Auswirkungen von Artikel 64a KVG
- ShortId
-
07.3009
- Id
-
20073009
- Updated
-
28.07.2023 07:38
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen von Artikel 64a KVG
- AdditionalIndexing
-
2841;Versicherungsleistung;Krankenkassenprämie;Kanton;Krankenversicherung;Schuldbetreibung;Versicherungsschutz;Krankenkasse;Zahlungsfähigkeit
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K11100120, Versicherungsschutz
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K050702010103, Zahlungsfähigkeit
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L06K080701020108, Kanton
- L06K110403010203, Schuldbetreibung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Er regelt die Grundsätze des Verfahrens bei Nichtbezahlung fälliger Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, d. h. den Aufschub der Übernahme der Leistungen. Nach Ansicht des Bundesrates ist es verfrüht, die Auswirkungen dieser Bestimmung schon ein gutes Jahr nach dem Inkrafttreten einer eingehenden Evaluation zu unterziehen, wie dies im Postulat verlangt wird. Der Bundesrat lehnt deshalb die verlangte Untersuchung und damit das Postulat ab.</p><p>Bei der Anwendung der neuen Regelung wurden tatsächlich gewisse Schwierigkeiten festgestellt. Daher haben sich das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) bereits eingehend mit dieser Problematik befasst. Nach Ansicht des EDI lassen sich die aufgetretenen Probleme am besten durch den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern lösen, welche nötigenfalls explizit auf Verordnungsstufe vorzusehen sind. Gegenstand dieser Vereinbarungen bilden im Wesentlichen die Verpflichtung der Kantone zur Übernahme aller uneinbringlichen Prämienausstände einerseits und der Verzicht der Versicherer auf einen Leistungsaufschub andererseits. In mehreren Kantonen wurden bereits derartige Vereinbarungen abgeschlossen, wodurch sich die Zahl der problematischen Fälle stark verringern liess.</p><p>An ihrer Sitzung vom 27. April 2007 gelangte die SGK-N zum Schluss, dass die aufgetretenen Probleme gemäss den Vorstellungen des EDI auf Verordnungsstufe gelöst werden sollten. Das EDI wird nun in diesem Sinne dem Bundesrat möglichst rasch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die direkten und die indirekten Auswirkungen von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ausführlich zu untersuchen und:</p><p>1. die Lösungen zu evaluieren, die die Kantone gefunden haben, um den Aufschub der Kostenübernahme durch die Versicherer aufzufangen;</p><p>2. die zusätzlichen Kosten für die Kantone zu beziffern;</p><p>3. Stellung zu nehmen zur Praxis gewisser Versicherer, Artikel 64a rückwirkend anzuwenden und Zahlungsrückstände einzubeziehen, die - zum Teil sehr lang - vor Inkrafttreten dieses Artikels entstanden sind;</p><p>4. die menschlichen und medizinischen Folgen zu analysieren, die der Aufschub der Kostenübernahme zur Folge hat, insbesondere für chronisch Kranke und für Personen, die lange im Spital bleiben müssen und ihren administrativen Pflichten nicht nachkommen können;</p><p>5. eine Aufhebung von Artikel 64a und seine Ersetzung durch eine Bestimmung zu prüfen, die die Versicherten ermutigt, ihre Prämien zu bezahlen, ohne dass die Nichtbezahlung schlimme Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen hat.</p>
- Auswirkungen von Artikel 64a KVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10) ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Er regelt die Grundsätze des Verfahrens bei Nichtbezahlung fälliger Prämien oder Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, d. h. den Aufschub der Übernahme der Leistungen. Nach Ansicht des Bundesrates ist es verfrüht, die Auswirkungen dieser Bestimmung schon ein gutes Jahr nach dem Inkrafttreten einer eingehenden Evaluation zu unterziehen, wie dies im Postulat verlangt wird. Der Bundesrat lehnt deshalb die verlangte Untersuchung und damit das Postulat ab.</p><p>Bei der Anwendung der neuen Regelung wurden tatsächlich gewisse Schwierigkeiten festgestellt. Daher haben sich das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) bereits eingehend mit dieser Problematik befasst. Nach Ansicht des EDI lassen sich die aufgetretenen Probleme am besten durch den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern lösen, welche nötigenfalls explizit auf Verordnungsstufe vorzusehen sind. Gegenstand dieser Vereinbarungen bilden im Wesentlichen die Verpflichtung der Kantone zur Übernahme aller uneinbringlichen Prämienausstände einerseits und der Verzicht der Versicherer auf einen Leistungsaufschub andererseits. In mehreren Kantonen wurden bereits derartige Vereinbarungen abgeschlossen, wodurch sich die Zahl der problematischen Fälle stark verringern liess.</p><p>An ihrer Sitzung vom 27. April 2007 gelangte die SGK-N zum Schluss, dass die aufgetretenen Probleme gemäss den Vorstellungen des EDI auf Verordnungsstufe gelöst werden sollten. Das EDI wird nun in diesem Sinne dem Bundesrat möglichst rasch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) beantragen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die direkten und die indirekten Auswirkungen von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung ausführlich zu untersuchen und:</p><p>1. die Lösungen zu evaluieren, die die Kantone gefunden haben, um den Aufschub der Kostenübernahme durch die Versicherer aufzufangen;</p><p>2. die zusätzlichen Kosten für die Kantone zu beziffern;</p><p>3. Stellung zu nehmen zur Praxis gewisser Versicherer, Artikel 64a rückwirkend anzuwenden und Zahlungsrückstände einzubeziehen, die - zum Teil sehr lang - vor Inkrafttreten dieses Artikels entstanden sind;</p><p>4. die menschlichen und medizinischen Folgen zu analysieren, die der Aufschub der Kostenübernahme zur Folge hat, insbesondere für chronisch Kranke und für Personen, die lange im Spital bleiben müssen und ihren administrativen Pflichten nicht nachkommen können;</p><p>5. eine Aufhebung von Artikel 64a und seine Ersetzung durch eine Bestimmung zu prüfen, die die Versicherten ermutigt, ihre Prämien zu bezahlen, ohne dass die Nichtbezahlung schlimme Auswirkungen auf das öffentliche Gesundheitswesen hat.</p>
- Auswirkungen von Artikel 64a KVG
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