Temporärarbeit. Umgehung des BVG
- ShortId
-
07.1077
- Id
-
20071077
- Updated
-
24.06.2025 22:49
- Language
-
de
- Title
-
Temporärarbeit. Umgehung des BVG
- AdditionalIndexing
-
15;28;Arbeitnehmerschutz;Berufliche Vorsorge;Arbeitsrecht;Arbeitsvertrag;Temporärarbeit
- 1
-
- L05K0702030214, Temporärarbeit
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0702010201, Arbeitsvertrag
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Temporärbeschäftigte arbeiten bekanntlich in zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen und sind erst ab einem Einsatz von mindestens drei Monaten der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2). Wird ein Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit unter Vertrag genommen, ist er automatisch ab Beginn seiner Anstellung BVG-versichert.</p><p>Temporärbeschäftigte sind in zweierlei Hinsicht bessergestellt worden. Erstens gelten Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Personalverleihs in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, seit dem 1. Januar 2005 als Angestellte des verleihenden Unternehmens und nicht der einzelnen Betriebe, bei denen sie eingesetzt werden (Art. 2 BVV 2). Somit ist das Verleihunternehmen für die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge zuständig. Diesbezüglich hat sich die Situation geklärt.</p><p>Zweitens legt das BSV in seiner Stellungnahme vom 6. April 2006 (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006, http://www.sozialversicherungen.admin.ch/</p><p>storage/documents/2529/2529_1_de.pdf) fest, dass Temporärbeschäftigte dem BVG unterstellt sind, wenn die Gesamtdauer der Einsätze für die gleiche Temporärfirma drei Monate übersteigt und die Unterbrechung zwischen den Einsätzen jeweils nicht länger als zwei Wochen gedauert hat. Zuvor war es so, dass jegliche Unterbrechung, unabhängig von deren Dauer, eine erneute Dreimonatslimite auslöste, d. h., dass der "Zähler" der jeweiligen Einsätze wieder auf "null" gesetzt wurde. Die Verwaltung hat die von Temporärarbeit betroffenen Kreise denn auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für aufeinanderfolgende Einsätze für denselben Arbeitgeber keine separaten Arbeitsverträge zu erstellen sind, sondern dass jeder neue Einsatz als Verlängerung des ersten Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Unterbrechung zwischen den einzelnen Einsätzen nicht zu lange dauert. Als Antwort auf zahlreiche Anfragen hat das BSV deshalb in dem Sinne Stellung genommen, dass die Dauer der Einsätze bei Unterbrechungen von weniger als zwei Wochen zusammengezählt wird. Die Zweiwochenfrist ist eine mit den interessierten Kreisen vereinbarte Kompromisslösung zur Vermeidung von Problemen in der Vollzugspraxis. Das Seco hat auf dieser Grundlage seine Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/</p><p>Merkblatt _Welche_Arbeitnehmer_von_Verleihbetrieben_</p><p>sind_von_Gesetzes_wegen_zwingend_im_BVG_zu_versichern.pdf) angepasst.</p><p>2./3. Nach Ansicht des Bundesrates verfügen Temporärbeschäftigte durch die Seco-Weisungen über eine bessere BVG-Versicherungsdeckung als früher. Deshalb hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, die Stellungnahme des BSV bzw. die Weisungen des Seco zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuziehen. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die BVG-Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln (Art. 2 Abs. 4 1. Satz BVG). Um diesen Auftrag zu erfüllen, hat der Bundesrat das BSV am 28. Februar 2007 damit beauftragt, bis Ende 2007 einen Bericht über die besondere Stellung dieser Arbeitnehmerkategorie in der beruflichen Vorsorge zu erarbeiten. Es wird vom Ergebnis dieses Berichtes abhängen, welche Massnahmen allenfalls zu treffen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die soziale Sicherheit von Temporärbeschäftigten (im Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfall) wird empfindlich beeinträchtigt, wenn die Unterstellung unter das BVG fehlt. Nach Gesetz ist diese erst nach einem Arbeitsverhältnis von drei Monaten unabdingbar. Das BSV hat auch diesen Schutz, offenbar auf Betreiben der Temporärbranche, insofern weiter eingeschränkt, als bei wiederholten Temporäreinsätzen dann auf eine Unterstellung unter das BVG verzichtet wird, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen zwei Wochen liegen. Das widerspricht nicht nur den sozialen Schutzbedürfnissen, sondern auch der Intention des Gesetzes. Die künstliche Verbilligung der Temporärarbeit durch das Vorenthalten der sozialen Schutzbestimmungen schadet zudem den regulären Arbeitsverhältnissen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht der Ansicht, dass auch die Temporärbeschäftigten dem BVG unterstellt sein sollen?</p><p>2. Ist er bereit, die ihrem Sinn nach gesetzwidrige Weisung vom 6. April 2006 zu widerrufen?</p><p>3. Welche Massnahmen können darüber hinaus getroffen werden, um den sozialen Schutz der Temporärbeschäftigten zu gewährleisten?</p>
