Mindestanzahl von Studierenden für Fachhochschulen

ShortId
07.3053
Id
20073053
Updated
28.07.2023 08:36
Language
de
Title
Mindestanzahl von Studierenden für Fachhochschulen
AdditionalIndexing
32;Randregion;Schülerzahl;Fachhochschule;Schuldichte;Student/in
1
  • L05K1302050102, Fachhochschule
  • L05K1301020101, Student/in
  • L04K13010305, Schülerzahl
  • L04K13010303, Schuldichte
  • L07K08070102010704, Randregion
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach Artikel 14 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes (FHSG) vom 6. Oktober 1995 bedürfen die Errichtung und die Führung einer Fachhochschule der Genehmigung des Bundesrates. Im zweiten Absatz dieses Artikels sind zudem verschiedene Bedingungen aufgeführt, die eine Fachhochschule erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten. In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 30. Mai 1994 präzisiert der Bundesrat ausserdem, dass der Erfolg des Fachhochschulsystems wesentlich davon abhängt, dass die einzelnen Schulen eine genügend grosse "kritische Masse" aufweisen. Gemäss Bundesrat kann sich an zu kleinen Schulen der für eine Hochschule lebenswichtige fachliche und fächerübergreifende Dialog unter Dozentinnen und Dozenten nicht entwickeln. Eine Anzahl von 500 Studierenden pro Fachhochschule erachtet er als unterstes vertretbares Minimum. Diese Mindestanzahl wurde zwar weder ins FHSG noch in die verschiedenen Verordnungen aufgenommen. Glaubt man verschiedenen Verantwortlichen von betroffenen Fachhochschulen, scheint sie jedoch zu einer Art Dogma der Bundesverwaltung geworden zu sein, das die Existenz aller Ausbildungsstätten, die dieses Minimum nicht erreichen, gefährdet. Dies ist bedauernswert, da diese Bedingung die Errichtung und die Führung von Fachhochschulen ausserhalb der grossen Agglomerationen erschwert. Damit die Randregionen dynamisch und attraktiv bleiben können, brauchen auch sie Ausbildungsstätten von hoher Qualität mit Ausbildungen, die auf die lokale Industrie abgestimmt sind. Ein pragmatischerer Ansatz bezüglich der Mindestanzahl von Studierenden für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte als Fachhochschule durch den Bund scheint mir deshalb notwendig.</p>
  • <p>Die Fachhochschulen haben in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, die Schwerpunktbildung in der Angebotsstruktur zu verstärken. Es gibt aber nach wie vor in einzelnen Fachhochschulen zu viele Standorte. Jeder Standort setzt eine Basis-Infrastruktur voraus, die eingerichtet und unterhalten werden muss und bei einer geringen Grösse eine effiziente Angebots- und Infrastrukturentwicklung erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. </p><p>1. Der Bundesrat genehmigt keine Standorte, sondern die Fachhochschule als Institution. Voraussetzung für die Genehmigung einer Fachhochschule ist u. a. nach Artikel 14 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) eine zweckmässige Organisation der Institution. In diesem gesetzlichen Rahmen sind Träger und Fachhochschule bei der Wahl und Gestaltung der Standorte grundsätzlich frei. Die Einführung der zweistufigen Ausbildung Bachelor/Master und die dazugehörige Modularisierung verlangen schon allein eine ausreichende Grösse, um den Studierenden ein breites, interessantes, praxisbezogenes und auch finanzierbares Ausbildungsangebot zur Verfügung stellen zu können. Hinzu kommt, dass auf der Kostenseite in den meisten Studiengängen - ausgenommen sind einzelne laborintensive Studien - ein direkter Konnex zwischen der Grösse des Standortes, den Studierendenzahlen und den Kosten besteht. Tatsache ist, dass Studiengänge mit geringen Studierendenzahlen an Standorten mit einem Studierendenpotenzial unter 500 Studierenden auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite eine ungünstige Kostenstruktur aufweisen. Die Kosten pro Studierenden liegen regelmässig deutlich über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt. Es stellt sich in diesen Fällen neben genehmigungsrechtlichen Aspekten auch die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikels 18 FHSG erfüllt sind, welcher die Subventionierung eines Studienangebots vom Bedürfnis und einer zweckmässigen Organisation abhängig macht. </p><p>2. Was die Mindestgrösse einer Fachhochschule betrifft, hat sich der Bundesrat in der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 30. Mai 1994 (Geltungsbereich Technik, Wirtschaft und Design) für 500 Studierende als unterstes vertretbares Minimum und bei Verbundlösungen für entsprechend höhere Zahlen ausgesprochen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine im Gesetz festgeschriebene Grösse handelt, hat sie den Charakter einer Richtgrösse für die Genehmigung einer Fachhochschule. 