Hedge Funds und Generalversammlung

ShortId
07.1063
Id
20071063
Updated
24.06.2025 23:41
Language
de
Title
Hedge Funds und Generalversammlung
AdditionalIndexing
24;Aktionär/in;Aktiengesellschaft;Spekulationskapital;Gesellschafterschutz;Legalität;Anlagefonds
1
  • L06K110602010102, Anlagefonds
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L06K070304010101, Aktionär/in
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
  • L04K08020502, Legalität
  • L06K070304010102, Gesellschafterschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Hedge Funds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen. Erwerben Hedge Funds im Rahmen ihrer Anlagetätigkeit Aktien, so kommt ihnen gleich wie den übrigen Investoren die Aktionärstellung zu. Grundsätzlich üben Aktionäre ihre Stimmrechte in der Generalversammlung proportional zu ihrer Kapitalbeteiligung und damit zum eingegangenen wirtschaftlichen Risiko aus. Bei Hedge Funds ist es systembedingt, dass die Stimmrechte durch die Verwaltung der Fonds ausgeübt werden. Grundsätzlich ist die Verwaltung verpflichtet, die Stimmrechte an den Aktien, die vom Hedge Fund gehalten werden, im alleinigen Interesse der Anleger auszuüben. Die Tatsache, dass der Hedge Fund in der Generalversammlung seine Stimmrechte wahrnimmt, ist weder als Missbrauch zu werten, noch führt es zu Ungleichbehandlungen unter den Aktionären. Es entspricht vielmehr der gesetzgeberischen Konzeption der Generalversammlung als Willensbildungs- und Kontrollorgan. Der Aktionär ist keineswegs verpflichtet, den Anträgen des Verwaltungsrates zu folgen; in der Generalversammlung soll der Wille der Mehrheit zum Ausdruck kommen, wobei eine solche Aktionärsdemokratie im Sinne einer funktionierenden Corporate Governance der Kontrolle über das Management dient.</p><p>2. Soll die Teilnahme von Hedge Funds an der Generalversammlung reguliert werden, müsste ein Eingriff in die Mitwirkungsrechte der Aktionäre und insbesondere in ihre Stimmrechte erfolgen. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, setzt die Bildung des "Willens der Mehrheit" voraus, dass die Stimmrechte proportional zur Kapitalbeteiligung ausgeübt werden können. Eine Abkehr von diesem Grundsatz würde nicht nur dem Konzept der kapitalbezogenen Aktiengesellschaft widersprechen, sondern gleichzeitig zu einer Art "Enteignung" von Aktionärsrechten führen. Zudem hätte eine entsprechende schweizerische "Eigenart" ohne Zweifel einen Standortnachteil für Schweizer Unternehmen zur Folge.</p><p>3. In der Praxis beantragen immer weniger Erwerber von Aktien ihre Anerkennung als Aktionär durch die Gesellschaft; dadurch entstehen sogenannte Dispoaktien. Der hohe Bestand an Dispoaktien kombiniert mit einer generellen Passivität bezüglich der Ausübung der Stimmrechte führt zu einer Aufwertung der Stimmkraft der "aktiven" Aktionäre. Das bedeutet, dass es einer geringeren Beteiligung bedarf, um Einfluss auf die Entscheidfindung zu nehmen. Die Problematik der Stimmabstinenz der Aktionäre besteht jedoch unabhängig vom Vorhandensein einzelner Hedge Funds und kann nach Ansicht des Bundesrates auch nicht durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden. Gerade das Vorliegen von Hedge Funds kann aber bewirken, dass die Aktionäre ihre Mitwirkungsrechte verstärkt ausüben, um ihnen missfallende Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die seit Kurzem aussergewöhnliche Zunahme von "Spekulationsfonds" ist auf dem besten Weg dazu, die Performance der Börse zutiefst zu stören.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gefährden die Hedge Funds nicht die Generalversammlungen?</p><p>2. Sollte man dieses zeitlich beschränkte Eindringen, mit dem Stimmrechte kurzgeschlossen werden können, nicht reglementieren?</p><p>3. Sind die Generalversammlungen vor solchem Eindringen geschützt, wenn im Allgemeinen rund 50 Prozent der Stimmen vertreten sind?</p>
