Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht gefährdet?

ShortId
07.1073
Id
20071073
Updated
25.06.2025 01:24
Language
de
Title
Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht gefährdet?
AdditionalIndexing
421;Finanzkommission;Interessenvertretung;Vetternwirtschaft;Ausstandspflicht;Parlamentarier/in;Geschäftsprüfungsdelegation;Interessenkonflikt;Transparenz;parlamentarische Kontrolle;Gewaltenteilung;Finanzdelegation;GPK
1
  • L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
  • L04K08020501, Gewaltenteilung
  • L04K08020339, Interessenkonflikt
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L06K080701010104, Ausstandspflicht
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K08020338, Vetternwirtschaft
  • L06K080303010102, Finanzkommission
  • L07K08030301010201, Finanzdelegation
  • L06K080303010103, GPK
  • L07K08030301010301, Geschäftsprüfungsdelegation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1./2. Es ist die oberste Pflicht der Ratsmitglieder, ihre Unabhängigkeit zu bewahren. Die Bundesverfassung schreibt denn auch vor, dass die Ratsmitglieder ohne Instruktionen stimmen (Art. 161 Abs. 1 der Bundesverfassung). Aus diesem Grund hat es das Büro bisher abgelehnt, Verhaltensregeln für die Ausübung des parlamentarischen Mandates zu erlassen. Es liegt in der Selbstverantwortung jedes einzelnen Ratsmitgliedes, seine Unabhängigkeit zu bewahren. Das Büro verweist auf seinen Beschluss betreffend Umsetzung der Offenlegungspflichten im neuen Parlamentsgesetz (ParlG) oder auf seine Briefe im Zusammenhang mit dem neuen Korruptionsstrafrecht (Briefe vom 26. Februar 2003 und vom 6. März 2006). Das Büro nimmt deshalb auch keine Stellung zu Vorfällen, die in der Presse diskutiert werden, ohne die genaue Faktenlage zu kennen. Im erwähnten Fall ist es Aufgabe des betroffenen Organs, den Fall zu klären und allfällige Unregelmässigkeiten dem Büro zu melden, damit dieses weitere Schritte prüfen könnte.</p><p>3. Die Ratsmitglieder sind gemäss Artikel 11 Absatz 1 Einleitungssatz ParlG selber verantwortlich, dass die Angaben im Interessenregister vollständig und richtig sind. Das Büro nimmt keine Überprüfung dieser Angaben vor, weil es mangels Hilfsmittel unmöglich ist, eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Das Büro hat deshalb auch keine Kenntnis von weiteren "derartigen Interessenverflechtungen", die nicht schon im Interessenregister publiziert sind.</p><p>4. Das geltende Recht kennt keine speziellen Ausstandspflichten für die Aufsichtskommissionen und -delegationen. Es gilt Artikel 11 Absatz 3 ParlG, wonach ein Ratsmitglied im Rat oder in den Kommissionen auf eine Interessenbindung mündlich hinweisen muss, wenn es in seinen persönlichen Interessen direkt betroffen ist, wie beispielsweise durch vertragliche Bindungen. In der Praxis der Aufsichtskommissionen oder -delegationen bestehen Abmachungen, dass ein Ratsmitglied, das persönlich und direkt von einem Untersuchungsgegenstand betroffen ist, in den Ausstand tritt. Bestehen Zweifel über die Interessenkollision, so entscheidet die Kommission oder Subkommission, in dem das Ratsmitglied Einsitz hat. Es ist nach Meinung des Büros an den Aufsichtskommissionen, die Initiative zu ergreifen, wenn für die Oberaufsicht eine spezielle Ausstandregel ausgearbeitet werden soll. So hat die Finanzdelegation bereits beschlossen, ihre internen Offenlegungspflichten zu verschärfen.</p><p>5. Es ist richtig, dass die Einführung eines öffentlichen Registers, in welchem die Bundesstellen die Erteilung von Aufträgen an die Mitglieder der parlamentarischen Aufsichtsgremien oder an Firmen, in deren leitenden Organen die Ratsmitglieder Einsitz nehmen, offenlegen müssen, einer neuen Rechtsgrundlage bedarf. Das Büro vertritt die Ansicht, dass diese Forderung bereits erfüllt ist, wenn auch in einem anderen Verfahren: Nach dem geltenden Recht haben die Ratsmitglieder nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und e ParlG im Interessenregister die Beratungs- und Expertentätigkeit für Bundesstellen sowie die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes anzugeben. Das Büro sieht keine Veranlassung, das geltende Recht bereits wieder zu ändern und insbesondere die Verantwortung für die Meldung von den Ratsmitgliedern auf die Verwaltungsstellen zu verlagern. Es ist wie eingangs zu Frage 1 schon beantwortet die Pflicht der Ratsmitglieder, die Verantwortung dafür zu tragen, dass sie ihr Mandat unabhängig und frei ausüben.