Änderungsbedarf betreffend die maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht

ShortId
07.1110
Id
20071110
Updated
24.06.2025 21:01
Language
de
Title
Änderungsbedarf betreffend die maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht
AdditionalIndexing
12;strafrechtliche Verantwortlichkeit;junger Mensch;Sozialeinrichtung;Jugendstrafrecht;Strafvollzugsrecht;Ersatzstrafe;Therapeutik
1
  • L04K05010203, Jugendstrafrecht
  • L04K05010208, strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • L04K05010104, Ersatzstrafe
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass gerade im Jugendstrafrecht mit gezielten erzieherischen Sanktionen viel erreicht werden kann und deshalb für geeignete Interventionen zur Resozialisierung genügend Zeit zur Verfügung stehen muss.</p><p>Vor diesem Hintergrund mag die mit dem Jugendstrafgesetz (JStG) verbundene Senkung der maximalen Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren auf 22 Jahre prima vista erstaunen. Sie erklärt sich indessen durch den mit der Inkraftsetzung des JStG verbundenen Systemwechsel: Das Jugendstrafrecht des alten Strafgesetzbuches folgte dem sogenannten Monismus. Das Gericht konnte also nur eine Strafe oder eine Massnahme verhängen. Das geltende Recht beruht demgegenüber auf dem dualistisch-vikariierenden System. Bei gegebenen Voraussetzungen hat das Gericht also eine Strafe und eine Massnahme auszufällen. Muss eine Massnahme abgebrochen werden, bevor sie ihren Zweck erreicht hat, weil der Jugendliche das 22. Altersjahr vollendet hat, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und inwieweit die ausgesprochene Strafe noch zu vollziehen ist (Art. 32 JStG). Es besteht damit neu die Möglichkeit, den Vollzug eines ausgesprochenen Freiheitsentzuges anzuordnen und die begonnenen erzieherischen Bemühungen in diesem Rahmen fortzusetzen (vgl. Art. 27 JStG).</p><p>Im Übrigen ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, rechtzeitig geeignete vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen, sofern der Wegfall der Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist (Art. 19 Abs. 3 JStG). Auch in jenen Fällen, in denen im Anschluss an die Massnahme kein Freiheitsentzug zu vollziehen bleibt, ist also eine angemessene Betreuung des Jugendlichen gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung zu einer Anpassung des JStG. Es ist aber geplant, die Frage im Rahmen einer Evaluation des neuen JStG eingehend zu prüfen. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Auch wenn das Jugendstrafrecht noch nicht lange in Kraft ist, stellt sich die Frage, ob es in einzelnen Bereichen verbesserungsbedürftig ist. Wie schätzt der Bundesrat folgende Frage ein?</p><p>Die spezialpräventive Wirkung des Strafrechtes bei Jugendlichen wird allgemein als hoch eingestuft. Man geht davon aus, dass mit gezielten erzieherisch ausgerichteten Sanktionen viel erreicht werden kann. Es gilt also zweckmässigerweise, den Anlass einer Straftat zu nutzen, um ungünstige Entwicklungen korrigieren zu können. In dieser Hinsicht ist der finanzielle Aufwand für eine strafrechtliche Massnahme eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Neben Geld braucht es aber auch die notwendige Zeit, damit die Interventionen greifen können. Die mit dem Jugendstrafrecht eingeführte Senkung der maximalen Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren (bei bestimmten Fällen) auf nunmehr 22 Jahre kann sich ungünstig auswirken, da jugendliche Straftäter unter Umständen aufgrund dieser Altersgrenze nicht die optimale Therapie erhalten und damit die Rückfallgefahr grösser ist. Erachtet der Bundesrat eine erneute Anhebung der Obergrenze auf 25 Jahre für gewisse schwere Fälle als sinnvoll, damit der Massnahmenvollzug des Jugendstrafrechtes mit Blick auf die Verhinderung von Rückfällen in angemessener Weise aufrechterhalten werden kann?</p>
  • Änderungsbedarf betreffend die maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass gerade im Jugendstrafrecht mit gezielten erzieherischen Sanktionen viel erreicht werden kann und deshalb für geeignete Interventionen zur Resozialisierung genügend Zeit zur Verfügung stehen muss.</p><p>Vor diesem Hintergrund mag die mit dem Jugendstrafgesetz (JStG) verbundene Senkung der maximalen Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren auf 22 Jahre prima vista erstaunen. Sie erklärt sich indessen durch den mit der Inkraftsetzung des JStG verbundenen Systemwechsel: Das Jugendstrafrecht des alten Strafgesetzbuches folgte dem sogenannten Monismus. Das Gericht konnte also nur eine Strafe oder eine Massnahme verhängen. Das geltende Recht beruht demgegenüber auf dem dualistisch-vikariierenden System. Bei gegebenen Voraussetzungen hat das Gericht also eine Strafe und eine Massnahme auszufällen. Muss eine Massnahme abgebrochen werden, bevor sie ihren Zweck erreicht hat, weil der Jugendliche das 22. Altersjahr vollendet hat, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und inwieweit die ausgesprochene Strafe noch zu vollziehen ist (Art. 32 JStG). Es besteht damit neu die Möglichkeit, den Vollzug eines ausgesprochenen Freiheitsentzuges anzuordnen und die begonnenen erzieherischen Bemühungen in diesem Rahmen fortzusetzen (vgl. Art. 27 JStG).</p><p>Im Übrigen ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, rechtzeitig geeignete vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen, sofern der Wegfall der Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden ist (Art. 19 Abs. 3 JStG). Auch in jenen Fällen, in denen im Anschluss an die Massnahme kein Freiheitsentzug zu vollziehen bleibt, ist also eine angemessene Betreuung des Jugendlichen gewährleistet.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung zu einer Anpassung des JStG. Es ist aber geplant, die Frage im Rahmen einer Evaluation des neuen JStG eingehend zu prüfen. Sollten dabei Mängel festgestellt werden, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen treffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Auch wenn das Jugendstrafrecht noch nicht lange in Kraft ist, stellt sich die Frage, ob es in einzelnen Bereichen verbesserungsbedürftig ist. Wie schätzt der Bundesrat folgende Frage ein?</p><p>Die spezialpräventive Wirkung des Strafrechtes bei Jugendlichen wird allgemein als hoch eingestuft. Man geht davon aus, dass mit gezielten erzieherisch ausgerichteten Sanktionen viel erreicht werden kann. Es gilt also zweckmässigerweise, den Anlass einer Straftat zu nutzen, um ungünstige Entwicklungen korrigieren zu können. In dieser Hinsicht ist der finanzielle Aufwand für eine strafrechtliche Massnahme eine sinnvolle Investition in die Zukunft. Neben Geld braucht es aber auch die notwendige Zeit, damit die Interventionen greifen können. Die mit dem Jugendstrafrecht eingeführte Senkung der maximalen Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen von bisher 25 Jahren (bei bestimmten Fällen) auf nunmehr 22 Jahre kann sich ungünstig auswirken, da jugendliche Straftäter unter Umständen aufgrund dieser Altersgrenze nicht die optimale Therapie erhalten und damit die Rückfallgefahr grösser ist. Erachtet der Bundesrat eine erneute Anhebung der Obergrenze auf 25 Jahre für gewisse schwere Fälle als sinnvoll, damit der Massnahmenvollzug des Jugendstrafrechtes mit Blick auf die Verhinderung von Rückfällen in angemessener Weise aufrechterhalten werden kann?</p>
    • Änderungsbedarf betreffend die maximale Altersobergrenze für erzieherische und therapeutische Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht

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