Mehr Transparenz bei den Krankenkassen durch Plafonierung der Reserven
- ShortId
-
07.3042
- Id
-
20073042
- Updated
-
27.07.2023 20:23
- Language
-
de
- Title
-
Mehr Transparenz bei den Krankenkassen durch Plafonierung der Reserven
- AdditionalIndexing
-
2841;Reduktion;Krankenkasse;Transparenz;Betriebsrücklage
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K08020224, Reduktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 60 KVG verpflichtet die Versicherer, zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit Reserven zu bilden. Artikel 78 KVV schreibt minimale Sicherheitsreserven vor. Diese sollen in erster Linie der Sicherstellung der finanziellen Mittel für den Fall dienen, dass die effektiven Kosten gegenüber den getroffenen Annahmen und Prognosen zu ungünstig ausfallen, auf deren Basis die Prämien berechnet werden. Diese Vorschriften sind unerlässlich, um zu verhindern, dass es zahlungsunfähige Versicherer gibt, sollen jedoch in einem angemessenen Rahmen bleiben.</p><p>Über das erlaubte Maximum der Reserven gibt es hingegen keine Vorschriften. Obwohl das Bundesamt für Gesundheit die Reserven überwacht, muss meiner Meinung nach in der Verordnung ein Maximum für die Reserven bestimmt werden. Ohne eine solche Plafonierung hat der Versicherte das Gefühl, dass die Bildung übermässig grosser Reserven der Grund für die hohen Prämien sein kann. Es ist absolut notwendig, in diesem Bereich eine hohe Transparenz zu schaffen, um das Vertrauen der Versicherten zu stärken oder in einigen Fällen sogar wiederherzustellen.</p>
- <p>Die Reserven stellen bei den Krankenkassen als juristisch und wirtschaftlich selbstständige Einheiten die Eigenmittel dar, welche die langfristige Solvenz sichern. Zweck der Reserven ist insbesondere, das Unternehmerrisiko (bedeutende Bestandesänderungen, falsche Budgetbeurteilung, Einbruch der Börsenwerte usw.) sowie die branchenspezifischen Risiken (schwerwiegende Epidemie, Pandemie, aussergewöhnliche Anzahl schwerer Fälle, Verschlechterung der Qualität des Versichertenbestandes usw.) zu decken. Die Bestimmungen bezüglich der Mindestreserven der Krankenversicherer sind in Artikel 78 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) festgehalten. Die Mindestreserven betragen je nach Versichertenbestand des Versicherers einen bestimmten Prozentsatz des Prämienvolumens.</p><p>Die Reserven werden aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung gespiesen und reflektieren demzufolge den von den Krankenkassen in allen Geschäftsjahren erwirtschafteten Überschuss oder Verlust. Reserven können nicht im Voraus bestimmt werden, denn in einem auf dem Umlageverfahren basierenden System müssen die Prämien aufgrund von Kostenprognosen festgelegt werden.</p><p>Bereits heute verlangt die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit, von den Versicherern, dass allfällige kumulierte Überschüsse aus dem Verhältnis von effektiven Prämieneinnahmen zu effektiven Kosten im selben Kanton durch eine abgefederte Prämienerhöhung in einem vernünftigen Zeitraum wieder abgebaut werden. Damit wird garantiert, dass kurz- bis mittelfristig die Prämien in jedem Kanton genau den Kosten im jeweiligen Kanton entsprechen und keine unnötigen Überschüsse erzielt werden. Der unter den Krankenversicherern herrschende Wettbewerb sorgt zudem dafür, dass sämtliche Krankenversicherer darauf bedacht sind, möglichst tiefe, konkurrenzfähige Prämien anzubieten.</p><p>Im Gegensatz zu Minimalreservequoten, die für die Sicherung der Solvenz unabdingbar sind, ist es nicht nötig, in einem auf Wettbewerb basierenden System zusätzlich Maximalreservequoten vorzusehen. Anreize zur effizienten Geschäftsführung wären bei Maximalreserven nicht mehr gegeben, da das Erzielen eines Überschusses aus dem Verhältnis von Prämieneinnahmen zu Kosten je nach Reservebestand des jeweiligen Versicherers gesetzlich limitiert wäre. Es müsste daraus folgend befürchtet werden, dass die Kontrolle der abzurechnenden Leistungen durch die Versicherer je nach Geschäftsgang nicht in gleichem Umfang wahrgenommen würde. Dies würde die Transparenz der Prämienfestsetzung nicht verbessern, und die Kosten würden dadurch steigen.</p><p>Der Bundesrat erachtet somit eine Änderung der Verordnung zur Plafonierung der Reserven als nicht angezeigt. Er lehnt deshalb die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) so zu ändern, dass eine Plafonierung der Reserven eingeführt wird, d. h. ein maximaler Prozentsatz für die erlaubten Reserven der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p>