  • Hedge Funds und Generalversammlung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Hedge Funds sind offene kollektive Kapitalanlagen, die ein für alternative Anlagen typisches Risikoprofil aufweisen. Erwerben Hedge Funds im Rahmen ihrer Anlagetätigkeit Aktien, so kommt ihnen gleich wie den übrigen Investoren die Aktionärstellung zu. Grundsätzlich üben Aktionäre ihre Stimmrechte in der Generalversammlung proportional zu ihrer Kapitalbeteiligung und damit zum eingegangenen wirtschaftlichen Risiko aus. Bei Hedge Funds ist es systembedingt, dass die Stimmrechte durch die Verwaltung der Fonds ausgeübt werden. Grundsätzlich ist die Verwaltung verpflichtet, die Stimmrechte an den Aktien, die vom Hedge Fund gehalten werden, im alleinigen Interesse der Anleger auszuüben. Die Tatsache, dass der Hedge Fund in der Generalversammlung seine Stimmrechte wahrnimmt, ist weder als Missbrauch zu werten, noch führt es zu Ungleichbehandlungen unter den Aktionären. Es entspricht vielmehr der gesetzgeberischen Konzeption der Generalversammlung als Willensbildungs- und Kontrollorgan. Der Aktionär ist keineswegs verpflichtet, den Anträgen des Verwaltungsrates zu folgen; in der Generalversammlung soll der Wille der Mehrheit zum Ausdruck kommen, wobei eine solche Aktionärsdemokratie im Sinne einer funktionierenden Corporate Governance der Kontrolle über das Management dient.</p><p>2. Soll die Teilnahme von Hedge Funds an der Generalversammlung reguliert werden, müsste ein Eingriff in die Mitwirkungsrechte der Aktionäre und insbesondere in ihre Stimmrechte erfolgen. Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, setzt die Bildung des "Willens der Mehrheit" voraus, dass die Stimmrechte proportional zur Kapitalbeteiligung ausgeübt werden können. Eine Abkehr von diesem Grundsatz würde nicht nur dem Konzept der kapitalbezogenen Aktiengesellschaft widersprechen, sondern gleichzeitig zu einer Art "Enteignung" von Aktionärsrechten führen. Zudem hätte eine entsprechende schweizerische "Eigenart" ohne Zweifel einen Standortnachteil für Schweizer Unternehmen zur Folge.</p><p>3. In der Praxis beantragen immer weniger Erwerber von Aktien ihre Anerkennung als Aktionär durch die Gesellschaft; dadurch entstehen sogenannte Dispoaktien. Der hohe Bestand an Dispoaktien kombiniert mit einer generellen Passivität bezüglich der Ausübung der Stimmrechte führt zu einer Aufwertung der Stimmkraft der "aktiven" Aktionäre. Das bedeutet, dass es einer geringeren Beteiligung bedarf, um Einfluss auf die Entscheidfindung zu nehmen. Die Problematik der Stimmabstinenz der Aktionäre besteht jedoch unabhängig vom Vorhandensein einzelner Hedge Funds und kann nach Ansicht des Bundesrates auch nicht durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden. Gerade das Vorliegen von Hedge Funds kann aber bewirken, dass die Aktionäre ihre Mitwirkungsrechte verstärkt ausüben, um ihnen missfallende Beschlüsse der Generalversammlung zu verhindern.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die seit Kurzem aussergewöhnliche Zunahme von "Spekulationsfonds" ist auf dem besten Weg dazu, die Performance der Börse zutiefst zu stören.</p><p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Gefährden die Hedge Funds nicht die Generalversammlungen?</p><p>2. Sollte man dieses zeitlich beschränkte Eindringen, mit dem Stimmrechte kurzgeschlossen werden können, nicht reglementieren?</p><p>3. Sind die Generalversammlungen vor solchem Eindringen geschützt, wenn im Allgemeinen rund 50 Prozent der Stimmen vertreten sind?</p>
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