500 Studierende stellen auch in der kleinräumigen Schweiz für einen Hochschulstandort, in Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen, eine sehr tiefe Zahl dar. </p><p>Der Bundesrat erachtet die wirtschaftliche Entwicklung sämtlicher Regionen als wichtig. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Fachhochschulreform war und bleibt die Innovationsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Wirtschaftsregionen. Fachhochschulangebote sollen deshalb auch künftig nicht allein in einem grosstädtischen Umfeld entwickelt werden. Vielmehr sind auch künftig regionale Bedürfnisse in die Strategie der Fachhochschule mit einzubeziehen, und es bleibt das Ziel der Fachhochschulen, die enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft - insbesondere mit den KMU - zu pflegen und weiter zu verstärken.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist er bereit, die Weiterführung oder die Errichtung von FH-Ausbildungsstätten zu genehmigen, auch wenn sie nicht die in der Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1994 über das Fachhochschulgesetz erwähnte Mindestanzahl von 500 Studierenden erreichen? Oder wird diese Zahl als dogmatische Untergrenze betrachtet, die nicht unterschritten werden darf, auch wenn sie meines Wissens in keinem offiziellen Dokument vorkommt?</p><p>2. Auf welchen Grundlagen wurde diese Mindestanzahl von 500 Studierenden berechnet? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese nicht verbindlich festgehaltene und anscheinend einheitlich geltende Regel auch für Fachhochschulen in Randregionen angewendet werden muss, die in enger Abstimmung mit der lokalen Industrie spezialisierte Ausbildungen anbieten?</p>
  • Mindestanzahl von Studierenden für Fachhochschulen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach Artikel 14 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes (FHSG) vom 6. Oktober 1995 bedürfen die Errichtung und die Führung einer Fachhochschule der Genehmigung des Bundesrates. Im zweiten Absatz dieses Artikels sind zudem verschiedene Bedingungen aufgeführt, die eine Fachhochschule erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten. In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 30. Mai 1994 präzisiert der Bundesrat ausserdem, dass der Erfolg des Fachhochschulsystems wesentlich davon abhängt, dass die einzelnen Schulen eine genügend grosse "kritische Masse" aufweisen. Gemäss Bundesrat kann sich an zu kleinen Schulen der für eine Hochschule lebenswichtige fachliche und fächerübergreifende Dialog unter Dozentinnen und Dozenten nicht entwickeln. Eine Anzahl von 500 Studierenden pro Fachhochschule erachtet er als unterstes vertretbares Minimum. Diese Mindestanzahl wurde zwar weder ins FHSG noch in die verschiedenen Verordnungen aufgenommen. Glaubt man verschiedenen Verantwortlichen von betroffenen Fachhochschulen, scheint sie jedoch zu einer Art Dogma der Bundesverwaltung geworden zu sein, das die Existenz aller Ausbildungsstätten, die dieses Minimum nicht erreichen, gefährdet. Dies ist bedauernswert, da diese Bedingung die Errichtung und die Führung von Fachhochschulen ausserhalb der grossen Agglomerationen erschwert. Damit die Randregionen dynamisch und attraktiv bleiben können, brauchen auch sie Ausbildungsstätten von hoher Qualität mit Ausbildungen, die auf die lokale Industrie abgestimmt sind. Ein pragmatischerer Ansatz bezüglich der Mindestanzahl von Studierenden für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte als Fachhochschule durch den Bund scheint mir deshalb notwendig.</p>
