Datenbekanntgabe der Arbeitsvermittlungsstellen an kantonale Fremdenpolizeibehörden

ShortId
07.3055
Id
20073055
Updated
28.07.2023 11:09
Language
de
Title
Datenbekanntgabe der Arbeitsvermittlungsstellen an kantonale Fremdenpolizeibehörden
AdditionalIndexing
2811;Arbeitslose/r;Ausländer/in;Arbeitsvermittlungsstelle;Polizei;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Integration der Zuwanderer;Auskunftspflicht;polizeiliche Ermittlung
1
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L05K0108030602, Integration der Zuwanderer
  • L05K1201020101, Auskunftspflicht
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bereits heute berücksichtigen die kantonalen Fremdenpolizeibehörden bei ihrem Entscheid über die Erteilung, die Verlängerung oder den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung u. a. das Integrationsverhalten der ausländischen Personen (vgl. z. B. Art. 9 Abs. 2 Bst. b oder Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20).</p><p>Zum Integrationsverhalten gehört insbesondere auch, ob eine ausländische Person sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht und wie sich diese Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung verhalten hat. Das voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft tretende neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) misst dem Integrationsverhalten noch mehr Bedeutung zu, als dies im ANAG bisher der Fall war. Das neue AuG enthält künftig ein ganzes Kapitel (Art. 53ff. AuG), welches sich mit Fragen der Integration beschäftigt. Ausdrücklich wird in Artikel 54 AuG die Pflicht der zuständigen Fremdenpolizeibehörde erwähnt, das Integrationsverhalten bei seinen Entscheiden zu berücksichtigen.</p><p>Bisherige Auskunftsanfragen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden zum Verhalten einer Person während bestehender Arbeitslosigkeit wurden von den zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungsstellen mit Hinweis auf Artikel 97a AVIG verweigert. Da Artikel 97a AVIG die Organe abschliessend aufzählt, welche Daten erhalten dürfen, und die kantonalen Fremdenpolizeibehörden in der Aufzählung nicht erwähnt werden, erfolgte die Weigerung der Datenbekanntgabe zu Recht. Diese Lücke muss geschlossen werden, damit die kantonalen Fremdenpolizeibehörden ihre gesetzliche Aufgabe erfüllen können.</p>
  • <p>Grundsätzlich sieht das neue Ausländergesetz in Artikel 97 Absatz 2 zwar bereits vor, dass andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet sind, die für den Vollzug des Ausländergesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen im begründeten Einzelfall den Ausländerbehörden bekanntzugeben. Aufgrund des Aufbaus der Datenschutzbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen, wonach bei der Datenbekanntgabe dies sowohl im betreffenden Bundesgesetz wie im entsprechenden Sozialversicherungsgesetz zu verankern ist, muss die Bekanntgabe an die Ausländerbehörden aber zusätzlich in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) festgehalten werden. Bei der nächsten Revision des AVIG wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 97a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (SR 837.0; AVIG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden zur Auskunftseinholung bei den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen berechtigt sind.</p>
  • Datenbekanntgabe der Arbeitsvermittlungsstellen an kantonale Fremdenpolizeibehörden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bereits heute berücksichtigen die kantonalen Fremdenpolizeibehörden bei ihrem Entscheid über die Erteilung, die Verlängerung oder den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung u. a. das Integrationsverhalten der ausländischen Personen (vgl. z. B. Art. 9 Abs. 2 Bst. b oder Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG; SR 142.20).</p><p>Zum Integrationsverhalten gehört insbesondere auch, ob eine ausländische Person sich aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht und wie sich diese Person im Rahmen der Arbeitsvermittlung verhalten hat. Das voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft tretende neue Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) misst dem Integrationsverhalten noch mehr Bedeutung zu, als dies im ANAG bisher der Fall war. Das neue AuG enthält künftig ein ganzes Kapitel (Art. 53ff. AuG), welches sich mit Fragen der Integration beschäftigt. Ausdrücklich wird in Artikel 54 AuG die Pflicht der zuständigen Fremdenpolizeibehörde erwähnt, das Integrationsverhalten bei seinen Entscheiden zu berücksichtigen.</p><p>Bisherige Auskunftsanfragen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden zum Verhalten einer Person während bestehender Arbeitslosigkeit wurden von den zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungsstellen mit Hinweis auf Artikel 97a AVIG verweigert. Da Artikel 97a AVIG die Organe abschliessend aufzählt, welche Daten erhalten dürfen, und die kantonalen Fremdenpolizeibehörden in der Aufzählung nicht erwähnt werden, erfolgte die Weigerung der Datenbekanntgabe zu Recht. Diese Lücke muss geschlossen werden, damit die kantonalen Fremdenpolizeibehörden ihre gesetzliche Aufgabe erfüllen können.</p>
    • <p>Grundsätzlich sieht das neue Ausländergesetz in Artikel 97 Absatz 2 zwar bereits vor, dass andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden verpflichtet sind, die für den Vollzug des Ausländergesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen im begründeten Einzelfall den Ausländerbehörden bekanntzugeben. Aufgrund des Aufbaus der Datenschutzbestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen, wonach bei der Datenbekanntgabe dies sowohl im betreffenden Bundesgesetz wie im entsprechenden Sozialversicherungsgesetz zu verankern ist, muss die Bekanntgabe an die Ausländerbehörden aber zusätzlich in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) festgehalten werden. Bei der nächsten Revision des AVIG wird der Bundesrat dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 97a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (SR 837.0; AVIG) zu unterbreiten, die vorsieht, dass die kantonalen Fremdenpolizeibehörden zur Auskunftseinholung bei den regionalen Arbeitsvermittlungsstellen berechtigt sind.</p>
    • Datenbekanntgabe der Arbeitsvermittlungsstellen an kantonale Fremdenpolizeibehörden

Back to List