Anerkennung der Päpstlichen Schweizergarde

ShortId
07.1094
Id
20071094
Updated
24.06.2025 22:52
Language
de
Title
Anerkennung der Päpstlichen Schweizergarde
AdditionalIndexing
08;09;Auslandschweizer/in;Versicherungsvertrag;Wiederholungskurs;Militärpflichtersatz;Pensionskasse des Bundes;Vatikan;Finanzhilfe
1
  • L04K03010509, Vatikan
  • L04K05060103, Auslandschweizer/in
  • L04K11020302, Finanzhilfe
  • L05K0402031006, Militärpflichtersatz
  • L05K0402030704, Wiederholungskurs
  • L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung schulden Schweizer, die weder schweizerischen Militär- noch Zivildienst leisten, eine Abgabe. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) kennt in Artikel 2 zwei Ersatzpflichtgründe. So sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- und Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr:</p><p>- während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen; oder</p><p>- als Dienstpflichtige ihren schweizerischen Militär- oder Zivildienst nicht leisten.</p><p>Die Ersatzbefreiungen sind - von Regelungen in Abkommen der Schweiz über den Militärdienst von Doppelbürgern abgesehen - in den Artikeln 4 und 4a WPEG abschliessend definiert. Wie die Ersatzpflicht richtet sich demnach auch die Ersatzbefreiung nach dem schweizerischen Militär- und Zivildienstrecht; von der Ersatzpflicht befreit ist, wer auch nach Militär- oder Zivildienstrecht von der persönlichen Dienstleistung befreit ist.</p><p>Militärrechtlich erhält heute der Gardist Auslandurlaub, verschiebt daher während seiner Gardezeit die jährlich zu leistenden Wiederholungskurse und hat diese nach der Rückkehr im Rahmen seiner Gesamtdienstleistungspflicht nachzuholen. Er wird für die verschobenen Militärdienste ersatzpflichtig und hat nach Dienstnachholung wiederum Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die ehrenvolle und anspruchsvolle Aufgabe der Schweizergarde, den Papst und seine Residenz zu schützen. Er erinnert aber vor dem Hintergrund der aufgeworfenen Anliegen daran, dass die Angehörigen der Päpstlichen Schweizergarde dem Papst, also einem ausländischen Staatsoberhaupt, unterstellt sind und eine Polizeiaufgabe nach den Weisungen des Kardinalstaatssekretärs und des Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde erfüllen. Sie leisten somit keinen schweizerischen Militärdienst im Sinne des Militärgesetzes und erfüllen in der Schweiz auch keine unentbehrliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 18 des Militärgesetzes.</p><p>Eine Dienstbefreiung und ein Verzicht auf die Erhebung der Ersatzabgabe würden demnach voraussetzen, dass auch militärrechtlich der Gardeeinsatz an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet würde. Dies ist nicht möglich. Nach schweizerischem Verfassungsrecht hat jeder Schweizer schweizerischen Militärdienst zu leisten. Nur solcher ist im Hinblick auf die Ersatzabgabe relevant. Folgerichtig können die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes nur Tätigkeiten in schweizerischen Organisationen als Befreiungsgrund vorsehen.</p><p>Im Rahmen der Revision der Militärgesetzgebung XXI hat das Parlament das Postulat Leu 00.3087 behandelt, in welchem gefordert wurde, dass ausgewählte Auslandtätigkeiten, darunter die Gardetätigkeit, an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet werden sollen. In der Folge hat sich das Parlament der Argumentation des Bundesrates (BBl 2002 873) angeschlossen und keine entsprechende Bestimmung ins Militärgesetz aufgenommen.</p><p>Damit werden die Gardisten nicht als besondere Angehörige der Armee im Ausland, sondern zu Recht wie alle übrigen Auslandschweizer behandelt. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, von der heutigen Regelung abzuweichen.</p><p>Die Pensionskasse des Bundes Publica zeigt sich grundsätzlich offen gegenüber einer allfälligen Versicherung der Angehörigen der Päpstlichen Schweizergarde. Gemäss Artikel 4 des neuen Publica-Gesetzes können sich per 1. Juli 2008 (Wechsel zum Beitragsprimat) Arbeitgeber der Publica anschliessen, die dem Bund nahestehen. Die Kassenkommission als oberstes Organ von Publica entscheidet über Aufnahme bzw. über den Abschluss eines solchen Anschlussvertrages.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Letztes Jahr feierte die Schweiz mit grossem Pomp das 500-jährige Bestehen der Päpstlichen Schweizergarde. Sechs Mitglieder des Bundesrates aus allen Parteien beehrten die Gedenkfeier mit ihrer Anwesenheit.</p><p>Es stellen sich nun Fragen in Bezug auf gewisse Arbeitsbedingungen unserer Mitbürger in der Schweizergarde. Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er gewillt ist, den Schweizergardisten in Rom während ihres Dienstes die Bezahlung des Militärpflichtersatzes zu erlassen. Ist er ausserdem bereit, sie in dieser Zeit von der Pflicht der militärischen Wiederholungskurse in der Schweiz zu befreien und sie in die Pensionskasse des Bundes Publica aufzunehmen?</p>
