Massnahmen gegen missbräuchlichen Bezug von Kinderzulagen und Sozialleistungen durch Ausländer

ShortId
07.1035
Id
20071035
Updated
24.06.2025 23:20
Language
de
Title
Massnahmen gegen missbräuchlichen Bezug von Kinderzulagen und Sozialleistungen durch Ausländer
AdditionalIndexing
28;Familienzulage;Ausländer/in;Versicherungsleistung;Kaufkraft;Missbrauch;Betrug;Invalidenversicherung;Fremdarbeiter/in;Arbeitslosenversicherung
1
  • L04K01040108, Familienzulage
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L06K050102010201, Betrug
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
  • L05K0704050209, Kaufkraft
  • L04K05060102, Ausländer/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass es in den Sozialversicherungen zu missbräuchlichen Bezügen von Leistungen kommt. Zuverlässige Angaben zum Ausmass der missbräuchlichen Leistungsbezüge können aber mangels einer verbindlichen Definition und angesichts der nur spärlich vorhandenen Zahlen nicht gemacht werden. Dieser unbefriedigenden Situation wird deshalb im Rahmen des im Mai 2006 lancierten IV-Forschungsprogramms Rechnung getragen, indem hier der Frage des Missbrauchs eine wichtige Stellung zukommt. Aufgrund der bis Ende 2007 verfügbaren Ergebnisse wird der Bundesrat bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen treffen.</p><p>2. Alle Sozialversicherungen verwenden im Rahmen der Durchführung ein spezifisches Instrumentarium zur Bekämpfung von Missbräuchen. So führt beispielsweise die IV unangemeldete Abklärungen vor Ort durch oder konfrontiert versicherte Personen direkt mit Widersprüchlichkeiten.</p><p>3. Der Bundesrat unterstützt und fördert die Weiterentwicklung bzw. Schaffung von zusätzlichen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung, wenn sie den Erfordernissen der Effizienz und Verhältnismässigkeit genügen. Er beurteilt die Zusammenarbeit und Koordination mit den zuständigen kantonalen Stellen als sehr gut, weshalb er hier keinen Handlungsbedarf sieht.</p><p>Das neue Familienzulagengesetz wird den Durchführungsorganen ihre Arbeit erleichtern und den Missbrauch erschweren, weil die Anspruchsvoraussetzungen gesamtschweizerisch vereinheitlicht werden und die Anspruchskonkurrenz klar geregelt wird. Das Gesetz sieht aber kein einheitliches Register vor, welches alle Kinder erfasst, für die eine schweizerische Familienzulage bezogen wird, weshalb sich auch in Zukunft Doppelbezüge nicht ganz ausschliessen lassen.</p><p>Für die Arbeitslosenversicherung ist die per 1. Januar 2008 vorgesehene Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit für die Missbrauchsbekämpfung von Bedeutung. Der Begriff "Schwarzarbeit" umfasst auch "die nicht gemeldeten Ausführungen von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung beziehen". Dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die laufende Abgleichung der Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle mit derjenigen der Arbeitslosenversicherung. Damit wird das Instrumentarium zur Missbrauchsbekämpfung ergänzt und verstärkt.</p><p>In der 5. IV-Revision sind verschiedene Massnahmen zur zusätzlichen Missbrauchsbekämpfung vorgesehen. So sollen die Sanktionsmassnahmen ausgebaut werden, und es soll den IV-Stellen in Zukunft auch möglich sein, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs entsprechende Spezialisten beizuziehen. Im Weiteren wird auch das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die Federführung für den Aufbau und die Begleitung einer aktiven gesamtschweizerischen Missbrauchsbekämpfung in der IV übernehmen.</p><p>4. Das neue Familienzulagengesetz sieht in Artikel 4 Absatz 3 vor, dass beim Export von Kinderzulagen deren Höhe der Kaufkraft im Wohnsitzstaat angepasst wird. Zudem ist vorgesehen, in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz keine Familienzulagen zu exportieren.</p><p>Für Auszahlungen der Arbeitslosenentschädigung gilt das Wohnortsprinzip, d. h., die arbeitslose Person muss in der Schweiz wohnen; eine Kaufkraftkorrektur ist also nicht erforderlich. Wohnen Kinder im Ausland, übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Kaufkraftkorrektur der Kantone bei den Kinderzulagen und zahlt für Bezügerinnen und Bezüger dieser Kantone die Kinder-/Ausbildungszulagen gekürzt aus.