</p><p>6. Die parlamentarische Oberaufsicht geniesst ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit. Das Büro vertritt die Auffassung, dass die geltenden Unvereinbarkeitsregeln und Offenlegungspflichten genügen. Es ist die Aufgabe und Pflicht jedes einzelnen Ratsmitgliedes, seinen Beitrag zu leisten, dass die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Parlamentes gewahrt bleiben.</p> Antwort des Büros
  • <p>In der Presse ("Facts") wurde von geschäftlichen Verflechtungen zwischen einem Bundesamt und einem Mitglied der Finanzdelegation berichtet, die Fragen rund um die Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht aufwerfen. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Büro des Nationalrates die folgenden Fragen:</p><p>1. Erachtet es das Büro nicht auch für problematisch, wenn Mitglieder der parlamentarischen Aufsichtsorgane (Finanzkommissionen, Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzdelegation) Aufträge von Verwaltungsabteilungen erhalten, die sie zu überprüfen haben?</p><p>2. Erachtet das Büro durch solche Interessenverflechtungen die Glaubwürdigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht infrage gestellt?</p><p>3. Sind ihm weitere derartige Interessenverflechtungen bekannt?</p><p>4. Erachtet es das Büro nicht auch für geboten, für die Tätigkeit der Ratsmitglieder in den parlamentarischen Aufsichtsgremien besondere Ausstands- und Transparenzvorschriften zu schaffen?</p><p>5. Erachtet es das Büro aufgrund der von der Presse aufgegriffenen Vorfälle nicht für prüfenswert, Rechtsgrundlagen zu schaffen, wonach sämtliche Verwaltungsabteilungen des Bundes die Erteilung von Aufträgen an die Mitglieder parlamentarischer Aufsichtsgremien oder an Firmen, in deren leitenden Organen diese Einsitz haben, den Ratsbüros zu melden haben, welche hierüber eine öffentlich oder zumindest für die Ratsmitglieder zugängliche Liste führen?</p><p>6. Sieht das Büro andere Möglichkeiten, um künftig Interessenverflechtungen im Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht auszuschliessen und damit die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit dieser wichtigen Tätigkeit des Parlamentes zu stärken?</p>
  • Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht gefährdet?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1./2. Es ist die oberste Pflicht der Ratsmitglieder, ihre Unabhängigkeit zu bewahren. Die Bundesverfassung schreibt denn auch vor, dass die Ratsmitglieder ohne Instruktionen stimmen (Art. 161 Abs. 1 der Bundesverfassung). Aus diesem Grund hat es das Büro bisher abgelehnt, Verhaltensregeln für die Ausübung des parlamentarischen Mandates zu erlassen. Es liegt in der Selbstverantwortung jedes einzelnen Ratsmitgliedes, seine Unabhängigkeit zu bewahren. Das Büro verweist auf seinen Beschluss betreffend Umsetzung der Offenlegungspflichten im neuen Parlamentsgesetz (ParlG) oder auf seine Briefe im Zusammenhang mit dem neuen Korruptionsstrafrecht (Briefe vom 26. Februar 2003 und vom 6. März 2006). Das Büro nimmt deshalb auch keine Stellung zu Vorfällen, die in der Presse diskutiert werden, ohne die genaue Faktenlage zu kennen. Im erwähnten Fall ist es Aufgabe des betroffenen Organs, den Fall zu klären und allfällige Unregelmässigkeiten dem Büro zu melden, damit dieses weitere Schritte prüfen könnte.</p><p>3. Die Ratsmitglieder sind gemäss Artikel 11 Absatz 1 Einleitungssatz ParlG selber verantwortlich, dass die Angaben im Interessenregister vollständig und richtig sind. Das Büro nimmt keine Überprüfung dieser Angaben vor, weil es mangels Hilfsmittel unmöglich ist, eine umfassende Prüfung vorzunehmen. Das Büro hat deshalb auch keine Kenntnis von weiteren "derartigen Interessenverflechtungen", die nicht schon im Interessenregister publiziert sind.