Krankenversicherung. Transparenz und bessere Kontrolle

ShortId
07.3059
Id
20073059
Updated
27.07.2023 20:23
Language
de
Title
Krankenversicherung. Transparenz und bessere Kontrolle
AdditionalIndexing
2841;Buchführung;Rechtsschutz;Anlagevorschrift;Krankenkassenprämie;Zusatzversicherung;Vereinigung;Krankenkasse;Transparenz;Betriebsrücklage;parastaatliche Verwaltung;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K07030201, Buchführung
  • L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Krankenversicherer verwalten als private Unternehmen Milliarden an Volksvermögen, ohne dass sie dabei wirklich kontrolliert werden. Es ist deshalb nicht überraschend, dass die Kampagne zur Initiative für eine soziale Einheitskrankenkasse zahlreiche Missstände ans Tageslicht gebracht hat. Ein paar Beispiele:</p><p>1. Nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) werden die einzelnen Kassen nur gerade alle fünf bis sechs Jahre kontrolliert. Für diese Kontrollen stehen dem BAG ein paar wenige Personen zur Verfügung. Damit kann nicht gewährleistet werden, dass die Krankenkassen das Krankenversicherungsgesetz gesetzesgetreu umsetzen.</p><p>2. Die Anlagepolitik der Krankenkassen ist intransparent und bezüglich der Resultate auffallend schlechter als beispielsweise diejenige der Suva.</p><p>3. Die Prämien steigen in einzelnen Kantonen (u. a. Waadt, Zürich und teilweise Wallis) stärker als die im Kanton effektiv verursachten Kosten.</p><p>4. Prämieneinnahmen aus den einen Kantonen werden verwendet, um Reserven in andern Kantonen zu bilden. Damit subventionieren die Kantone der Suisse romande zu einem beträchtlichen Teil die günstigen Prämien der Ostschweiz.</p><p>5. Die Berechnung und Bewirtschaftung der Reserven ist für die Versicherten nicht nachvollziehbar. Auch das BAG kann die grossen Unterschiede nicht erklären.</p><p>6. Santésuisse verwendete im Abstimmungskampf gegen die soziale Einheitskasse missbräuchlich Prämiengelder. Auch in diesem Punkt hat die Kontrolle durch das zuständige Bundesamt versagt.</p><p>Diese large Haltung des BAG den Krankenversicherern gegenüber ist umso weniger verständlich, als das Gutachten Rhinow/Kägi-Diener klar festhält, dass die Versicherer mit dem Vollzug der Grundversicherung als parastaatliche Organisation der Verwaltung zuzuordnen sind. Sie gelten laut dem Gutachten als Organe der mittelbaren Staatsverwaltung.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutigen gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um eine zuverlässige Aufsicht und Kontrolle der Krankenversicherer sowie eine umfassende Transparenz zu gewährleisten. Er lehnt die Motion deshalb ab und hält zu den einzelnen Ziffern Folgendes fest:</p><p>1. Die Anlagebestimmungen sind in Artikel 80 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) geregelt. Die Anlagestrategie der Krankenversicherer ist konservativ ausgerichtet und zielt darauf ab, dass die Krankenversicherer eine genügende Rendite erzielen (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Fehr Jacqueline 06.1085).</p><p>2. Die Transparenz bezüglich der Prämienfestlegung und der Reservepolitik ist gewährleistet. Der Bundesrat hat im Bericht vom September 2006 zur Erfüllung des Postulates Robbiani 05.3625 zu den Transparenzfragen bei der Prämienfestlegung und zur Reservepolitik der Krankenversicherer umfassend Stellung bezogen. Für Einzelheiten verweist der Bundesrat auf den Bericht.</p><p>3.-5. Die Krankenversicherer müssen für sämtliche Versicherungszweige getrennte Rechnungen führen. Die Prämieneinnahmen und sämtliche Kosten müssen auf die Kantone aufgeteilt werden, sofern die Krankenversicherer gemäss Artikel 61 Absatz 2 KVG kantonale Prämien erheben. Die separate Rechnungsführung und Leistungsabrechnung sowie die korrekte Zuteilung der Aufwendungen und Erträge auf die einzelnen Kantone wird zusätzlich zu den internen Kontrollstellen der Krankenversicherer jährlich durch die unabhängige gesetzliche Revisionsstelle geprüft und bestätigt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft zusätzlich jährlich im April des Folgejahres die Buchhaltungsunterlagen, die gemäss den Vorschriften und dem einheitlichen Kontenplan erstellt worden sind. Ausserdem kontrolliert das BAG im Rahmen der verschiedenen Prüfungen von Krankenversicherern vor Ort (Audits) mittels Stichproben die korrekte Trennung der Versicherungszweige und die Aufteilung der Aufwendungen und Erträge auf die einzelnen Kantone. Schliesslich findet durch die gemeinsame Einrichtung KVG und die Kontrollstelle der gemeinsamen Einrichtung KVG eine zusätzliche Kontrolle der Kostendaten statt.</p><p>Überschüsse oder Defizite, welche aus dem Verhältnis von kantonalen Prämien zu kantonalen Kosten entstehen, müssen im betreffenden Kanton wieder zur Kostendeckung eingesetzt werden. Eine Querfinanzierung zwischen einzelnen Kantonen wird dadurch verhindert.</p><p>6. Bei den Krankenversicherern handelt es sich um Privatunternehmen, bei welchen das Management neben der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung oftmals auch für die Durchführung weiterer, nicht dem KVG unterstehender Versicherungszweige (z. B. die Zusatzversicherungen) verantwortlich ist. Die Festsetzung von Löhnen, Gehältern und Abfindungen sind Unternehmensentscheide in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesrates, die Verantwortung für Unternehmensentscheide der Krankenkassen zu übernehmen (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Rechsteiner Paul 06.1028).