- Mehr Transparenz bei den Krankenkassen durch Plafonierung der Reserven
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Artikel 60 KVG verpflichtet die Versicherer, zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit Reserven zu bilden. Artikel 78 KVV schreibt minimale Sicherheitsreserven vor. Diese sollen in erster Linie der Sicherstellung der finanziellen Mittel für den Fall dienen, dass die effektiven Kosten gegenüber den getroffenen Annahmen und Prognosen zu ungünstig ausfallen, auf deren Basis die Prämien berechnet werden. Diese Vorschriften sind unerlässlich, um zu verhindern, dass es zahlungsunfähige Versicherer gibt, sollen jedoch in einem angemessenen Rahmen bleiben.</p><p>Über das erlaubte Maximum der Reserven gibt es hingegen keine Vorschriften. Obwohl das Bundesamt für Gesundheit die Reserven überwacht, muss meiner Meinung nach in der Verordnung ein Maximum für die Reserven bestimmt werden. Ohne eine solche Plafonierung hat der Versicherte das Gefühl, dass die Bildung übermässig grosser Reserven der Grund für die hohen Prämien sein kann. Es ist absolut notwendig, in diesem Bereich eine hohe Transparenz zu schaffen, um das Vertrauen der Versicherten zu stärken oder in einigen Fällen sogar wiederherzustellen.</p>
- <p>Die Reserven stellen bei den Krankenkassen als juristisch und wirtschaftlich selbstständige Einheiten die Eigenmittel dar, welche die langfristige Solvenz sichern. Zweck der Reserven ist insbesondere, das Unternehmerrisiko (bedeutende Bestandesänderungen, falsche Budgetbeurteilung, Einbruch der Börsenwerte usw.) sowie die branchenspezifischen Risiken (schwerwiegende Epidemie, Pandemie, aussergewöhnliche Anzahl schwerer Fälle, Verschlechterung der Qualität des Versichertenbestandes usw.) zu decken. Die Bestimmungen bezüglich der Mindestreserven der Krankenversicherer sind in Artikel 78 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) festgehalten. Die Mindestreserven betragen je nach Versichertenbestand des Versicherers einen bestimmten Prozentsatz des Prämienvolumens.</p><p>Die Reserven werden aus dem Ergebnis der Erfolgsrechnung gespiesen und reflektieren demzufolge den von den Krankenkassen in allen Geschäftsjahren erwirtschafteten Überschuss oder Verlust. Reserven können nicht im Voraus bestimmt werden, denn in einem auf dem Umlageverfahren basierenden System müssen die Prämien aufgrund von Kostenprognosen festgelegt werden.</p><p>Bereits heute verlangt die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit, von den Versicherern, dass allfällige kumulierte Überschüsse aus dem Verhältnis von effektiven Prämieneinnahmen zu effektiven Kosten im selben Kanton durch eine abgefederte Prämienerhöhung in einem vernünftigen Zeitraum wieder abgebaut werden. Damit wird garantiert, dass kurz- bis mittelfristig die Prämien in jedem Kanton genau den Kosten im jeweiligen Kanton entsprechen und keine unnötigen Überschüsse erzielt werden. Der unter den Krankenversicherern herrschende Wettbewerb sorgt zudem dafür, dass sämtliche Krankenversicherer darauf bedacht sind, möglichst tiefe, konkurrenzfähige Prämien anzubieten.</p><p>Im Gegensatz zu Minimalreservequoten, die für die Sicherung der Solvenz unabdingbar sind, ist es nicht nötig, in einem auf Wettbewerb basierenden System zusätzlich Maximalreservequoten vorzusehen. Anreize zur effizienten Geschäftsführung wären bei Maximalreserven nicht mehr gegeben, da das Erzielen eines Überschusses aus dem Verhältnis von Prämieneinnahmen zu Kosten je nach Reservebestand des jeweiligen Versicherers gesetzlich limitiert wäre. Es müsste daraus folgend befürchtet werden, dass die Kontrolle der abzurechnenden Leistungen durch die Versicherer je nach Geschäftsgang nicht in gleichem Umfang wahrgenommen würde. Dies würde die Transparenz der Prämienfestsetzung nicht verbessern, und die Kosten würden dadurch steigen.</p><p>Der Bundesrat erachtet somit eine Änderung der Verordnung zur Plafonierung der Reserven als nicht angezeigt. Er lehnt deshalb die Motion ab.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) so zu ändern, dass eine Plafonierung der Reserven eingeführt wird, d. h. ein maximaler Prozentsatz für die erlaubten Reserven der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.</p>
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