Unternehmen der Elektrizitätserzeugung

ShortId
07.1060
Id
20071060
Updated
24.06.2025 23:08
Language
de
Title
Unternehmen der Elektrizitätserzeugung
AdditionalIndexing
24;66;Unternehmenssteuer;Staatssteuer;Steuerausweichung;Elektrizitätsindustrie;Steuerveranlagung
1
  • L03K170303, Elektrizitätsindustrie
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K11070210, Staatssteuer
  • L04K11070601, Steuerausweichung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anfrage will eine Stellungnahme des Bundesrates zur steuerlichen Behandlung einer bestimmten steuerpflichtigen Gesellschaft. Soweit sich die Anfrage auf diese bestimmte Person bezieht, kann der Bundesrat aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskunft geben.</p><p>Soweit jedoch die Anfrage das Problem der Besteuerung der Partnerwerke, d. h. der Stromproduktionsstätten in den Bergkantonen, im Allgemeinen anspricht, lässt sich Folgendes festhalten: Rechtlich geht es um die Anwendung von gleichlautenden Bestimmungen des DBG und des StHG über die Bewertung von Leistungen gemischtwirtschaftlicher, im öffentlichen Interesse tätiger Unternehmen. Diese Bestimmungen sehen drei Methoden vor, welche für die Bewertung der Naturalleistungen (hier Stromlieferungen) nach dem Grundsatz des Drittvergleichs infrage kommen: die Preisvergleichs-, die Wiederverkaufspreis- sowie die Kostenaufschlagsmethode. Ausserdem enthalten diese Bestimmungen auch die Aufforderung zur Vornahme sogenannter korrespondierender Gegenberichtigungen. Dies bedeutet, dass die Gewinne der Partner (Bezugsgesellschaften) entsprechend nach unten zu korrigieren sind.</p><p>Für die sogenannten Partnerwerke ist es typisch, dass die Partner für die vom Partnerwerk bezogene Energie nicht einen marktmässig gebildeten Preis bezahlen. Vielmehr tragen sie als Gegenleistung für die von ihnen bezogene Energie, zu deren Abnahme sie sich im Umfang eines ihrer Beteiligung entsprechenden Anteils verpflichten, die gesamten Jahreskosten des Partnerwerks. Diese Kostentragung erfolgt im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital. Zu den durch die Partner aufzubringenden Jahreskosten gehört auch der Posten, der für die Ausschüttung einer Dividende durch das Partnerwerk erforderlich ist. Das wirtschaftliche Risiko tragen ausschliesslich die Partner, sind doch die Partnerwerke gegen Verluste vollkommen gesichert.</p><p>Die Kraftwerkgesellschaften im Kanton Wallis werden seit Jahren aufgrund einer Dividende (Kostenaufschlagsmethode) besteuert. Für das Jahr 2005 betrug der Mindestsatz der Dividende 6,5 Prozent (Kapitalrendite). Lag der tatsächlich erzielte Strompreis unter dem von der Kantonalen Steuerverwaltung ermittelten Wert, so wurde die Differenz zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Die Besteuerungsmodalitäten werden jeweils für eine Periode von mehreren Jahren festgelegt. Ab 2006 muss die Besteuerung neu festgelegt werden.</p><p>Gegebenenfalls kann sich die Frage stellen, ob eine Stromproduktionsgesellschaft noch ein Partnerwerk ist. Ein Ablauf des Liefervertrages hat u. a. zur Folge, dass der (vormalige) Partner frei entscheiden kann, ob er noch Energie beziehen will oder nicht. In solchen Fällen liegt kein Partnerwerk im eigentlichen Sinn vor, da sich die Partner nur bei solchen dazu verpflichten, die Energie zu Jahreskosten während der Konzessionsdauer zu übernehmen. Die genannten Bestimmungen, welche die Bewertung der Naturalleistungen nach einer der drei zur Verwirklichung des Drittvergleichs vorgesehenen Methoden sowie die automatisch vorzunehmende Gegenberichtigung regeln, kämen nach Ablauf eines Liefervertrages nicht (mehr) zur Anwendung. Vielmehr würde die Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln greifen.