    • <p>Die Fachhochschulen haben in den letzten Jahren grosse Anstrengungen unternommen, die Schwerpunktbildung in der Angebotsstruktur zu verstärken. Es gibt aber nach wie vor in einzelnen Fachhochschulen zu viele Standorte. Jeder Standort setzt eine Basis-Infrastruktur voraus, die eingerichtet und unterhalten werden muss und bei einer geringen Grösse eine effiziente Angebots- und Infrastrukturentwicklung erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. </p><p>1. Der Bundesrat genehmigt keine Standorte, sondern die Fachhochschule als Institution. Voraussetzung für die Genehmigung einer Fachhochschule ist u. a. nach Artikel 14 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 (FHSG) eine zweckmässige Organisation der Institution. In diesem gesetzlichen Rahmen sind Träger und Fachhochschule bei der Wahl und Gestaltung der Standorte grundsätzlich frei. Die Einführung der zweistufigen Ausbildung Bachelor/Master und die dazugehörige Modularisierung verlangen schon allein eine ausreichende Grösse, um den Studierenden ein breites, interessantes, praxisbezogenes und auch finanzierbares Ausbildungsangebot zur Verfügung stellen zu können. Hinzu kommt, dass auf der Kostenseite in den meisten Studiengängen - ausgenommen sind einzelne laborintensive Studien - ein direkter Konnex zwischen der Grösse des Standortes, den Studierendenzahlen und den Kosten besteht. Tatsache ist, dass Studiengänge mit geringen Studierendenzahlen an Standorten mit einem Studierendenpotenzial unter 500 Studierenden auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite eine ungünstige Kostenstruktur aufweisen. Die Kosten pro Studierenden liegen regelmässig deutlich über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt. Es stellt sich in diesen Fällen neben genehmigungsrechtlichen Aspekten auch die Frage, ob die Voraussetzungen des Artikels 18 FHSG erfüllt sind, welcher die Subventionierung eines Studienangebots vom Bedürfnis und einer zweckmässigen Organisation abhängig macht. </p><p>2. Was die Mindestgrösse einer Fachhochschule betrifft, hat sich der Bundesrat in der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Fachhochschulen vom 30. Mai 1994 (Geltungsbereich Technik, Wirtschaft und Design) für 500 Studierende als unterstes vertretbares Minimum und bei Verbundlösungen für entsprechend höhere Zahlen ausgesprochen. Auch wenn es sich dabei nicht um eine im Gesetz festgeschriebene Grösse handelt, hat sie den Charakter einer Richtgrösse für die Genehmigung einer Fachhochschule. 500 Studierende stellen auch in der kleinräumigen Schweiz für einen Hochschulstandort, in Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistungen, eine sehr tiefe Zahl dar. </p><p>Der Bundesrat erachtet die wirtschaftliche Entwicklung sämtlicher Regionen als wichtig. Eine der wichtigsten Zielsetzungen der Fachhochschulreform war und bleibt die Innovationsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Wirtschaftsregionen. Fachhochschulangebote sollen deshalb auch künftig nicht allein in einem grosstädtischen Umfeld entwickelt werden. Vielmehr sind auch künftig regionale Bedürfnisse in die Strategie der Fachhochschule mit einzubeziehen, und es bleibt das Ziel der Fachhochschulen, die enge Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Wirtschaft - insbesondere mit den KMU - zu pflegen und weiter zu verstärken.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist er bereit, die Weiterführung oder die Errichtung von FH-Ausbildungsstätten zu genehmigen, auch wenn sie nicht die in der Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 1994 über das Fachhochschulgesetz erwähnte Mindestanzahl von 500 Studierenden erreichen? Oder wird diese Zahl als dogmatische Untergrenze betrachtet, die nicht unterschritten werden darf, auch wenn sie meines Wissens in keinem offiziellen Dokument vorkommt?</p><p>2. Auf welchen Grundlagen wurde diese Mindestanzahl von 500 Studierenden berechnet? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese nicht verbindlich festgehaltene und anscheinend einheitlich geltende Regel auch für Fachhochschulen in Randregionen angewendet werden muss, die in enger Abstimmung mit der lokalen Industrie spezialisierte Ausbildungen anbieten?</p>
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