Kuriose Neueinteilung der künftigen TV-Konzessionsgebiete
- ShortId
-
07.1089
- Id
-
20071089
- Updated
-
24.06.2025 23:04
- Language
-
de
- Title
-
Kuriose Neueinteilung der künftigen TV-Konzessionsgebiete
- AdditionalIndexing
-
34;Fernsehen;Agglomeration;privates Massenmedium;Versorgung;audiovisuelles Programm;Sendekonzession;Konsumentenschutz
- 1
-
- L05K1202050110, Sendekonzession
- L04K07010309, Versorgung
- L05K1202050101, Fernsehen
- L05K1202050106, privates Massenmedium
- L05K0701060301, Konsumentenschutz
- L04K01020201, Agglomeration
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete definiert, in denen Konzessionen an Fernsehveranstalter nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) erteilt werden können. Mit seiner Planung hat der Bundesrat festgelegt, in welchen Gebieten eine Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenunterstützung ausgeschrieben werden soll (BBl 2007, 6229). Wer sich für diese Konzessionen bewerben wird und wer den Zuschlag erhält, ist offen. Ein Anspruch heute sendender Veranstalter auf eine Konzession besteht nicht. Nach dem neuen RTVG braucht eine TV-Station keine Konzession mehr, um auf Sendung zu gehen, sofern sie keine Gebühren beansprucht. Ob sich also ein bisheriger Veranstalter um eine ausgeschriebene Konzession bewerben will oder ob er - vor allem in einem wirtschaftlich attraktiven Gebiet - die weiter gehenden Möglichkeiten punkto Werbung und die Freiheit, sein Versorgungsgebiet selbst festlegen zu können, den ausgeschriebenen Gebührenbeiträgen vorzieht, ist offen.</p><p>Die Definition der Versorgungsgebiete erfolgt in einem Spannungsfeld verschiedenster Interessen und Anliegen. Dies zeigt die Auseinandersetzung rund um die Gestaltung der Fernsehlandschaft im Raum Zürich/Ostschweiz exemplarisch. Der erste Entwurf, den das UVEK in eine erste Anhörung schickte, privilegierte das ökonomische Element und sah eine geringere Anzahl von flächenmässig grösseren Versorgungsgebieten sowie relativ grosszügige Überschneidungen vor.</p><p>Aufgrund der heftigen Reaktionen der Ostschweizer Kantone auf diesen Entwurf präsentierte das UVEK in der Folge einen zweiten Entwurf mit homogeneren Versorgungsgebieten ohne wesentliche Überschneidungen. Die Folge war die Aufgabe der Doppelbedeckungen in den Räumen Baden, Zug, Rapperswil, Ausserschwyz und Glarus.</p><p>Mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2007 entschied sich der Bundesrat schliesslich für eine Lösung, die weder der ersten noch der zweiten Anhörungsvariante entsprach, sondern gleichsam die Synthese der zahlreichen in beiden Anhörungsgängen abgegebenen Stellungnahmen darstellte.</p><p>1./2. Zweifellos bestehen bedeutsame Pendlerströme sowie wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Beziehungen zwischen der Stadt Zürich und den Zürichsee-nahen Bezirken des Kantons Schwyz und des Kantons St. Gallen. Diese Beziehungen bilden aber nicht das einzige Kriterium, nach denen sich der Bundesrat zu richten hat: Regelmässig haben die Kantonsregierungen betont, ein Programm bzw. ein Programmfenster müsse einen oder mehrere Kantone integral abdecken, damit die politischen Prozesse, die sich auf kantonaler Ebene abspielen, medial begleitet werden können. Dieses Anliegen, die Berücksichtigung der politischen Einheit (was auch in Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG seinen Ausdruck findet), hat der Bundesrat bei der Abwägung zwischen der Ausrichtung einzelner Gebiete auf die Agglomeration Zürich und der Wahrung der kantonalen Identität besonders gewichtet.</p><p>3. Eine Lösung, bei der die erwähnten Bezirke der Kantone Schwyz und St. Gallen gleichzeitig zu zwei oder mehreren Versorgungsgebieten gehört hätten, wäre grundsätzlich möglich gewesen.