</p><p>Alles in allem sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, die Kantone hinsichtlich der einheitlichen Besteuerung der Partnerwerke zur Zusammenarbeit aufzufordern. Auch für den Bereich der direkten Bundessteuer besteht angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung kein Grund, Ausführungsvorschriften zur einheitlichen Besteuerung der Partnerwerke zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Elektrizitätspreise steigen, und die Gewinne der Elektrizitätsunternehmen explodieren. Die Energie Electrique du Simplon (EES) verkauft aber immer noch, trotz Auslaufen der Elektrizitätsbezugsverträge, welche die Partner an gewisse Verkaufsbedingungen binden, an ihre Aktionäre Elektrizität zu einem Preis, der unter dem Marktpreis (der Leipziger Börse) liegt. Dadurch lässt sich die EES einen Gewinn von 10 Millionen Franken pro Jahr entgehen, was so die Gemeinden Gondo und Simplon Dorf sowie den Kanton Wallis um 1 Million Franken Steuern bringt. Auf die gesamte Elektrizitätserzeugung im Kanton Wallis umgerechnet, würde das bedeuten, dass Gewinne von über 400 Millionen Franken der Besteuerung in der Produktionsregion entgingen!</p><p>Ist der Bundesrat darüber informiert, dass die Gesellschaft EES Elektrizität an ihre Aktionäre unter dem Marktpreis verkauft und so den Gewinn des Erzeugungsunternehmens, das in einer Bergregion angesiedelt ist, vermeidet, um die Besteuerung im Produktionskanton zu umgehen? Handelt es sich dabei um einen Einzelfall, oder ist es für gewisse Erzeugungsunternehmen üblich, sich der Besteuerung in der Produktionsregion zu entziehen und den Gewinn durch Verkaufstricks in die Kantone zu verlagern, in denen die grossen Elektrizitätsunternehmen ihren Sitz haben? Ist der Bundesrat bereit, dem vorliegenden Fall nachzugehen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit eine gerechte und gesetzeskonforme Besteuerung in den Produktionskantonen gewährleistet ist?</p>
  • Unternehmen der Elektrizitätserzeugung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anfrage will eine Stellungnahme des Bundesrates zur steuerlichen Behandlung einer bestimmten steuerpflichtigen Gesellschaft. Soweit sich die Anfrage auf diese bestimmte Person bezieht, kann der Bundesrat aufgrund des Steuergeheimnisses keine Auskunft geben.</p><p>Soweit jedoch die Anfrage das Problem der Besteuerung der Partnerwerke, d. h. der Stromproduktionsstätten in den Bergkantonen, im Allgemeinen anspricht, lässt sich Folgendes festhalten: Rechtlich geht es um die Anwendung von gleichlautenden Bestimmungen des DBG und des StHG über die Bewertung von Leistungen gemischtwirtschaftlicher, im öffentlichen Interesse tätiger Unternehmen. Diese Bestimmungen sehen drei Methoden vor, welche für die Bewertung der Naturalleistungen (hier Stromlieferungen) nach dem Grundsatz des Drittvergleichs infrage kommen: die Preisvergleichs-, die Wiederverkaufspreis- sowie die Kostenaufschlagsmethode. Ausserdem enthalten diese Bestimmungen auch die Aufforderung zur Vornahme sogenannter korrespondierender Gegenberichtigungen. Dies bedeutet, dass die Gewinne der Partner (Bezugsgesellschaften) entsprechend nach unten zu korrigieren sind.</p><p>Für die sogenannten Partnerwerke ist es typisch, dass die Partner für die vom Partnerwerk bezogene Energie nicht einen marktmässig gebildeten Preis bezahlen. Vielmehr tragen sie als Gegenleistung für die von ihnen bezogene Energie, zu deren Abnahme sie sich im Umfang eines ihrer Beteiligung entsprechenden Anteils verpflichten, die gesamten Jahreskosten des Partnerwerks. Diese Kostentragung erfolgt im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital. Zu den durch die Partner aufzubringenden Jahreskosten gehört auch der Posten, der für die Ausschüttung einer Dividende durch das Partnerwerk erforderlich ist. Das wirtschaftliche Risiko tragen ausschliesslich die Partner, sind doch die Partnerwerke gegen Verluste vollkommen gesichert.