  • Anerkennung der Päpstlichen Schweizergarde
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung schulden Schweizer, die weder schweizerischen Militär- noch Zivildienst leisten, eine Abgabe. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) kennt in Artikel 2 zwei Ersatzpflichtgründe. So sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- und Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr:</p><p>- während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen; oder</p><p>- als Dienstpflichtige ihren schweizerischen Militär- oder Zivildienst nicht leisten.</p><p>Die Ersatzbefreiungen sind - von Regelungen in Abkommen der Schweiz über den Militärdienst von Doppelbürgern abgesehen - in den Artikeln 4 und 4a WPEG abschliessend definiert. Wie die Ersatzpflicht richtet sich demnach auch die Ersatzbefreiung nach dem schweizerischen Militär- und Zivildienstrecht; von der Ersatzpflicht befreit ist, wer auch nach Militär- oder Zivildienstrecht von der persönlichen Dienstleistung befreit ist.</p><p>Militärrechtlich erhält heute der Gardist Auslandurlaub, verschiebt daher während seiner Gardezeit die jährlich zu leistenden Wiederholungskurse und hat diese nach der Rückkehr im Rahmen seiner Gesamtdienstleistungspflicht nachzuholen. Er wird für die verschobenen Militärdienste ersatzpflichtig und hat nach Dienstnachholung wiederum Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Ersatzabgaben.</p><p>Der Bundesrat anerkennt die ehrenvolle und anspruchsvolle Aufgabe der Schweizergarde, den Papst und seine Residenz zu schützen. Er erinnert aber vor dem Hintergrund der aufgeworfenen Anliegen daran, dass die Angehörigen der Päpstlichen Schweizergarde dem Papst, also einem ausländischen Staatsoberhaupt, unterstellt sind und eine Polizeiaufgabe nach den Weisungen des Kardinalstaatssekretärs und des Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde erfüllen. Sie leisten somit keinen schweizerischen Militärdienst im Sinne des Militärgesetzes und erfüllen in der Schweiz auch keine unentbehrliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 18 des Militärgesetzes.</p><p>Eine Dienstbefreiung und ein Verzicht auf die Erhebung der Ersatzabgabe würden demnach voraussetzen, dass auch militärrechtlich der Gardeeinsatz an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet würde. Dies ist nicht möglich. Nach schweizerischem Verfassungsrecht hat jeder Schweizer schweizerischen Militärdienst zu leisten. Nur solcher ist im Hinblick auf die Ersatzabgabe relevant. Folgerichtig können die Artikel 17 und 18 des Militärgesetzes nur Tätigkeiten in schweizerischen Organisationen als Befreiungsgrund vorsehen.</p><p>Im Rahmen der Revision der Militärgesetzgebung XXI hat das Parlament das Postulat Leu 00.3087 behandelt, in welchem gefordert wurde, dass ausgewählte Auslandtätigkeiten, darunter die Gardetätigkeit, an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet werden sollen. In der Folge hat sich das Parlament der Argumentation des Bundesrates (BBl 2002 873) angeschlossen und keine entsprechende Bestimmung ins Militärgesetz aufgenommen.</p><p>Damit werden die Gardisten nicht als besondere Angehörige der Armee im Ausland, sondern zu Recht wie alle übrigen Auslandschweizer behandelt. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, von der heutigen Regelung abzuweichen.</p><p>Die Pensionskasse des Bundes Publica zeigt sich grundsätzlich offen gegenüber einer allfälligen Versicherung der Angehörigen der Päpstlichen Schweizergarde. Gemäss Artikel 4 des neuen Publica-Gesetzes können sich per 1. Juli 2008 (Wechsel zum Beitragsprimat) Arbeitgeber der Publica anschliessen, die dem Bund nahestehen. Die Kassenkommission als oberstes Organ von Publica entscheidet über Aufnahme bzw. über den Abschluss eines solchen Anschlussvertrages.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Letztes Jahr feierte die Schweiz mit grossem Pomp das 500-jährige Bestehen der Päpstlichen Schweizergarde. Sechs Mitglieder des Bundesrates aus allen Parteien beehrten die Gedenkfeier mit ihrer Anwesenheit.</p><p>Es stellen sich nun Fragen in Bezug auf gewisse Arbeitsbedingungen unserer Mitbürger in der Schweizergarde. Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er gewillt ist, den Schweizergardisten in Rom während ihres Dienstes die Bezahlung des Militärpflichtersatzes zu erlassen. Ist er ausserdem bereit, sie in dieser Zeit von der Pflicht der militärischen Wiederholungskurse in der Schweiz zu befreien und sie in die Pensionskasse des Bundes Publica aufzunehmen?</p>
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