Anzahl der militanten WEF-Gegner in der Armee

ShortId
07.1134
Id
20071134
Updated
24.06.2025 23:04
Language
de
Title
Anzahl der militanten WEF-Gegner in der Armee
AdditionalIndexing
09;Sicherheit;Widerstand;Weltwirtschaftsgipfel;Gewalt;Armeeangehöriger
1
  • L04K04020303, Armeeangehöriger
  • L04K08020116, Widerstand
  • L05K0704020110, Weltwirtschaftsgipfel
  • L04K01010207, Gewalt
  • L04K08020225, Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) vom 21. März 1997 durchzuführenden Personensicherheitsprüfungen fokussieren sich lediglich auf Armeeangehörige, die Zugang zu klassifizierten Informationen, Anlagen oder Materialien haben. Aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages darf somit lediglich ein Teil der Armeeangehörigen einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Für eine flächendeckende Untersuchung, Erhebung und Kontrolle durch die Armee bezüglich möglicher späterer Probleme von Angehörigen der Armee im Umgang mit der Dienstwaffe bestehen derzeit keine gesetzlichen Grundlagen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Im Rahmen der obengenannten Personensicherheitsprüfung identifiziert die zuständige Fachstelle im VBS jeweils eine begrenzte Anzahl Armeeangehöriger, die unter gewissen Auslösebedingungen potenziell zu Gewalt neigen. Ob es sich dabei auch um gewalttätige WEF-Gegner handelt, ist für die Armee nicht zwingend von Relevanz. Sollte das Strafmass oder das Delikt einer allfälligen Straftat derartig sein, dass der Delinquent für die Armee ganz oder teilweise untragbar wird, so werden auf ihn, auch unabhängig von einer durchgeführten Personensicherheitsprüfung, die entsprechenden gesetzlichen Massnahmen angewandt (vgl. Art. 21 des Militärgesetzes und 66 MDV).</p><p>Der Bundesrat kann somit auf die gestellten Fragen keine Zahlen nennen. Um die Anfrage vollumfänglich zu beantworten, müssten entweder dem VBS die Daten der gewalttätigen WEF-Gegner aus dem Informatisierten Staatsschutz-Informations-System (ISIS) des EJPD zur Verfügung gestellt werden, damit diese mit den eingeteilten Armeeangehörigen verglichen werden könnten, oder routinemässig alle 220 000 Armeeangehörigen auf eine Eintragung im ISIS durch das EJPD überprüft werden. Beide Verfahren können nach Ansicht des Bundesrates aus Datenschutzüberlegungen nicht vollzogen bzw. müssen als unverhältnismässig beurteilt werden.</p><p>3. Der Chef VBS hat eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dabei sollen auch Verfahren, Abläufe und rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit der Rekrutierung überprüft werden. Im Rahmen einer Revision des Militärgesetzes sollen zudem in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um Personendaten im Hinblick auf die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe bearbeiten zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Mörder von Höngg war der Polizei als gewalttätiger WEF-Gegner bekannt.</p><p>1. Wie viele militante WEF-Gegner sind weiterhin in der Armee eingeteilt?</p><p>2. Wie viele von ihnen sind militärisch bewaffnet?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, dass dieses Gewaltpotenzial unter Kontrolle gelangt?</p>
  • Anzahl der militanten WEF-Gegner in der Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) vom 21. März 1997 durchzuführenden Personensicherheitsprüfungen fokussieren sich lediglich auf Armeeangehörige, die Zugang zu klassifizierten Informationen, Anlagen oder Materialien haben. Aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages darf somit lediglich ein Teil der Armeeangehörigen einer Sicherheitsprüfung unterzogen werden. Für eine flächendeckende Untersuchung, Erhebung und Kontrolle durch die Armee bezüglich möglicher späterer Probleme von Angehörigen der Armee im Umgang mit der Dienstwaffe bestehen derzeit keine gesetzlichen Grundlagen.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1./2. Im Rahmen der obengenannten Personensicherheitsprüfung identifiziert die zuständige Fachstelle im VBS jeweils eine begrenzte Anzahl Armeeangehöriger, die unter gewissen Auslösebedingungen potenziell zu Gewalt neigen. Ob es sich dabei auch um gewalttätige WEF-Gegner handelt, ist für die Armee nicht zwingend von Relevanz. Sollte das Strafmass oder das Delikt einer allfälligen Straftat derartig sein, dass der Delinquent für die Armee ganz oder teilweise untragbar wird, so werden auf ihn, auch unabhängig von einer durchgeführten Personensicherheitsprüfung, die entsprechenden gesetzlichen Massnahmen angewandt (vgl. Art. 21 des Militärgesetzes und 66 MDV).</p><p>Der Bundesrat kann somit auf die gestellten Fragen keine Zahlen nennen. Um die Anfrage vollumfänglich zu beantworten, müssten entweder dem VBS die Daten der gewalttätigen WEF-Gegner aus dem Informatisierten Staatsschutz-Informations-System (ISIS) des EJPD zur Verfügung gestellt werden, damit diese mit den eingeteilten Armeeangehörigen verglichen werden könnten, oder routinemässig alle 220 000 Armeeangehörigen auf eine Eintragung im ISIS durch das EJPD überprüft werden. Beide Verfahren können nach Ansicht des Bundesrates aus Datenschutzüberlegungen nicht vollzogen bzw. müssen als unverhältnismässig beurteilt werden.</p><p>3. Der Chef VBS hat eine Arbeitsgruppe "Ordonnanzwaffen" eingesetzt, mit dem Auftrag, bis spätestens Ende 2008 die militärischen, rechtlichen, staatspolitischen und soziologischen Aspekte rund um die persönliche Dienstwaffe umfassend zu analysieren. Dabei sollen auch Verfahren, Abläufe und rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit der Rekrutierung überprüft werden. Im Rahmen einer Revision des Militärgesetzes sollen zudem in einem ersten Schritt die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um Personendaten im Hinblick auf die Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe bearbeiten zu können.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Mörder von Höngg war der Polizei als gewalttätiger WEF-Gegner bekannt.</p><p>1. Wie viele militante WEF-Gegner sind weiterhin in der Armee eingeteilt?</p><p>2. Wie viele von ihnen sind militärisch bewaffnet?</p><p>3. Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, dass dieses Gewaltpotenzial unter Kontrolle gelangt?</p>
    • Anzahl der militanten WEF-Gegner in der Armee

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