Modell für Bibliothekstantieme im Urheberrecht

ShortId
07.3056
Id
20073056
Updated
28.07.2023 13:13
Language
de
Title
Modell für Bibliothekstantieme im Urheberrecht
AdditionalIndexing
2831;Dokumentenlieferung;Bibliothek;Nichtlohneinkommen;literarischer Beruf;Urheberrecht;Literatur;Buch
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K12040102, Bibliothek
  • L04K12040204, Dokumentenlieferung
  • L04K01060406, Literatur
  • L05K1202030301, Buch
  • L04K01060405, literarischer Beruf
  • L05K0702010106, Nichtlohneinkommen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die aktuelle Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) konzentriert sich auf die Anpassung des nationalen Rechtes an die durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) 1996 ausgehandelten zwei Abkommen. Auf eine Regelung betreffend das Ausleihen von Werkexemplaren, die sogenannte Bibliothekstantieme, wurde erneut verzichtet.</p><p>2. Da immer mehr EU-Staaten die Bibliothekstantieme einführen (kürzlich Frankreich und das Fürstentum Liechtenstein, etwas früher Österreich), ist mittelfristig eine Angleichung an die 1992 erlassene EG-Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht unumgänglich.</p><p>3. Dies hält auch der Kanton Zürich in der Vernehmlassung zur Revision des URG fest: "Eine Angleichung an das Recht der EU-Mitgliedstaaten ist erstrebenswert. Es gibt keine Gründe, die es notwendig erscheinen lassen, dass die Schweiz hier eine grundsätzlich andere Regelung trifft als die umliegenden EU-Staaten. Das Angebot in Schweizer Bibliotheken ist weitgehend deckungsgleich mit demjenigen im entsprechenden ausländischen Sprachraum. Zudem haben Schweizer Autorinnen und Autoren sehr oft Wohnsitz im Ausland und umgekehrt, da die schriftstellerische Tätigkeit nicht direkt wohnsitzgebunden ist. Für eine Sonderregelung der Schweiz besteht damit keine Notwendigkeit."</p><p>4. Gegenwärtig sind Gespräche zwischen dem Verband der Autorinnen und Autoren und dem Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen und Bibliothekare im Gang. Es geht dabei um die Entwicklung eines Modells, das die urheberrechtliche wie die kulturpolitische Dimension der Bibliothekstantieme berücksichtigt.</p><p>5. Sicher ist, dass die Einführung der Bibliothekstantieme nicht zulasten der Bibliotheken gehen darf. Darum sind bei der Konzipierung kulturpolitische Überlegungen betreffend Buch- und Leseförderung einzubeziehen, wie sie auch von der Buchlobby Schweiz vertreten werden. Solche Überlegungen haben auch die Modelle von Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein bestimmt. Die Einführung einer Bibliothekstantieme soll den vielfältigen kulturellen Leistungen der Bibliotheken Rechnung tragen und darf deren Budgets nicht belasten. Es soll deshalb ein Modell geprüft werden, bei dem die öffentliche Hand die urheberrechtlich geschuldete Abgabe übernimmt, wie dies in Deutschland und Österreich der Fall ist.</p><p>6. Nachdem Kantone und Interessengruppen an einem Bibliothekstantieme-Modell Schweiz interessiert sind, soll die interdisziplinäre Arbeitsgruppe die Situation sorgfältig analysieren und Vorschläge für ein entsprechendes Modell prüfen und unterbreiten.</p>
  • <p>Das Parlament hat anlässlich der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes von 1992 beschlossen, auf die Einführung der Bibliotheksabgabe zu verzichten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur inzwischen abgeschriebenen Motion Müller-Hemmi 04.3288, "Urheberrecht. Bibliothekstantieme", dargelegt, wieso er am damaligen Entscheid festhält. Die im Zusammenhang mit der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes zwischen 2005 und 2006 durchgeführte Vernehmlassung hat zudem bestätigt, dass die öffentliche Hand, die für die Bibliothekstantieme aufkommen müsste, diese nach wie vor ablehnt. Ein einziger Kanton hat sich für die Einführung der Bibliothekstantieme ausgesprochen, aber nur unter der Bedingung, dass die Bibliotheken der Lehranstalten davon ausgenommen werden.</p><p>Gemäss dem Vorstoss sollte das Vergütungssystem für den bibliothekarischen Leihverkehr so ausgestaltet werden, dass es weder direkt noch indirekt zu einer Belastung der Budgets der Bibliotheken führt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung die Akzeptanz der Bibliothekstantieme verbessern würde. Jedenfalls ist sie im Rahmen des Urheberrechtes gar nicht realisierbar. Das Urheberrechtsgesetz kann der öffentlichen Hand bzw. den Kantonen nicht vorschreiben, wie eine allfällige Bibliothekstantieme zu finanzieren wäre.</p><p>Der Bundesrat hält es unter den gegebenen Umständen nicht für angezeigt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die Einführung einer Bibliothekstantieme erneut zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung eines urheberrechtlich und kulturpolitisch stimmigen Verleihrechtmodells (Bibliothekstantieme) durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Fachleuten der Bundesverwaltung, der Kantone, der betroffenen Kulturverbände und der Bibliotheken abzuklären und dem Parlament Bericht über das weitere Vorgehen zu erstatten.</p>
