Analoge Fernsehprogramme. Private Sender mit Wertschöpfung in der Schweiz bevorzugen

ShortId
07.3011
Id
20073011
Updated
27.07.2023 21:43
Language
de
Title
Analoge Fernsehprogramme. Private Sender mit Wertschöpfung in der Schweiz bevorzugen
AdditionalIndexing
34;Grundversorgung;Fernsehen;Leistungsauftrag;Stellenabbau;privates Massenmedium;Kabelfernsehen;Wertschöpfung;audiovisuelles Programm;Versandhandel
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L05K1202050101, Fernsehen
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L05K0701030901, Grundversorgung
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K1202050106, privates Massenmedium
  • L06K070302010107, Wertschöpfung
  • L05K0702030106, Stellenabbau
  • L06K070101020108, Versandhandel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, formuliert für die Kabelnetzunternehmen rechtliche Rahmenbedingungen, die insbesondere vorgeben, welche Programme mindestens verbreitet werden müssen. Dazu gehören die wichtigsten Programme der SRG sowie die Programme der lokalen und regionalen Fernsehveranstalter mit Konzession in deren Versorgungsgebiet (Art. 59 Abs. 1 RTVG). </p><p>Der Bundesrat hat im Anhang zur neuen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) zudem die folgenden ausländischen Programme als verbreitungspflichtig erklärt: Arte, 3Sat, TV5, ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno und Euronews. Bei diesen Programmen handelt es sich um Angebote, welche gemäss den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung leisten (Art. 59 Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 52 RTVV). </p><p>Darüber hinaus sind die Netzbetreiber in der Ausgestaltung ihrer technischen Netzinfrastruktur und ihrer kommerziellen Angebote grundsätzlich frei.</p><p>2. Der Bundesrat bestimmt in der RTVV, welche Kategorien von Programmen als Must-carry-Programme zu verbreiten sind. Darüber hinaus wird der Bundesrat aber keine Empfehlung für die Zusammensetzung der analogen Programmpaletten abgeben. Es ist aber denkbar, dass das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) auf begründetes Gesuch hin weitere Programme als aufschaltpflichtig erklärt, sofern diese Programme die gesetzlichen Kriterien erfüllen (besonderer Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages) und die Aufschaltung dem Kabelnetzbetreiber aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist (Art. 60 RTVG).</p><p>3.+5. Der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag verlangt von Radio und Fernsehen einen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung. Aufgrund dieser Vorgaben haben der Gesetz- und der Verordnungsgeber die Kriterien formuliert, welche die Zwangsaufschaltung bestimmter Angebote verlangen und eine gewisse Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Kabelnetzbetreiber rechtfertigen. Es wäre weder aus verfassungsrechtlichen noch aus ordnungspolitischen Gründen zu rechtfertigen, wenn nichtvorgesehene Kriterien zur Beurteilung beigezogen würden. </p><p>Es obliegt deshalb dem Ermessen des Anbieters beziehungsweise der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Veranstalter, nebst den Must-carry-Programmen auch Angebote mit hoher Wertschöpfung zu priorisieren. Auch die Abschaltung eines Teleshopping-Senders oder dessen Migration in den digitalen Bereich des Kabelnetzes ist ausschliesslich aus Sicht des Privatrechts zu beurteilen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Teleshopping-Angebote einem gewissen wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Aus diesen Gründen hat er dem Gesetzgeber in seiner Botschaft zum neuen RTVG auch vorgeschlagen, reine Teleshopping-Kanäle überhaupt erst zu ermöglichen. Die Landesregierung sieht aber weder eine rechtliche Möglichkeit noch ein medienpolitisches Bedürfnis, solche Sender zu privilegieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen gemäss RTVG und RTVV die Sender bestimmen, welche auf dem analogen Kabelnetz verbreitet werden müssen. Dabei wird er gemäss Ankündigung des UVEK die Sender der SRG, die Schweizer Sender mit