</p><p>Der Bundesrat hat im Interesse eines wirksamen Gebühreneinsatzes Gebietsüberlappungen aber nur mit Zurückhaltung vorgenommen. Dahinter steht die Überzeugung, dass teure Doppelversorgungen, die mit Gebühren finanziert werden, grundsätzlich vermieden werden sollten. Insbesondere soll verhindert werden, dass gebührenfinanzierte Sender aus wirtschaftlich starken Agglomerationen den TV-Stationen in den umliegenden Gebieten das Werbepotenzial abschöpfen und die dadurch entstehende Finanzknappheit ihrerseits durch Gebühren kompensiert werden muss.</p><p>Das Ausschreibungsverfahren ist nach der Festlegung der Versorgungsgebiete möglichst unverzüglich gestartet worden. Es liegt im Interesse der Branche und des Publikums, dass das neue Gebührensplittingsystem und die damit angestrebte Verbesserung der publizistischen Leistungen so rasch als möglich realisiert werden können. Sollte sich nach Erteilung der Konzessionen zeigen, dass die Ausgestaltung der Versorgungsgebiete zu einem Ungleichgewicht oder zu einer Vernachlässigung einzelner Regionen führt, kann der Bundesrat die Definitionen der einzelnen Versorgungsgebiete überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) wurde per 1. April 2007 in Kraft gesetzt. Mittlerweile hat der Bundesrat auf Antrag des UVEK bzw. des Bakom die Versorgungsgebiete für die zu vergebenden Konzessionsgebiete mit Gebührenunterstützung festgesetzt und dabei massive Kollateralschäden hinsichtlich des bisher seitens des Publikums gewohnten Fernsehkonsums verursacht. Dabei wurden die Regionen südlich des Rickens im Kanton St. Gallen (Bezirke See und Gaster) sowie die Zürichseeregion des Kantons Schwyz (Bezirke March/Höfe/Einsiedeln) arg in Mitleidenschaft gezogen, indem sie Konzessionsgebieten zugeordnet wurden, mit denen sie in keinerlei Beziehung stehen. Der Grundsatz der Homogenität des Versorgungsgebietes, wie er unter Punkt 4.3 der Erläuterungen zum Entwurf vom Oktober 2006 zu den TV-Versorgungsgebieten nach neuem RTVG festgehalten wurde, ist nicht in Betracht gezogen worden! Gewachsene Kommunikationsräume, topografische Grenzen, Pendlerströme (aus den genannten Bezirken sind weit über 15 000 Menschen in Zürich oder Vororten tätig) sowie die wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Ausrichtung der Region sind zugunsten der rein wirtschaftlichen Stärkung anderer TV-Gebiete ausser Acht gelassen worden. Die Interessen der Menschen in dieser Wohnregion sind dabei völlig unberücksichtigt geblieben. Auch die Interventionen der Regierungen von Schwyz und St. Gallen wurden nicht ernst genommen. Bei der Vernehmlassung vom April 2007 wurde sogar die Schwyzer Regierung nicht einmal mehr eingeladen, und ohne ihr Wissen sind die genannten Bezirke kommentarlos umgeteilt worden. Von der Möglichkeit einer sinnvollen Gebietsüberlappung der Konzessionsgebiete zugunsten der Menschen bzw. Konsumenten wurde bewusst kein Gebrauch gemacht, was völlig unverständlich ist.</p><p>Die Ausschreibung zur Erlangung einer Konzession ist zurzeit im Gange. Die Anfrage ist deshalb als dringlich zu betrachten.</p><p>Es drängt sich deshalb die dringliche Beantwortung folgender Fragen auf:</p><p>1. Warum ist den Konsumgewohnheiten der Menschen in dieser Agglomerationsgegend des oberen Zürichsees nicht Rechnung getragen worden?</p><p>2. War sich das Bakom bei der Zuordnung der Konzessionsgebiete bewusst, dass sich diese kantonalen Randregionen wirtschaftlich, kulturell wie auch gesellschaftlich an Zürich und nicht an der Zentralschweiz bzw. Ostschweiz orientieren?</p><p>3. Aus welchen Gründen wurden im Rahmen der Aufteilung des Konzessionsgebietes in dieser eindeutig nach Zürich ausgerichteten Region, zur Vermeidung möglicher Kollateralschäden, keine Überlappungen zugelassen, was bedeutet hätte, den Konsumgewohnheiten der Bevölkerung des oberen Zürichsees Rechnung zu tragen?</p>