</p><p>4. Das geltende Recht kennt keine speziellen Ausstandspflichten für die Aufsichtskommissionen und -delegationen. Es gilt Artikel 11 Absatz 3 ParlG, wonach ein Ratsmitglied im Rat oder in den Kommissionen auf eine Interessenbindung mündlich hinweisen muss, wenn es in seinen persönlichen Interessen direkt betroffen ist, wie beispielsweise durch vertragliche Bindungen. In der Praxis der Aufsichtskommissionen oder -delegationen bestehen Abmachungen, dass ein Ratsmitglied, das persönlich und direkt von einem Untersuchungsgegenstand betroffen ist, in den Ausstand tritt. Bestehen Zweifel über die Interessenkollision, so entscheidet die Kommission oder Subkommission, in dem das Ratsmitglied Einsitz hat. Es ist nach Meinung des Büros an den Aufsichtskommissionen, die Initiative zu ergreifen, wenn für die Oberaufsicht eine spezielle Ausstandregel ausgearbeitet werden soll. So hat die Finanzdelegation bereits beschlossen, ihre internen Offenlegungspflichten zu verschärfen.</p><p>5. Es ist richtig, dass die Einführung eines öffentlichen Registers, in welchem die Bundesstellen die Erteilung von Aufträgen an die Mitglieder der parlamentarischen Aufsichtsgremien oder an Firmen, in deren leitenden Organen die Ratsmitglieder Einsitz nehmen, offenlegen müssen, einer neuen Rechtsgrundlage bedarf. Das Büro vertritt die Ansicht, dass diese Forderung bereits erfüllt ist, wenn auch in einem anderen Verfahren: Nach dem geltenden Recht haben die Ratsmitglieder nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c und e ParlG im Interessenregister die Beratungs- und Expertentätigkeit für Bundesstellen sowie die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes anzugeben. Das Büro sieht keine Veranlassung, das geltende Recht bereits wieder zu ändern und insbesondere die Verantwortung für die Meldung von den Ratsmitgliedern auf die Verwaltungsstellen zu verlagern. Es ist wie eingangs zu Frage 1 schon beantwortet die Pflicht der Ratsmitglieder, die Verantwortung dafür zu tragen, dass sie ihr Mandat unabhängig und frei ausüben.</p><p>6. Die parlamentarische Oberaufsicht geniesst ein hohes Ansehen in der Öffentlichkeit. Das Büro vertritt die Auffassung, dass die geltenden Unvereinbarkeitsregeln und Offenlegungspflichten genügen. Es ist die Aufgabe und Pflicht jedes einzelnen Ratsmitgliedes, seinen Beitrag zu leisten, dass die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit des Parlamentes gewahrt bleiben.</p> Antwort des Büros
    • <p>In der Presse ("Facts") wurde von geschäftlichen Verflechtungen zwischen einem Bundesamt und einem Mitglied der Finanzdelegation berichtet, die Fragen rund um die Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht aufwerfen. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Büro des Nationalrates die folgenden Fragen:</p><p>1. Erachtet es das Büro nicht auch für problematisch, wenn Mitglieder der parlamentarischen Aufsichtsorgane (Finanzkommissionen, Geschäftsprüfungskommissionen, Finanzdelegation) Aufträge von Verwaltungsabteilungen erhalten, die sie zu überprüfen haben?</p><p>2. Erachtet das Büro durch solche Interessenverflechtungen die Glaubwürdigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht infrage gestellt?</p><p>3. Sind ihm weitere derartige Interessenverflechtungen bekannt?</p><p>4. Erachtet es das Büro nicht auch für geboten, für die Tätigkeit der Ratsmitglieder in den parlamentarischen Aufsichtsgremien besondere Ausstands- und Transparenzvorschriften zu schaffen?</p><p>5. Erachtet es das Büro aufgrund der von der Presse aufgegriffenen Vorfälle nicht für prüfenswert, Rechtsgrundlagen zu schaffen, wonach sämtliche Verwaltungsabteilungen des Bundes die Erteilung von Aufträgen an die Mitglieder parlamentarischer Aufsichtsgremien oder an Firmen, in deren leitenden Organen diese Einsitz haben, den Ratsbüros zu melden haben, welche hierüber eine öffentlich oder zumindest für die Ratsmitglieder zugängliche Liste führen?</p><p>6. Sieht das Büro andere Möglichkeiten, um künftig Interessenverflechtungen im Bereich der parlamentarischen Oberaufsicht auszuschliessen und damit die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit dieser wichtigen Tätigkeit des Parlamentes zu stärken?</p>
    • Unabhängigkeit der parlamentarischen Oberaufsicht gefährdet?

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