Arbeitslose. Verpflichtung zur Stellensuche
- ShortId
-
07.1082
- Id
-
20071082
- Updated
-
14.11.2025 08:22
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslose. Verpflichtung zur Stellensuche
- AdditionalIndexing
-
28;Arbeitslose/r;Versicherungsleistung;Arbeitslosenversicherung;Stellengesuch;Erwachsenenbildung
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L05K0702020310, Stellengesuch
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L04K13030202, Erwachsenenbildung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. Zur Pflicht der Schadenverhinderung gehören intensive Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, nötigenfalls auch ausserhalb des erlernten Berufes. Die Pflicht der Schadenminderung umfasst intensive Arbeitsbemühungen während des Taggeldbezuges und die Annahme zumutbarer Arbeit. Solange die versicherte Person also Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Der Umstand, dass die versicherte Person eine die Arbeitslosigkeit (voraussichtlich) beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um kurzfristige (temporäre) Stellen bemühen. Die Pflicht zur Stellensuche entfällt jedoch dann, wenn der Versicherte einen Vertrag mit Arbeitsaufnahme zu Beginn des Folgemonates vorweisen kann.</p><p>1. Damit die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmenden aufgebrachten Mittel der ALV möglichst ökonomisch eingesetzt werden, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, dass eine versicherte Person grundsätzlich verpflichtet ist, sich auch für die Zeit bis zum Antritt einer neuen Stelle um Temporärstellen zu bewerben.</p><p>2. Der Bundesrat kann in dieser Pflicht keine unnötige Belastung der Arbeitgeber erkennen.</p><p>3. Eines der Ziele der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist es, allfällige Leistungsdefizite zu beheben und die versicherten Personen so weit wie möglich "à jour" zu bringen. Hat die versicherte Person bereits einen Arbeitsvertrag erhalten, deutet dies darauf hin, dass eine zusätzliche Schulung nicht mehr notwendig ist.</p><p>4. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erachtet der Bundesrat eine Gesetzesanpassung in diesem Bereich nicht als angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut Gesetz haben sich arbeitslose Personen ständig um eine Stelle zu bemühen. Sie haben diese Bemühungen auch dann fortzusetzen, wenn aufgrund eines gegenseitig unterzeichneten Vertrages das Arbeitsverhältnis in einigen Wochen oder Monaten beginnt.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Erachtet er diese Bestimmung nach wie vor als sinnvoll?</p><p>2. Werden durch solche Massnahmen Arbeitgeber nicht unnötig zeitlich belastet? Immerhin müssen sie Bewerbungen lesen und beantworten.</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoller, Personen mit einem Arbeitsvertrag in schulische Kurse zu senden, damit sie bei der Aufnahme der Beschäftigung wieder à jour sind?</p><p>4. Gedenkt er, dem Parlament eine Gesetzesanpassung zu unterbreiten?</p>
- Arbeitslose. Verpflichtung zur Stellensuche
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Es handelt sich hier um die gesetzlich umschriebene Schadenverhütungs- und Schadenminderungspflicht. Die Versicherung soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe. Zur Pflicht der Schadenverhinderung gehören intensive Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist, nötigenfalls auch ausserhalb des erlernten Berufes. Die Pflicht der Schadenminderung umfasst intensive Arbeitsbemühungen während des Taggeldbezuges und die Annahme zumutbarer Arbeit. Solange die versicherte Person also Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) beansprucht, hat sie sich genügend um Arbeit zu bemühen. Der Umstand, dass die versicherte Person eine die Arbeitslosigkeit (voraussichtlich) beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für diese Zeit um kurzfristige (temporäre) Stellen bemühen. Die Pflicht zur Stellensuche entfällt jedoch dann, wenn der Versicherte einen Vertrag mit Arbeitsaufnahme zu Beginn des Folgemonates vorweisen kann.</p><p>1. Damit die sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmenden aufgebrachten Mittel der ALV möglichst ökonomisch eingesetzt werden, erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, dass eine versicherte Person grundsätzlich verpflichtet ist, sich auch für die Zeit bis zum Antritt einer neuen Stelle um Temporärstellen zu bewerben.</p><p>2. Der Bundesrat kann in dieser Pflicht keine unnötige Belastung der Arbeitgeber erkennen.</p><p>3. Eines der Ziele der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist es, allfällige Leistungsdefizite zu beheben und die versicherten Personen so weit wie möglich "à jour" zu bringen. Hat die versicherte Person bereits einen Arbeitsvertrag erhalten, deutet dies darauf hin, dass eine zusätzliche Schulung nicht mehr notwendig ist.</p><p>4. Aufgrund der bisherigen Ausführungen erachtet der Bundesrat eine Gesetzesanpassung in diesem Bereich nicht als angezeigt.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Laut Gesetz haben sich arbeitslose Personen ständig um eine Stelle zu bemühen. Sie haben diese Bemühungen auch dann fortzusetzen, wenn aufgrund eines gegenseitig unterzeichneten Vertrages das Arbeitsverhältnis in einigen Wochen oder Monaten beginnt.</p><p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Erachtet er diese Bestimmung nach wie vor als sinnvoll?</p><p>2. Werden durch solche Massnahmen Arbeitgeber nicht unnötig zeitlich belastet? Immerhin müssen sie Bewerbungen lesen und beantworten.</p><p>3. Wäre es nicht sinnvoller, Personen mit einem Arbeitsvertrag in schulische Kurse zu senden, damit sie bei der Aufnahme der Beschäftigung wieder à jour sind?</p><p>4. Gedenkt er, dem Parlament eine Gesetzesanpassung zu unterbreiten?</p>
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