</p><p>Die Kraftwerkgesellschaften im Kanton Wallis werden seit Jahren aufgrund einer Dividende (Kostenaufschlagsmethode) besteuert. Für das Jahr 2005 betrug der Mindestsatz der Dividende 6,5 Prozent (Kapitalrendite). Lag der tatsächlich erzielte Strompreis unter dem von der Kantonalen Steuerverwaltung ermittelten Wert, so wurde die Differenz zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Die Besteuerungsmodalitäten werden jeweils für eine Periode von mehreren Jahren festgelegt. Ab 2006 muss die Besteuerung neu festgelegt werden.</p><p>Gegebenenfalls kann sich die Frage stellen, ob eine Stromproduktionsgesellschaft noch ein Partnerwerk ist. Ein Ablauf des Liefervertrages hat u. a. zur Folge, dass der (vormalige) Partner frei entscheiden kann, ob er noch Energie beziehen will oder nicht. In solchen Fällen liegt kein Partnerwerk im eigentlichen Sinn vor, da sich die Partner nur bei solchen dazu verpflichten, die Energie zu Jahreskosten während der Konzessionsdauer zu übernehmen. Die genannten Bestimmungen, welche die Bewertung der Naturalleistungen nach einer der drei zur Verwirklichung des Drittvergleichs vorgesehenen Methoden sowie die automatisch vorzunehmende Gegenberichtigung regeln, kämen nach Ablauf eines Liefervertrages nicht (mehr) zur Anwendung. Vielmehr würde die Gewinnermittlung nach den allgemeinen Regeln greifen.</p><p>Alles in allem sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, die Kantone hinsichtlich der einheitlichen Besteuerung der Partnerwerke zur Zusammenarbeit aufzufordern. Auch für den Bereich der direkten Bundessteuer besteht angesichts der bestehenden gesetzlichen Regelung kein Grund, Ausführungsvorschriften zur einheitlichen Besteuerung der Partnerwerke zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Elektrizitätspreise steigen, und die Gewinne der Elektrizitätsunternehmen explodieren. Die Energie Electrique du Simplon (EES) verkauft aber immer noch, trotz Auslaufen der Elektrizitätsbezugsverträge, welche die Partner an gewisse Verkaufsbedingungen binden, an ihre Aktionäre Elektrizität zu einem Preis, der unter dem Marktpreis (der Leipziger Börse) liegt. Dadurch lässt sich die EES einen Gewinn von 10 Millionen Franken pro Jahr entgehen, was so die Gemeinden Gondo und Simplon Dorf sowie den Kanton Wallis um 1 Million Franken Steuern bringt. Auf die gesamte Elektrizitätserzeugung im Kanton Wallis umgerechnet, würde das bedeuten, dass Gewinne von über 400 Millionen Franken der Besteuerung in der Produktionsregion entgingen!</p><p>Ist der Bundesrat darüber informiert, dass die Gesellschaft EES Elektrizität an ihre Aktionäre unter dem Marktpreis verkauft und so den Gewinn des Erzeugungsunternehmens, das in einer Bergregion angesiedelt ist, vermeidet, um die Besteuerung im Produktionskanton zu umgehen? Handelt es sich dabei um einen Einzelfall, oder ist es für gewisse Erzeugungsunternehmen üblich, sich der Besteuerung in der Produktionsregion zu entziehen und den Gewinn durch Verkaufstricks in die Kantone zu verlagern, in denen die grossen Elektrizitätsunternehmen ihren Sitz haben? Ist der Bundesrat bereit, dem vorliegenden Fall nachzugehen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit eine gerechte und gesetzeskonforme Besteuerung in den Produktionskantonen gewährleistet ist?</p>
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