einer Konzession sowie die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Sender der Nachbarländer als Must-carry-Programme bestimmen. Dies bedeutet, dass die privaten Sender um den Verbleib im analogen Netz kämpfen müssen. </p><p>Unter den privaten Anbietern gibt es Sender, die "nur" ihr Signal in das analoge Netz der Schweiz einspeisen, und andere, die in der Schweiz auch eine Wertschöpfung generieren. Aus der Optik "Wertschöpfung in der Schweiz" sticht insbesondere der Teleshopping-Sender HSE24 hervor, der in St. Gallen ein eigenes Versandhaus (inkl. Callcenter) mit 70 Mitarbeitenden betreibt. Der einzige in der Schweiz operierende Teleshopping-Kanal macht im Inland einen jährlichen Umsatz von 33 Millionen Franken und weist ein Einkaufsvolumen bei Schweizer Lieferanten von 12 Millionen Franken aus. Das Angebot von HSE24 wird insbesondere von älteren und mobilitätsbehinderten Menschen aktiv genutzt. Ein Abschalten von HSE24 aus dem analogen Netz würde bedeuten, dass das Schweizer Geschäft von HSE24 aufgegeben werden müsste. Die Folge davon wären ein Abbau von 70 Arbeitsplätzen in St. Gallen sowie ein Rückzug aus dem Schweizer Markt.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Sender wird er nach welchen Kriterien als Must-carry-Programme bestimmen, die im analogen Netz verbleiben müssen?</p><p>2. Wird er den Kabelnetzbetreibern neben den Vorgaben gemäss RTVV auch Empfehlungen betreffend den Verbleib von privaten Programmen im analogen Netz abgeben?</p><p>3. Ist er auch der Ansicht, dass neben den konzessionierten Sendern gemäss RTVG primär private Programme mit einer hohen Wertschöpfung und damit einer volkswirtschaftlichen Bedeutung auf dem analogen Netz verbleiben müssen? </p><p>4. Ist er auch der Ansicht, dass wie in anderen europäischen Ländern mindestens ein Sender mit Teleshopping-Angebot im analogen und digitalen Grundangebot verbleiben muss (Italien fünf Sender, Frankreich drei Sender, Deutschland vier Sender, England 14 Sender)?</p><p>5. Ist er auch der Ansicht, dass ein Abschalten von HSE24 und der Abbau von 70 Arbeitsplätzen in St. Gallen aufgrund einer Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung problematisch wären?</p>
  • Analoge Fernsehprogramme. Private Sender mit Wertschöpfung in der Schweiz bevorzugen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das am 1. April 2007 in Kraft getreten ist, formuliert für die Kabelnetzunternehmen rechtliche Rahmenbedingungen, die insbesondere vorgeben, welche Programme mindestens verbreitet werden müssen. Dazu gehören die wichtigsten Programme der SRG sowie die Programme der lokalen und regionalen Fernsehveranstalter mit Konzession in deren Versorgungsgebiet (Art. 59 Abs. 1 RTVG). </p><p>Der Bundesrat hat im Anhang zur neuen Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) zudem die folgenden ausländischen Programme als verbreitungspflichtig erklärt: Arte, 3Sat, TV5, ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno und Euronews. Bei diesen Programmen handelt es sich um Angebote, welche gemäss den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in einer schweizerischen Landessprache ausgestrahlt werden und einen besonderen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung oder zur freien Meinungsbildung leisten (Art. 59 Abs. 2 RTVG in Verbindung mit Art. 52 RTVV). </p><p>Darüber hinaus sind die Netzbetreiber in der Ausgestaltung ihrer technischen Netzinfrastruktur und ihrer kommerziellen Angebote grundsätzlich frei.</p><p>2. Der Bundesrat bestimmt in der RTVV, welche Kategorien von Programmen als Must-carry-Programme zu verbreiten sind. Darüber hinaus wird der Bundesrat aber keine Empfehlung für die Zusammensetzung der analogen Programmpaletten abgeben. Es ist aber denkbar, dass das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) auf begründetes Gesuch hin weitere Programme als aufschaltpflichtig erklärt, sofern diese Programme die gesetzlichen Kriterien erfüllen (besonderer Beitrag zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrages) und die Aufschaltung dem Kabelnetzbetreiber aus technischen und wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist (Art. 60 RTVG).