- Temporärarbeit. Umgehung des BVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Temporärbeschäftigte arbeiten bekanntlich in zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen und sind erst ab einem Einsatz von mindestens drei Monaten der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV2). Wird ein Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit unter Vertrag genommen, ist er automatisch ab Beginn seiner Anstellung BVG-versichert.</p><p>Temporärbeschäftigte sind in zweierlei Hinsicht bessergestellt worden. Erstens gelten Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Personalverleihs in einem Einsatzbetrieb beschäftigt sind, seit dem 1. Januar 2005 als Angestellte des verleihenden Unternehmens und nicht der einzelnen Betriebe, bei denen sie eingesetzt werden (Art. 2 BVV 2). Somit ist das Verleihunternehmen für die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge zuständig. Diesbezüglich hat sich die Situation geklärt.</p><p>Zweitens legt das BSV in seiner Stellungnahme vom 6. April 2006 (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 91 vom 6. April 2006, http://www.sozialversicherungen.admin.ch/</p><p>storage/documents/2529/2529_1_de.pdf) fest, dass Temporärbeschäftigte dem BVG unterstellt sind, wenn die Gesamtdauer der Einsätze für die gleiche Temporärfirma drei Monate übersteigt und die Unterbrechung zwischen den Einsätzen jeweils nicht länger als zwei Wochen gedauert hat. Zuvor war es so, dass jegliche Unterbrechung, unabhängig von deren Dauer, eine erneute Dreimonatslimite auslöste, d. h., dass der "Zähler" der jeweiligen Einsätze wieder auf "null" gesetzt wurde. Die Verwaltung hat die von Temporärarbeit betroffenen Kreise denn auch bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für aufeinanderfolgende Einsätze für denselben Arbeitgeber keine separaten Arbeitsverträge zu erstellen sind, sondern dass jeder neue Einsatz als Verlängerung des ersten Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Unterbrechung zwischen den einzelnen Einsätzen nicht zu lange dauert. Als Antwort auf zahlreiche Anfragen hat das BSV deshalb in dem Sinne Stellung genommen, dass die Dauer der Einsätze bei Unterbrechungen von weniger als zwei Wochen zusammengezählt wird. Die Zweiwochenfrist ist eine mit den interessierten Kreisen vereinbarte Kompromisslösung zur Vermeidung von Problemen in der Vollzugspraxis. Das Seco hat auf dieser Grundlage seine Weisungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz (http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/</p><p>Merkblatt _Welche_Arbeitnehmer_von_Verleihbetrieben_</p><p>sind_von_Gesetzes_wegen_zwingend_im_BVG_zu_versichern.pdf) angepasst.</p><p>2./3. Nach Ansicht des Bundesrates verfügen Temporärbeschäftigte durch die Seco-Weisungen über eine bessere BVG-Versicherungsdeckung als früher. Deshalb hält es der Bundesrat nicht für angezeigt, die Stellungnahme des BSV bzw. die Weisungen des Seco zum jetzigen Zeitpunkt zurückzuziehen. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat den Auftrag erteilt, die BVG-Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen zu regeln (Art. 2 Abs. 4 1. Satz BVG). Um diesen Auftrag zu erfüllen, hat der Bundesrat das BSV am 28. Februar 2007 damit beauftragt, bis Ende 2007 einen Bericht über die besondere Stellung dieser Arbeitnehmerkategorie in der beruflichen Vorsorge zu erarbeiten. Es wird vom Ergebnis dieses Berichtes abhängen, welche Massnahmen allenfalls zu treffen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die soziale Sicherheit von Temporärbeschäftigten (im Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenfall) wird empfindlich beeinträchtigt, wenn die Unterstellung unter das BVG fehlt. Nach Gesetz ist diese erst nach einem Arbeitsverhältnis von drei Monaten unabdingbar. Das BSV hat auch diesen Schutz, offenbar auf Betreiben der Temporärbranche, insofern weiter eingeschränkt, als bei wiederholten Temporäreinsätzen dann auf eine Unterstellung unter das BVG verzichtet wird, wenn zwischen den einzelnen Einsätzen zwei Wochen liegen. Das widerspricht nicht nur den sozialen Schutzbedürfnissen, sondern auch der Intention des Gesetzes. Die künstliche Verbilligung der Temporärarbeit durch das Vorenthalten der sozialen Schutzbestimmungen schadet zudem den regulären Arbeitsverhältnissen.</p><p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist er nicht der Ansicht, dass auch die Temporärbeschäftigten dem BVG unterstellt sein sollen?</p><p>2. Ist er bereit, die ihrem Sinn nach gesetzwidrige Weisung vom 6. April 2006 zu widerrufen?</p><p>3. Welche Massnahmen können darüber hinaus getroffen werden, um den sozialen Schutz der Temporärbeschäftigten zu gewährleisten?</p>
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