Steuerlicher Anreiz für Energiesparmassnahmen bei Altbauten

ShortId
07.3010
Id
20073010
Updated
28.07.2023 10:45
Language
de
Title
Steuerlicher Anreiz für Energiesparmassnahmen bei Altbauten
AdditionalIndexing
66;Steuerabzug;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Wohnung;Sanierung;Energieeinsparung
1
  • L05K0705030305, Renovation
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L03K010201, Wohnung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K17010107, Energieeinsparung
  • L04K08020341, Sanierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Anteil an Wohnungen, die seit zwanzig Jahren oder länger nicht mehr renoviert worden sind, steigt. So waren gemäss Volkszählung von 1990 rund 1 078 000 Wohnungen, die vor 1971 gebaut wurden, seit zwanzig Jahren oder mehr nicht mehr renoviert worden. Dies entsprach damals einem Anteil von 46,5 Prozent. Im Jahr 2000 gab es 1 553 000 Wohnungen, die älter als zwanzig Jahre waren und seit zwanzig und mehr Jahren nicht mehr renoviert worden sind, was einem Anteil von bereits 57,5 Prozent entspricht.</p><p>Altbauten verbrauchen wesentlich mehr Heizenergie als renovierte Gebäude oder Neuwohnungen. Im Zeichen der aktuellen CO2-Diskussion sowie dem sich abzeichnenden Energiemangel ist es geradezu grobfahrlässig, ein derart riesiges Energiesparpotenzial nicht zu nutzen. Durch die Sanierung von alter Bausubstanz erschliesst sich zudem ein grosses Beschäftigungspotenzial. Damit dieses immense Energiesparpotenzial besser genutzt wird, müssen die Eigentümer derartiger Altbauten ermuntert werden, ihre Gebäude einer energetischen Sanierung zu unterziehen. Dies kann am besten mittels fiskalischer Anreize erreicht werden.</p><p>Hier bietet sich beispielsweise eine Änderung von Artikel 8 der Abzugsverordnung für Liegenschaften an (SR 642.116). Es ist nicht einsichtig, warum bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens derartige Sanierungsinvestitionen unmittelbar nach Anschaffung der Liegenschaft voll abgezogen werden können, während dies gemäss Artikel 8 der erwähnten Verordnung bei Liegenschaften des Privatvermögens während der ersten fünf Jahre nur 50 Prozent sind.</p><p>Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, energiesparende Sanierungsinvestitionen mit einem Bonus zu belohnen. Beispielsweise könnte für solche Investitionen ein Multiplikationsfaktor bei der Einkommenssteuer eingeführt werden (eine Investition von 100 000 Franken würde z. B. zu einem Abzug von 120 000 Franken berechtigen).</p><p>Denkbar sind auch Anreize im Bereich der Vermögenssteuer: So könnte beispielsweise nach der Vornahme von energiesparenden wertvermehrenden Investitionen der Steuerwert während einer bestimmten Dauer herabgesetzt werden.</p><p>Fiskalische Anreize für Altbausanierungen sind nicht mit Einnahmenausfällen gleichzusetzen. Sie generieren auch ein zusätzliches Arbeitsvolumen, welches wiederum ein höheres Steuersubstrat auslöst.</p><p>Durch eine Anpassung des Bundessteuergesetzes (SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14) ist das Ziel der Motion zu erreichen.</p>
  • <p>1. Wie vom Motionär in seiner Begründung festgehalten, setzt das Bundessteuerrecht im Bereich der Immobilien bereits heute fiskalische Anreize mit grosszügigen Abzugsmöglichkeiten. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Abzugsquote für Massnahmen zur rationelleren Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien einer im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft 100 Prozent. Nur wenn sich diese im Zeitpunkt der Anschaffung in einem vernachlässigten Zustand befindet, beträgt der Abzug seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 24. April 1997 in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung bloss 50 Prozent. Durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird in Artikel 9 Absatz 3 sichergestellt, dass auch bei Kantonen und Gemeinden Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz zulässig sind. Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen sind auf Investitionen für energiesparende Einrichtungen bestimmte Abschreibungsbedingungen einzuhalten. Diese sehen für die direkte Bundessteuer vor, dass im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den je nach Gebäudetyp üblichen Sätzen abgeschrieben werden kann.</p><p>2. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein Anliegen des Bundesrates. Die vom Motionär verfolgte Absicht, die Sanierung alter Bausubstanz mithilfe steuerlicher Anreize zu fördern, kommt allerdings einer ausserfiskalischen Zielsetzung gleich. Solche haben auf einem triftigen Motiv zu fussen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu respektieren. Eine Zielerreichung mittels fiskalischer Massnahmen ist nur zu verfolgen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf). Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instrumentes dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können (Effektivität). Drittens hat das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).</p><p>In den meisten Fällen ist eine Förderung über Steuerabzüge nicht besonders effektiv und effizient, denn Abzüge von der Bemessungsgrundlage entlasten bei einer progressiven Einkommenssteuer umso stärker, je höher das Einkommen ist. Die Studie "Evaluation energiepolitisch motivierter Steuererleichterungen" von 1997 hat aufgezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit der befragten Hauseigentümer energetische Massnahmen auch ohne steuerliche Vergünstigungen vorgenommen hätte. Unter diesem Gesichtspunkt entsprechen Steuerabzüge keiner effizienten Förderungsform, sondern leisten Mitnahmeeffekten Vorschub. Eine gezielte steuerliche Entlastung für energieeffiziente Gebäudesanierungen ist jedoch prüfenswert, falls unerwünschte Mitnahmeeffekte damit vermieden werden können.</p><p>3. Gegenwärtig sind zahlreiche Forderungen hängig, die neue Steuerausnahmen oder neue Abzüge verlangen. Die Umsetzung dieser Forderungen hätte bei der direkten Bundessteuer Mindererträge von etlichen Milliarden Franken zur Folge. Die vom Motionär vorgeschlagenen steuerlichen Anreize für energieeffiziente Sanierungsmassnahmen würden zu weiteren Mindererträgen führen, deren Höhe mangels genauer Eckwerte heute nicht bezifferbar ist. Das Ziel des langfristig ausgeglichenen Bundeshaushalts verlangt dagegen die Stabilisierung auf der Ausgabenseite wie auch ein Masshalten bei den Steuervergünstigungen.</p><p>Der Bundesrat beschloss im Februar 2007, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bis Ende 2007 einen Aktionsplan für energieeffiziente Massnahmen vorzulegen hat, der auch den Gebäudebereich einbezieht. Angesichts der bereits bestehenden Steuerabzugsmöglichkeiten, der Mitnahmeeffekte, der ungewissen finanziellen Auswirkungen und der laufenden Arbeiten an einem Aktionsplan beantragt er, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die energetische Sanierung von älteren Bauten durch fiskalische Anreize gefördert wird.</p>
  • Steuerlicher Anreiz für Energiesparmassnahmen bei Altbauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Anteil an Wohnungen, die seit zwanzig Jahren oder länger nicht mehr renoviert worden sind, steigt. So waren gemäss Volkszählung von 1990 rund 1 078 000 Wohnungen, die vor 1971 gebaut wurden, seit zwanzig Jahren oder mehr nicht mehr renoviert worden. Dies entsprach damals einem Anteil von 46,5 Prozent. Im Jahr 2000 gab es 1 553 000 Wohnungen, die älter als zwanzig Jahre waren und seit zwanzig und mehr Jahren nicht mehr renoviert worden sind, was einem Anteil von bereits 57,5 Prozent entspricht.</p><p>Altbauten verbrauchen wesentlich mehr Heizenergie als renovierte Gebäude oder Neuwohnungen. Im Zeichen der aktuellen CO2-Diskussion sowie dem sich abzeichnenden Energiemangel ist es geradezu grobfahrlässig, ein derart riesiges Energiesparpotenzial nicht zu nutzen. Durch die Sanierung von alter Bausubstanz erschliesst sich zudem ein grosses Beschäftigungspotenzial. Damit dieses immense Energiesparpotenzial besser genutzt wird, müssen die Eigentümer derartiger Altbauten ermuntert werden, ihre Gebäude einer energetischen Sanierung zu unterziehen. Dies kann am besten mittels fiskalischer Anreize erreicht werden.</p><p>Hier bietet sich beispielsweise eine Änderung von Artikel 8 der Abzugsverordnung für Liegenschaften an (SR 642.116). Es ist nicht einsichtig, warum bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens derartige Sanierungsinvestitionen unmittelbar nach Anschaffung der Liegenschaft voll abgezogen werden können, während dies gemäss Artikel 8 der erwähnten Verordnung bei Liegenschaften des Privatvermögens während der ersten fünf Jahre nur 50 Prozent sind.</p><p>Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, energiesparende Sanierungsinvestitionen mit einem Bonus zu belohnen. Beispielsweise könnte für solche Investitionen ein Multiplikationsfaktor bei der Einkommenssteuer eingeführt werden (eine Investition von 100 000 Franken würde z. B. zu einem Abzug von 120 000 Franken berechtigen).</p><p>Denkbar sind auch Anreize im Bereich der Vermögenssteuer: So könnte beispielsweise nach der Vornahme von energiesparenden wertvermehrenden Investitionen der Steuerwert während einer bestimmten Dauer herabgesetzt werden.</p><p>Fiskalische Anreize für Altbausanierungen sind nicht mit Einnahmenausfällen gleichzusetzen. Sie generieren auch ein zusätzliches Arbeitsvolumen, welches wiederum ein höheres Steuersubstrat auslöst.</p><p>Durch eine Anpassung des Bundessteuergesetzes (SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (SR 642.14) ist das Ziel der Motion zu erreichen.</p>