</p><p>Im Rahmen der 5. IV-Revision haben es Bundesrat und Parlament abgelehnt, die Renten der IV im Ausland an die Kaufkraft anzupassen. Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>5. Der Bundesrat beurteilt die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten als gut. Die gegenseitige Amtshilfe erfolgt in aller Regel schnell und zielorientiert.</p><p>Die Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, leisten Amtshilfe bei der Abklärung und gegebenenfalls bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen. Im Verhältnis zu den EU/Efta-Staaten ist sogar vorgesehen, dass unrechtmässige Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen mit laufenden Sozialversicherungsleistungen dieser Staaten verrechnet und an die Schweiz überwiesen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Hinweisen aus der Bevölkerung besteht der dringende Verdacht, dass in der Schweiz tätige ausländische Arbeitnehmer angeblich Kinderzulagen nicht nur für die im Heimatland lebenden eigenen leiblichen Kinder beziehen, sondern zusätzlich anscheinend auch für Kinder von andern Familienangehörigen und dabei diese als ihre eigenen deklarieren. Ich bitte den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sind ihm Fälle von betrügerischem Bezug von Kinderzulagen oder andern Sozialleistungen wie Arbeitslosengelder, Invalidenrenten durch Ausländer oder Schweizer bekannt?</p><p>2. Welche Kontroll- und Präventionsmassnahmen sind in diesem Bereich wirksam?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass die Missbrauchsbekämpfung beim Bezug von Sozialleistungen wie Kinderzulagen, Arbeitslosengelder, Invalidenrenten usw. verstärkt und zwischen Bund und Kantonen besser koordiniert werden muss?</p><p>4. Ist er bereit, eine generelle Kaufkraftkorrektur für Sozialleistungen in Form von Kinder- und Familienzulagen, Arbeitslosengelder, Invalidenrenten (ohne AHV- und PK-Renten) usw. einzuführen?</p><p>5. Wie beurteilt er die Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten bei der Aufklärung und Ahndung von Missbräuchen beim Bezug von schweizerischen Sozialleistungen?</p>
  • Massnahmen gegen missbräuchlichen Bezug von Kinderzulagen und Sozialleistungen durch Ausländer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es ist dem Bundesrat bekannt, dass es in den Sozialversicherungen zu missbräuchlichen Bezügen von Leistungen kommt. Zuverlässige Angaben zum Ausmass der missbräuchlichen Leistungsbezüge können aber mangels einer verbindlichen Definition und angesichts der nur spärlich vorhandenen Zahlen nicht gemacht werden. Dieser unbefriedigenden Situation wird deshalb im Rahmen des im Mai 2006 lancierten IV-Forschungsprogramms Rechnung getragen, indem hier der Frage des Missbrauchs eine wichtige Stellung zukommt. Aufgrund der bis Ende 2007 verfügbaren Ergebnisse wird der Bundesrat bei Bedarf die erforderlichen Massnahmen treffen.</p><p>2. Alle Sozialversicherungen verwenden im Rahmen der Durchführung ein spezifisches Instrumentarium zur Bekämpfung von Missbräuchen. So führt beispielsweise die IV unangemeldete Abklärungen vor Ort durch oder konfrontiert versicherte Personen direkt mit Widersprüchlichkeiten.</p><p>3. Der Bundesrat unterstützt und fördert die Weiterentwicklung bzw. Schaffung von zusätzlichen Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung, wenn sie den Erfordernissen der Effizienz und Verhältnismässigkeit genügen. Er beurteilt die Zusammenarbeit und Koordination mit den zuständigen kantonalen Stellen als sehr gut, weshalb er hier keinen Handlungsbedarf sieht.</p><p>Das neue Familienzulagengesetz wird den Durchführungsorganen ihre Arbeit erleichtern und den Missbrauch erschweren, weil die Anspruchsvoraussetzungen gesamtschweizerisch vereinheitlicht werden und die Anspruchskonkurrenz klar geregelt wird. Das Gesetz sieht aber kein einheitliches Register vor, welches alle Kinder erfasst, für die eine schweizerische Familienzulage bezogen wird, weshalb sich auch in Zukunft Doppelbezüge nicht ganz ausschliessen lassen.