- Kuriose Neueinteilung der künftigen TV-Konzessionsgebiete
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat hat am 4. Juli 2007 die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete definiert, in denen Konzessionen an Fernsehveranstalter nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) erteilt werden können. Mit seiner Planung hat der Bundesrat festgelegt, in welchen Gebieten eine Konzession mit Leistungsauftrag und Gebührenunterstützung ausgeschrieben werden soll (BBl 2007, 6229). Wer sich für diese Konzessionen bewerben wird und wer den Zuschlag erhält, ist offen. Ein Anspruch heute sendender Veranstalter auf eine Konzession besteht nicht. Nach dem neuen RTVG braucht eine TV-Station keine Konzession mehr, um auf Sendung zu gehen, sofern sie keine Gebühren beansprucht. Ob sich also ein bisheriger Veranstalter um eine ausgeschriebene Konzession bewerben will oder ob er - vor allem in einem wirtschaftlich attraktiven Gebiet - die weiter gehenden Möglichkeiten punkto Werbung und die Freiheit, sein Versorgungsgebiet selbst festlegen zu können, den ausgeschriebenen Gebührenbeiträgen vorzieht, ist offen.</p><p>Die Definition der Versorgungsgebiete erfolgt in einem Spannungsfeld verschiedenster Interessen und Anliegen. Dies zeigt die Auseinandersetzung rund um die Gestaltung der Fernsehlandschaft im Raum Zürich/Ostschweiz exemplarisch. Der erste Entwurf, den das UVEK in eine erste Anhörung schickte, privilegierte das ökonomische Element und sah eine geringere Anzahl von flächenmässig grösseren Versorgungsgebieten sowie relativ grosszügige Überschneidungen vor.</p><p>Aufgrund der heftigen Reaktionen der Ostschweizer Kantone auf diesen Entwurf präsentierte das UVEK in der Folge einen zweiten Entwurf mit homogeneren Versorgungsgebieten ohne wesentliche Überschneidungen. Die Folge war die Aufgabe der Doppelbedeckungen in den Räumen Baden, Zug, Rapperswil, Ausserschwyz und Glarus.</p><p>Mit seinem Beschluss vom 4. Juli 2007 entschied sich der Bundesrat schliesslich für eine Lösung, die weder der ersten noch der zweiten Anhörungsvariante entsprach, sondern gleichsam die Synthese der zahlreichen in beiden Anhörungsgängen abgegebenen Stellungnahmen darstellte.</p><p>1./2. Zweifellos bestehen bedeutsame Pendlerströme sowie wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Beziehungen zwischen der Stadt Zürich und den Zürichsee-nahen Bezirken des Kantons Schwyz und des Kantons St. Gallen. Diese Beziehungen bilden aber nicht das einzige Kriterium, nach denen sich der Bundesrat zu richten hat: Regelmässig haben die Kantonsregierungen betont, ein Programm bzw. ein Programmfenster müsse einen oder mehrere Kantone integral abdecken, damit die politischen Prozesse, die sich auf kantonaler Ebene abspielen, medial begleitet werden können. Dieses Anliegen, die Berücksichtigung der politischen Einheit (was auch in Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG seinen Ausdruck findet), hat der Bundesrat bei der Abwägung zwischen der Ausrichtung einzelner Gebiete auf die Agglomeration Zürich und der Wahrung der kantonalen Identität besonders gewichtet.</p><p>3. Eine Lösung, bei der die erwähnten Bezirke der Kantone Schwyz und St. Gallen gleichzeitig zu zwei oder mehreren Versorgungsgebieten gehört hätten, wäre grundsätzlich möglich gewesen.