Der diskriminierenden Praxis der Krankenversicherer ein Ende setzen
- ShortId
-
07.3050
- Id
-
20073050
- Updated
-
27.07.2023 19:07
- Language
-
de
- Title
-
Der diskriminierenden Praxis der Krankenversicherer ein Ende setzen
- AdditionalIndexing
-
2841;Bericht;unlautere Werbung;Unternehmensführung;Krankenkasse;Kampf gegen die Diskriminierung
- 1
-
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- L05K0703010108, unlautere Werbung
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L03K020206, Bericht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Diskussionen im Rahmen der Volksabstimmung über eine soziale Einheitskrankenkasse haben ein Problem aufgezeigt, das im Zusammenhang mit der Grundversicherung immer wieder thematisiert wird: Gewisse Krankenversicherer unternehmen alles, damit sie keine Personen mit schlechten Risiken versichern müssen.</p><p>So wies die Westschweizer Gesundheitsdirektorenkonferenz schon im Jahr 2003 auf diesen Missstand hin, und wir Parlamentarierinnen und Parlamentarier werden immer wieder auf inakzeptable Vorgehensweisen der Versicherer aufmerksam gemacht: Aufnahmegesuche werden auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht beantwortet, ganz offensichtlich aufgrund des Gesundheitszustands oder des Alters; bei Neuaufnahmen werden systematisch Zusatzinformationen verlangt, bis es der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu viel wird; Versicherte erhalten nicht Offerten der von ihnen ausgewählten Krankenkasse, sondern von anderen Krankenkassen mit höheren Prämien; es wird ein Gesundheitsfragebogen mitgeschickt, was für den Abschluss der Grundversicherung gar nicht nötig ist, usw. Die Versicherten, die beim Versicherer nicht mehr erwünscht sind, ihre Kasse jedoch nicht wechseln möchten, werden nicht selten unter Druck gesetzt, indem zum Beispiel Kosten für medizinische Leistungen sehr lange nicht zurückerstattet werden.</p><p>Diese Situation ist absolut untragbar. Die Versicherten müssen ihren Krankenversicherer frei wählen können. Und da die Krankenversicherung obligatorisch ist, müssen sie vor Diskriminierungen bei der Aufnahme in eine Krankenkasse wirksam geschützt werden. Aufgabe der Kontrollbehörde ist es, für diesen Schutz zu sorgen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht einen Wettbewerb zwischen den Versicherern vor. Diese sind verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Gestützt auf diese Bestimmung kann grundsätzlich jede versicherungspflichtige Person bei einem Versicherer, der an ihrem Wohnsitz tätig ist, ein Aufnahmegesuch einreichen und die Aufnahme gerichtlich durchsetzen. Teilt der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer die Aufnahme nicht mit, hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. </p><p>Dem Bundesrat ist die Problematik der Risikoselektion bekannt. Das geltende Recht sieht verschiedene Mittel zu deren Eindämmung vor. So wird insbesondere das Risiko der Versicherer, die mehr Frauen und ältere Personen versichern als der Durchschnitt der Versicherer, über den Risikoausgleich abgedeckt. Für eine Diskriminierung von Frauen und älteren Versicherten besteht deshalb wenig Anreiz. Da mit den Faktoren Alter und Geschlecht aber nur ein Teil der Krankheitskosten erklärt wird, hat der Ständerat eine Verfeinerung des Risikoausgleichs beschlossen, wonach auch das Krankheitsrisiko teilweise ausgeglichen werden soll. Diese Änderung des KVG wird derzeit vom Nationalrat beraten. In diesem Rahmen können allenfalls weitere Massnahmen wie beispielsweise die vom Eidg. Departement des Innern vorgeschlagene Einführung eines Hochrisikopools diskutiert und beschlossen werden. </p><p>Im Übrigen wurden bereits Massnahmen getroffen, um die Diskriminierung von kranken Personen und den Missbrauch von Daten zu verhindern. So hat der Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) festgelegt, dass die Versicherer auf dem Beitrittsformular nur Angaben verlangen dürfen, die für den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlich sind. Das Beitrittsformular darf keinerlei Verbindungen zu den privaten Zusatzversicherungen, bei welchen Gesundheitsfragen gestellt werden dürfen, enthalten. </p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat ferner mehrere Kreisschreiben erlassen, in denen es die Versicherer in Zusammenhang mit der Aufnahme von Versicherten auf gesetzliche Bestimmungen hinweist (Aufklärung der interessierten Personen, Daten- und Persönlichkeitsschutz, Transparenz beim Marktauftritt). Es verfügt weiter über aufsichtsrechtliche Mittel (wie Verwarnung, Busse, Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung), wenn ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften verletzt.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht für nötig, die vom Postulat verlangten Abklärungen zu treffen und dazu einen Bericht zu verfassen. Auch wenn es Anhaltspunkte geben sollte, dass einige Versicherer die Aufnahme von kranken und älteren Personen erschweren, wäre es schwierig zu belegen, dass Gesetzesbestimmungen verletzt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Damit das Krankenversicherungssystem einwandfrei funktionieren kann, müssen die Versicherten vor Missbräuchen seitens der Krankenversicherer geschützt werden. Deshalb bitten wir den Bundesrat, einen Bericht über die diskriminierende Praxis gewisser Krankenversicherer zu erarbeiten. Der Bericht soll zwei Teile umfassen:</p><p>1. Er soll aufzeigen, wie gewisse Krankenversicherer gegenwärtig mit ihrer Jagd auf die "guten Risiken" Personen diskriminieren (Art und Häufigkeit der Diskriminierung sowie bestehende Sanktionen und Massnahmen der Kontrollbehörden).</p><p>2. Er soll neue Massnahmen vorschlagen, damit diese untragbaren Vorgehensweisen verhindert werden können (Verbote, schärfere Sanktionen, mehr Kontrollinstrumente, Bekanntmachung der verhängten Sanktionen usw.).</p>
- Der diskriminierenden Praxis der Krankenversicherer ein Ende setzen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Diskussionen im Rahmen der Volksabstimmung über eine soziale Einheitskrankenkasse haben ein Problem aufgezeigt, das im Zusammenhang mit der Grundversicherung immer wieder thematisiert wird: Gewisse Krankenversicherer unternehmen alles, damit sie keine Personen mit schlechten Risiken versichern müssen.</p><p>So wies die Westschweizer Gesundheitsdirektorenkonferenz schon im Jahr 2003 auf diesen Missstand hin, und wir Parlamentarierinnen und Parlamentarier werden immer wieder auf inakzeptable Vorgehensweisen der Versicherer aufmerksam gemacht: Aufnahmegesuche werden auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht beantwortet, ganz offensichtlich aufgrund des Gesundheitszustands oder des Alters; bei Neuaufnahmen werden systematisch Zusatzinformationen verlangt, bis es der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu viel wird; Versicherte erhalten nicht Offerten der von ihnen ausgewählten Krankenkasse, sondern von anderen Krankenkassen mit höheren Prämien; es wird ein Gesundheitsfragebogen mitgeschickt, was für den Abschluss der Grundversicherung gar nicht nötig ist, usw. Die Versicherten, die beim Versicherer nicht mehr erwünscht sind, ihre Kasse jedoch nicht wechseln möchten, werden nicht selten unter Druck gesetzt, indem zum Beispiel Kosten für medizinische Leistungen sehr lange nicht zurückerstattet werden.</p><p>Diese Situation ist absolut untragbar. Die Versicherten müssen ihren Krankenversicherer frei wählen können. Und da die Krankenversicherung obligatorisch ist, müssen sie vor Diskriminierungen bei der Aufnahme in eine Krankenkasse wirksam geschützt werden. Aufgabe der Kontrollbehörde ist es, für diesen Schutz zu sorgen.</p>