</p><p>3.+5. Der verfassungsrechtliche Leistungsauftrag verlangt von Radio und Fernsehen einen Beitrag zur Bildung, zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung. Aufgrund dieser Vorgaben haben der Gesetz- und der Verordnungsgeber die Kriterien formuliert, welche die Zwangsaufschaltung bestimmter Angebote verlangen und eine gewisse Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Kabelnetzbetreiber rechtfertigen. Es wäre weder aus verfassungsrechtlichen noch aus ordnungspolitischen Gründen zu rechtfertigen, wenn nichtvorgesehene Kriterien zur Beurteilung beigezogen würden. </p><p>Es obliegt deshalb dem Ermessen des Anbieters beziehungsweise der privatrechtlichen Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und Veranstalter, nebst den Must-carry-Programmen auch Angebote mit hoher Wertschöpfung zu priorisieren. Auch die Abschaltung eines Teleshopping-Senders oder dessen Migration in den digitalen Bereich des Kabelnetzes ist ausschliesslich aus Sicht des Privatrechts zu beurteilen.</p><p>4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Teleshopping-Angebote einem gewissen wirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Aus diesen Gründen hat er dem Gesetzgeber in seiner Botschaft zum neuen RTVG auch vorgeschlagen, reine Teleshopping-Kanäle überhaupt erst zu ermöglichen. Die Landesregierung sieht aber weder eine rechtliche Möglichkeit noch ein medienpolitisches Bedürfnis, solche Sender zu privilegieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird in den nächsten Wochen gemäss RTVG und RTVV die Sender bestimmen, welche auf dem analogen Kabelnetz verbreitet werden müssen. Dabei wird er gemäss Ankündigung des UVEK die Sender der SRG, die Schweizer Sender mit einer Konzession sowie die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Sender der Nachbarländer als Must-carry-Programme bestimmen. Dies bedeutet, dass die privaten Sender um den Verbleib im analogen Netz kämpfen müssen. </p><p>Unter den privaten Anbietern gibt es Sender, die "nur" ihr Signal in das analoge Netz der Schweiz einspeisen, und andere, die in der Schweiz auch eine Wertschöpfung generieren. Aus der Optik "Wertschöpfung in der Schweiz" sticht insbesondere der Teleshopping-Sender HSE24 hervor, der in St. Gallen ein eigenes Versandhaus (inkl. Callcenter) mit 70 Mitarbeitenden betreibt. Der einzige in der Schweiz operierende Teleshopping-Kanal macht im Inland einen jährlichen Umsatz von 33 Millionen Franken und weist ein Einkaufsvolumen bei Schweizer Lieferanten von 12 Millionen Franken aus. Das Angebot von HSE24 wird insbesondere von älteren und mobilitätsbehinderten Menschen aktiv genutzt. Ein Abschalten von HSE24 aus dem analogen Netz würde bedeuten, dass das Schweizer Geschäft von HSE24 aufgegeben werden müsste. Die Folge davon wären ein Abbau von 70 Arbeitsplätzen in St. Gallen sowie ein Rückzug aus dem Schweizer Markt.</p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Sender wird er nach welchen Kriterien als Must-carry-Programme bestimmen, die im analogen Netz verbleiben müssen?</p><p>2. Wird er den Kabelnetzbetreibern neben den Vorgaben gemäss RTVV auch Empfehlungen betreffend den Verbleib von privaten Programmen im analogen Netz abgeben?</p><p>3. Ist er auch der Ansicht, dass neben den konzessionierten Sendern gemäss RTVG primär private Programme mit einer hohen Wertschöpfung und damit einer volkswirtschaftlichen Bedeutung auf dem analogen Netz verbleiben müssen? </p><p>4. Ist er auch der Ansicht, dass wie in anderen europäischen Ländern mindestens ein Sender mit Teleshopping-Angebot im analogen und digitalen Grundangebot verbleiben muss (Italien fünf Sender, Frankreich drei Sender, Deutschland vier Sender, England 14 Sender)?</p><p>5. Ist er auch der Ansicht, dass ein Abschalten von HSE24 und der Abbau von 70 Arbeitsplätzen in St. Gallen aufgrund einer Gesetzes- bzw. Verordnungsänderung problematisch wären?</p>
    • Analoge Fernsehprogramme. Private Sender mit Wertschöpfung in der Schweiz bevorzugen

Back to List