingung für die Abgabe von nicht rezeptpflichtigen Heilmitteln der Komplementärmedizin in der Therapeutenpraxis. Diese Bestimmung kommt erst dann zum Tragen, wenn es eidgenössisch anerkannte Diplome im Bereich der Komplementärmedizin gibt, was heute nicht der Fall ist. Der Leiter der Direktion Gesundheitspolitik des BAG hat sich in der Vergangenheit gegen nationale Diplome von nicht-ärztlichen Therapeuten starkgemacht und beim zuständigen Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) interveniert. Die laufenden Diplomarbeiten wurden vom BBT sistiert. </p><p>Ein Interessenkonflikt zwischen der Funktion als Leiter der Gesundheitspolitik und der Heilmittelabgabe durch Therapeuten ist gegeben. Der Umsatz einer Apotheke ist direkt von der Regelung betroffen, ob Therapeuten in Zukunft Heilmittel direkt abgeben dürfen oder nicht. </p><p>1. Hat der BAG-Direktor für beide Nebenbeschäftigungen eine Genehmigung erteilt? </p><p>2. Hat das BAG alle Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämter nach Inkrafttreten der neuen Richtlinien am 1. April 2006 zur Sicherstellung einheitlicher Prüfungskriterien und der Einhaltung von Mindeststandards neu überprüft und die Genehmigungen schriftlich erteilt, wie dies die Richtlinien vorsehen? </p><p>3. Wurde die Genehmigung an Bedingungen geknüpft, z. B. dass der Leiter der Direktion Gesundheitspolitik bei Interessenkonflikten in den Ausstand tritt? Falls ja, ist diese Situation bereits eingetreten?</p>
    • Vizedirektor des Bundesamtes für Gesundheit. Nebenbeschäftigung

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