- <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht einen Wettbewerb zwischen den Versicherern vor. Diese sind verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Gestützt auf diese Bestimmung kann grundsätzlich jede versicherungspflichtige Person bei einem Versicherer, der an ihrem Wohnsitz tätig ist, ein Aufnahmegesuch einreichen und die Aufnahme gerichtlich durchsetzen. Teilt der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer die Aufnahme nicht mit, hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. </p><p>Dem Bundesrat ist die Problematik der Risikoselektion bekannt. Das geltende Recht sieht verschiedene Mittel zu deren Eindämmung vor. So wird insbesondere das Risiko der Versicherer, die mehr Frauen und ältere Personen versichern als der Durchschnitt der Versicherer, über den Risikoausgleich abgedeckt. Für eine Diskriminierung von Frauen und älteren Versicherten besteht deshalb wenig Anreiz. Da mit den Faktoren Alter und Geschlecht aber nur ein Teil der Krankheitskosten erklärt wird, hat der Ständerat eine Verfeinerung des Risikoausgleichs beschlossen, wonach auch das Krankheitsrisiko teilweise ausgeglichen werden soll. Diese Änderung des KVG wird derzeit vom Nationalrat beraten. In diesem Rahmen können allenfalls weitere Massnahmen wie beispielsweise die vom Eidg. Departement des Innern vorgeschlagene Einführung eines Hochrisikopools diskutiert und beschlossen werden. </p><p>Im Übrigen wurden bereits Massnahmen getroffen, um die Diskriminierung von kranken Personen und den Missbrauch von Daten zu verhindern. So hat der Bundesrat in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) festgelegt, dass die Versicherer auf dem Beitrittsformular nur Angaben verlangen dürfen, die für den Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlich sind. Das Beitrittsformular darf keinerlei Verbindungen zu den privaten Zusatzversicherungen, bei welchen Gesundheitsfragen gestellt werden dürfen, enthalten. </p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat ferner mehrere Kreisschreiben erlassen, in denen es die Versicherer in Zusammenhang mit der Aufnahme von Versicherten auf gesetzliche Bestimmungen hinweist (Aufklärung der interessierten Personen, Daten- und Persönlichkeitsschutz, Transparenz beim Marktauftritt). Es verfügt weiter über aufsichtsrechtliche Mittel (wie Verwarnung, Busse, Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung), wenn ein Versicherer die gesetzlichen Vorschriften verletzt.</p><p>Aus diesen Gründen erachtet es der Bundesrat nicht für nötig, die vom Postulat verlangten Abklärungen zu treffen und dazu einen Bericht zu verfassen. Auch wenn es Anhaltspunkte geben sollte, dass einige Versicherer die Aufnahme von kranken und älteren Personen erschweren, wäre es schwierig zu belegen, dass Gesetzesbestimmungen verletzt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Damit das Krankenversicherungssystem einwandfrei funktionieren kann, müssen die Versicherten vor Missbräuchen seitens der Krankenversicherer geschützt werden. Deshalb bitten wir den Bundesrat, einen Bericht über die diskriminierende Praxis gewisser Krankenversicherer zu erarbeiten. Der Bericht soll zwei Teile umfassen:</p><p>1. Er soll aufzeigen, wie gewisse Krankenversicherer gegenwärtig mit ihrer Jagd auf die "guten Risiken" Personen diskriminieren (Art und Häufigkeit der Diskriminierung sowie bestehende Sanktionen und Massnahmen der Kontrollbehörden).</p><p>2. Er soll neue Massnahmen vorschlagen, damit diese untragbaren Vorgehensweisen verhindert werden können (Verbote, schärfere Sanktionen, mehr Kontrollinstrumente, Bekanntmachung der verhängten Sanktionen usw.).</p>
- Der diskriminierenden Praxis der Krankenversicherer ein Ende setzen
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