</p><p>Für die Arbeitslosenversicherung ist die per 1. Januar 2008 vorgesehene Inkraftsetzung des neuen Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit für die Missbrauchsbekämpfung von Bedeutung. Der Begriff "Schwarzarbeit" umfasst auch "die nicht gemeldeten Ausführungen von Arbeiten durch Arbeitnehmende, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung beziehen". Dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die laufende Abgleichung der Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle mit derjenigen der Arbeitslosenversicherung. Damit wird das Instrumentarium zur Missbrauchsbekämpfung ergänzt und verstärkt.</p><p>In der 5. IV-Revision sind verschiedene Massnahmen zur zusätzlichen Missbrauchsbekämpfung vorgesehen. So sollen die Sanktionsmassnahmen ausgebaut werden, und es soll den IV-Stellen in Zukunft auch möglich sein, zur Bekämpfung des ungerechtfertigten Leistungsbezugs entsprechende Spezialisten beizuziehen. Im Weiteren wird auch das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit die Federführung für den Aufbau und die Begleitung einer aktiven gesamtschweizerischen Missbrauchsbekämpfung in der IV übernehmen.</p><p>4. Das neue Familienzulagengesetz sieht in Artikel 4 Absatz 3 vor, dass beim Export von Kinderzulagen deren Höhe der Kaufkraft im Wohnsitzstaat angepasst wird. Zudem ist vorgesehen, in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz keine Familienzulagen zu exportieren.</p><p>Für Auszahlungen der Arbeitslosenentschädigung gilt das Wohnortsprinzip, d. h., die arbeitslose Person muss in der Schweiz wohnen; eine Kaufkraftkorrektur ist also nicht erforderlich. Wohnen Kinder im Ausland, übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Kaufkraftkorrektur der Kantone bei den Kinderzulagen und zahlt für Bezügerinnen und Bezüger dieser Kantone die Kinder-/Ausbildungszulagen gekürzt aus.</p><p>Im Rahmen der 5. IV-Revision haben es Bundesrat und Parlament abgelehnt, die Renten der IV im Ausland an die Kaufkraft anzupassen. Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen.</p><p>5. Der Bundesrat beurteilt die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten als gut. Die gegenseitige Amtshilfe erfolgt in aller Regel schnell und zielorientiert.</p><p>Die Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, leisten Amtshilfe bei der Abklärung und gegebenenfalls bei der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen. Im Verhältnis zu den EU/Efta-Staaten ist sogar vorgesehen, dass unrechtmässige Bezüge unter bestimmten Voraussetzungen mit laufenden Sozialversicherungsleistungen dieser Staaten verrechnet und an die Schweiz überwiesen werden können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Hinweisen aus der Bevölkerung besteht der dringende Verdacht, dass in der Schweiz tätige ausländische Arbeitnehmer angeblich Kinderzulagen nicht nur für die im Heimatland lebenden eigenen leiblichen Kinder beziehen, sondern zusätzlich anscheinend auch für Kinder von andern Familienangehörigen und dabei diese als ihre eigenen deklarieren. Ich bitte den Bundesrat deshalb um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Sind ihm Fälle von betrügerischem Bezug von Kinderzulagen oder andern Sozialleistungen wie Arbeitslosengelder, Invalidenrenten durch Ausländer oder Schweizer bekannt?</p><p>2. Welche Kontroll- und Präventionsmassnahmen sind in diesem Bereich wirksam?</p><p>3. Ist er auch der Meinung, dass die Missbrauchsbekämpfung beim Bezug von Sozialleistungen wie Kinderzulagen, Arbeitslosengelder, Invalidenrenten usw. verstärkt und zwischen Bund und Kantonen besser koordiniert werden muss?</p><p>4. Ist er bereit, eine generelle Kaufkraftkorrektur für Sozialleistungen in Form von Kinder- und Familienzulagen, Arbeitslosengelder, Invalidenrenten (ohne AHV- und PK-Renten) usw. einzuführen?</p><p>5. Wie beurteilt er die Zusammenarbeit mit den betroffenen Staaten bei der Aufklärung und Ahndung von Missbräuchen beim Bezug von schweizerischen Sozialleistungen?</p>
    • Massnahmen gegen missbräuchlichen Bezug von Kinderzulagen und Sozialleistungen durch Ausländer

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