    • <p>1. Wie vom Motionär in seiner Begründung festgehalten, setzt das Bundessteuerrecht im Bereich der Immobilien bereits heute fiskalische Anreize mit grosszügigen Abzugsmöglichkeiten. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Abzugsquote für Massnahmen zur rationelleren Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien einer im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft 100 Prozent. Nur wenn sich diese im Zeitpunkt der Anschaffung in einem vernachlässigten Zustand befindet, beträgt der Abzug seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 24. April 1997 in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung bloss 50 Prozent. Durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird in Artikel 9 Absatz 3 sichergestellt, dass auch bei Kantonen und Gemeinden Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz zulässig sind. Bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen sind auf Investitionen für energiesparende Einrichtungen bestimmte Abschreibungsbedingungen einzuhalten. Diese sehen für die direkte Bundessteuer vor, dass im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 Prozent vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den je nach Gebäudetyp üblichen Sätzen abgeschrieben werden kann.</p><p>2. Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein Anliegen des Bundesrates. Die vom Motionär verfolgte Absicht, die Sanierung alter Bausubstanz mithilfe steuerlicher Anreize zu fördern, kommt allerdings einer ausserfiskalischen Zielsetzung gleich. Solche haben auf einem triftigen Motiv zu fussen und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu respektieren. Eine Zielerreichung mittels fiskalischer Massnahmen ist nur zu verfolgen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf). Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instrumentes dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können (Effektivität). Drittens hat das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufzuweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).</p><p>In den meisten Fällen ist eine Förderung über Steuerabzüge nicht besonders effektiv und effizient, denn Abzüge von der Bemessungsgrundlage entlasten bei einer progressiven Einkommenssteuer umso stärker, je höher das Einkommen ist. Die Studie "Evaluation energiepolitisch motivierter Steuererleichterungen" von 1997 hat aufgezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit der befragten Hauseigentümer energetische Massnahmen auch ohne steuerliche Vergünstigungen vorgenommen hätte. Unter diesem Gesichtspunkt entsprechen Steuerabzüge keiner effizienten Förderungsform, sondern leisten Mitnahmeeffekten Vorschub. Eine gezielte steuerliche Entlastung für energieeffiziente Gebäudesanierungen ist jedoch prüfenswert, falls unerwünschte Mitnahmeeffekte damit vermieden werden können.</p><p>3. Gegenwärtig sind zahlreiche Forderungen hängig, die neue Steuerausnahmen oder neue Abzüge verlangen. Die Umsetzung dieser Forderungen hätte bei der direkten Bundessteuer Mindererträge von etlichen Milliarden Franken zur Folge. Die vom Motionär vorgeschlagenen steuerlichen Anreize für energieeffiziente Sanierungsmassnahmen würden zu weiteren Mindererträgen führen, deren Höhe mangels genauer Eckwerte heute nicht bezifferbar ist. Das Ziel des langfristig ausgeglichenen Bundeshaushalts verlangt dagegen die Stabilisierung auf der Ausgabenseite wie auch ein Masshalten bei den Steuervergünstigungen.</p><p>Der Bundesrat beschloss im Februar 2007, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bis Ende 2007 einen Aktionsplan für energieeffiziente Massnahmen vorzulegen hat, der auch den Gebäudebereich einbezieht. Angesichts der bereits bestehenden Steuerabzugsmöglichkeiten, der Mitnahmeeffekte, der ungewissen finanziellen Auswirkungen und der laufenden Arbeiten an einem Aktionsplan beantragt er, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte der vorliegende Vorstoss im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die energetische Sanierung von älteren Bauten durch fiskalische Anreize gefördert wird.</p>
    • Steuerlicher Anreiz für Energiesparmassnahmen bei Altbauten

Back to List