  • Modell für Bibliothekstantieme im Urheberrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die aktuelle Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) konzentriert sich auf die Anpassung des nationalen Rechtes an die durch die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) 1996 ausgehandelten zwei Abkommen. Auf eine Regelung betreffend das Ausleihen von Werkexemplaren, die sogenannte Bibliothekstantieme, wurde erneut verzichtet.</p><p>2. Da immer mehr EU-Staaten die Bibliothekstantieme einführen (kürzlich Frankreich und das Fürstentum Liechtenstein, etwas früher Österreich), ist mittelfristig eine Angleichung an die 1992 erlassene EG-Richtlinie zum Vermietrecht und Verleihrecht unumgänglich.</p><p>3. Dies hält auch der Kanton Zürich in der Vernehmlassung zur Revision des URG fest: "Eine Angleichung an das Recht der EU-Mitgliedstaaten ist erstrebenswert. Es gibt keine Gründe, die es notwendig erscheinen lassen, dass die Schweiz hier eine grundsätzlich andere Regelung trifft als die umliegenden EU-Staaten. Das Angebot in Schweizer Bibliotheken ist weitgehend deckungsgleich mit demjenigen im entsprechenden ausländischen Sprachraum. Zudem haben Schweizer Autorinnen und Autoren sehr oft Wohnsitz im Ausland und umgekehrt, da die schriftstellerische Tätigkeit nicht direkt wohnsitzgebunden ist. Für eine Sonderregelung der Schweiz besteht damit keine Notwendigkeit."</p><p>4. Gegenwärtig sind Gespräche zwischen dem Verband der Autorinnen und Autoren und dem Verband der Bibliotheken und der Bibliothekarinnen und Bibliothekare im Gang. Es geht dabei um die Entwicklung eines Modells, das die urheberrechtliche wie die kulturpolitische Dimension der Bibliothekstantieme berücksichtigt.</p><p>5. Sicher ist, dass die Einführung der Bibliothekstantieme nicht zulasten der Bibliotheken gehen darf. Darum sind bei der Konzipierung kulturpolitische Überlegungen betreffend Buch- und Leseförderung einzubeziehen, wie sie auch von der Buchlobby Schweiz vertreten werden. Solche Überlegungen haben auch die Modelle von Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein bestimmt. Die Einführung einer Bibliothekstantieme soll den vielfältigen kulturellen Leistungen der Bibliotheken Rechnung tragen und darf deren Budgets nicht belasten. Es soll deshalb ein Modell geprüft werden, bei dem die öffentliche Hand die urheberrechtlich geschuldete Abgabe übernimmt, wie dies in Deutschland und Österreich der Fall ist.</p><p>6. Nachdem Kantone und Interessengruppen an einem Bibliothekstantieme-Modell Schweiz interessiert sind, soll die interdisziplinäre Arbeitsgruppe die Situation sorgfältig analysieren und Vorschläge für ein entsprechendes Modell prüfen und unterbreiten.</p>
    • <p>Das Parlament hat anlässlich der Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes von 1992 beschlossen, auf die Einführung der Bibliotheksabgabe zu verzichten. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur inzwischen abgeschriebenen Motion Müller-Hemmi 04.3288, "Urheberrecht. Bibliothekstantieme", dargelegt, wieso er am damaligen Entscheid festhält. Die im Zusammenhang mit der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes zwischen 2005 und 2006 durchgeführte Vernehmlassung hat zudem bestätigt, dass die öffentliche Hand, die für die Bibliothekstantieme aufkommen müsste, diese nach wie vor ablehnt. Ein einziger Kanton hat sich für die Einführung der Bibliothekstantieme ausgesprochen, aber nur unter der Bedingung, dass die Bibliotheken der Lehranstalten davon ausgenommen werden.</p><p>Gemäss dem Vorstoss sollte das Vergütungssystem für den bibliothekarischen Leihverkehr so ausgestaltet werden, dass es weder direkt noch indirekt zu einer Belastung der Budgets der Bibliotheken führt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Regelung die Akzeptanz der Bibliothekstantieme verbessern würde. Jedenfalls ist sie im Rahmen des Urheberrechtes gar nicht realisierbar. Das Urheberrechtsgesetz kann der öffentlichen Hand bzw. den Kantonen nicht vorschreiben, wie eine allfällige Bibliothekstantieme zu finanzieren wäre.</p><p>Der Bundesrat hält es unter den gegebenen Umständen nicht für angezeigt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um die Einführung einer Bibliothekstantieme erneut zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Einführung eines urheberrechtlich und kulturpolitisch stimmigen Verleihrechtmodells (Bibliothekstantieme) durch eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe aus Fachleuten der Bundesverwaltung, der Kantone, der betroffenen Kulturverbände und der Bibliotheken abzuklären und dem Parlament Bericht über das weitere Vorgehen zu erstatten.</p>
    • Modell für Bibliothekstantieme im Urheberrecht

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