</p><p>Der Bundesrat hat im Interesse eines wirksamen Gebühreneinsatzes Gebietsüberlappungen aber nur mit Zurückhaltung vorgenommen. Dahinter steht die Überzeugung, dass teure Doppelversorgungen, die mit Gebühren finanziert werden, grundsätzlich vermieden werden sollten. Insbesondere soll verhindert werden, dass gebührenfinanzierte Sender aus wirtschaftlich starken Agglomerationen den TV-Stationen in den umliegenden Gebieten das Werbepotenzial abschöpfen und die dadurch entstehende Finanzknappheit ihrerseits durch Gebühren kompensiert werden muss.</p><p>Das Ausschreibungsverfahren ist nach der Festlegung der Versorgungsgebiete möglichst unverzüglich gestartet worden. Es liegt im Interesse der Branche und des Publikums, dass das neue Gebührensplittingsystem und die damit angestrebte Verbesserung der publizistischen Leistungen so rasch als möglich realisiert werden können. Sollte sich nach Erteilung der Konzessionen zeigen, dass die Ausgestaltung der Versorgungsgebiete zu einem Ungleichgewicht oder zu einer Vernachlässigung einzelner Regionen führt, kann der Bundesrat die Definitionen der einzelnen Versorgungsgebiete überprüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) wurde per 1. April 2007 in Kraft gesetzt. Mittlerweile hat der Bundesrat auf Antrag des UVEK bzw. des Bakom die Versorgungsgebiete für die zu vergebenden Konzessionsgebiete mit Gebührenunterstützung festgesetzt und dabei massive Kollateralschäden hinsichtlich des bisher seitens des Publikums gewohnten Fernsehkonsums verursacht. Dabei wurden die Regionen südlich des Rickens im Kanton St. Gallen (Bezirke See und Gaster) sowie die Zürichseeregion des Kantons Schwyz (Bezirke March/Höfe/Einsiedeln) arg in Mitleidenschaft gezogen, indem sie Konzessionsgebieten zugeordnet wurden, mit denen sie in keinerlei Beziehung stehen. Der Grundsatz der Homogenität des Versorgungsgebietes, wie er unter Punkt 4.3 der Erläuterungen zum Entwurf vom Oktober 2006 zu den TV-Versorgungsgebieten nach neuem RTVG festgehalten wurde, ist nicht in Betracht gezogen worden! Gewachsene Kommunikationsräume, topografische Grenzen, Pendlerströme (aus den genannten Bezirken sind weit über 15 000 Menschen in Zürich oder Vororten tätig) sowie die wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Ausrichtung der Region sind zugunsten der rein wirtschaftlichen Stärkung anderer TV-Gebiete ausser Acht gelassen worden. Die Interessen der Menschen in dieser Wohnregion sind dabei völlig unberücksichtigt geblieben. Auch die Interventionen der Regierungen von Schwyz und St. Gallen wurden nicht ernst genommen. Bei der Vernehmlassung vom April 2007 wurde sogar die Schwyzer Regierung nicht einmal mehr eingeladen, und ohne ihr Wissen sind die genannten Bezirke kommentarlos umgeteilt worden. Von der Möglichkeit einer sinnvollen Gebietsüberlappung der Konzessionsgebiete zugunsten der Menschen bzw. Konsumenten wurde bewusst kein Gebrauch gemacht, was völlig unverständlich ist.</p><p>Die Ausschreibung zur Erlangung einer Konzession ist zurzeit im Gange. Die Anfrage ist deshalb als dringlich zu betrachten.</p><p>Es drängt sich deshalb die dringliche Beantwortung folgender Fragen auf:</p><p>1. Warum ist den Konsumgewohnheiten der Menschen in dieser Agglomerationsgegend des oberen Zürichsees nicht Rechnung getragen worden?</p><p>2. War sich das Bakom bei der Zuordnung der Konzessionsgebiete bewusst, dass sich diese kantonalen Randregionen wirtschaftlich, kulturell wie auch gesellschaftlich an Zürich und nicht an der Zentralschweiz bzw. Ostschweiz orientieren?</p><p>3. Aus welchen Gründen wurden im Rahmen der Aufteilung des Konzessionsgebietes in dieser eindeutig nach Zürich ausgerichteten Region, zur Vermeidung möglicher Kollateralschäden, keine Überlappungen zugelassen, was bedeutet hätte, den Konsumgewohnheiten der Bevölkerung des oberen Zürichsees Rechnung zu tragen?</p>
- Kuriose Neueinteilung der künftigen TV-Konzessionsgebiete
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