</p><p>7. Der Vergleich der Prämieneinnahmen der Versicherer mit den Kosten nach KVG zwischen 1996 und 2005 zeigt, dass die Entwicklung der Prämien und Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Jahren 1996 bis 2005 ähnlich verlaufen ist und rund 95 Prozent der Prämien für die Bezahlung von Leistungen verwendet wurde. Die Differenz von 5 Prozent wurde hauptsächlich für die Verwaltungskosten der Versicherer verwendet; ein Teil davon ist den Reserven und Rückstellungen zugeflossen.</p><p>8. Die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz ist nach Ansicht des Bundesrates unnötig. Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich bei Fragen an das BAG zu wenden. Weiter können Versicherte bei Unstimmigkeiten oder Fragen den Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung anfragen. Jeder versicherten Person steht bei Streitigkeiten mit dem Versicherer zudem der Rechtsweg offen.</p><p>Die Frage der Beaufsichtigung des Dachverbandes der Krankenversicherer Santésuisse durch das BAG wird zurzeit verwaltungsintern abgeklärt. Das Ergebnis ist abzuwarten. Je nach Ergebnis werden durch die Bundesverwaltung die notwendigen Massnahmen getroffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine bessere Kontrolle der Krankenkassen und des Dachverbandes Santésuisse sowie für umfassende Transparenzbestimmungen zu schaffen. Dabei geht es insbesondere um folgende Forderungen:</p><p>1. Einführung von Anlagerichtlinien und entsprechenden Kontrollinstrumenten;</p><p>2. volle Transparenz über Prämienfestlegung und Reservepolitik;</p><p>3. Vermeidung, dass Prämien in einer Versorgungsregion stärker steigen als Kosten;</p><p>4. volle Transparenz darüber, wie die Kassen die Reserven und Prämieneinnahmen zwischen den Kantonen hin und her schieben und damit die Prämienfestlegung in den einzelnen Kantonen beeinflussen;</p><p>5. Sicherstellung der vollständigen Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bzw. Unfallversicherung auf Unternehmensebene;</p><p>6. Unterstellung der operativen Krankenkassenführung im Bereich der Grundversicherung sowie der Führung von Santésuisse unter die Kaderverordnung des Bundes;</p><p>7. Sicherstellung, dass die Prämien ausschliesslich für den im Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet werden;</p><p>8. Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz. In einem jährlichen Bericht hat diese die eingegangenen Beschwerden und deren Erledigung umfassend darzustellen.</p><p>Der Bundesrat prüft die Einsetzung einer spezialisierten Kontrollinstanz, welche über das nötige Fachwissen aus dem Krankenversicherungsbereich verfügt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet ist.</p>
  • Krankenversicherung. Transparenz und bessere Kontrolle
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Krankenversicherer verwalten als private Unternehmen Milliarden an Volksvermögen, ohne dass sie dabei wirklich kontrolliert werden. Es ist deshalb nicht überraschend, dass die Kampagne zur Initiative für eine soziale Einheitskrankenkasse zahlreiche Missstände ans Tageslicht gebracht hat. Ein paar Beispiele:</p><p>1. Nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) werden die einzelnen Kassen nur gerade alle fünf bis sechs Jahre kontrolliert. Für diese Kontrollen stehen dem BAG ein paar wenige Personen zur Verfügung. Damit kann nicht gewährleistet werden, dass die Krankenkassen das Krankenversicherungsgesetz gesetzesgetreu umsetzen.</p><p>2. Die Anlagepolitik der Krankenkassen ist intransparent und bezüglich der Resultate auffallend schlechter als beispielsweise diejenige der Suva.</p><p>3. Die Prämien steigen in einzelnen Kantonen (u. a. Waadt, Zürich und teilweise Wallis) stärker als die im Kanton effektiv verursachten Kosten.</p><p>4. Prämieneinnahmen aus den einen Kantonen werden verwendet, um Reserven in andern Kantonen zu bilden. Damit subventionieren die Kantone der Suisse romande zu einem beträchtlichen Teil die günstigen Prämien der Ostschweiz.</p><p>5. Die Berechnung und Bewirtschaftung der Reserven ist für die Versicherten nicht nachvollziehbar. Auch das BAG kann die grossen Unterschiede nicht erklären.</p><p>6. Santésuisse verwendete im Abstimmungskampf gegen die soziale Einheitskasse missbräuchlich Prämiengelder. Auch in diesem Punkt hat die Kontrolle durch das zuständige Bundesamt versagt.</p><p>Diese large Haltung des BAG den Krankenversicherern gegenüber ist umso weniger verständlich, als das Gutachten Rhinow/Kägi-Diener klar festhält, dass die Versicherer mit dem Vollzug der Grundversicherung als parastaatliche Organisation der Verwaltung zuzuordnen sind. Sie gelten laut dem Gutachten als Organe der mittelbaren Staatsverwaltung.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die heutigen gesetzlichen Grundlagen ausreichen, um eine zuverlässige Aufsicht und Kontrolle der Krankenversicherer sowie eine umfassende Transparenz zu gewährleisten. Er lehnt die Motion deshalb ab und hält zu den einzelnen Ziffern Folgendes fest:</p><p>1. Die Anlagebestimmungen sind in Artikel 80 der Verordnung über die Krankenversicherung (SR 832.102) geregelt. Die Anlagestrategie der Krankenversicherer ist konservativ ausgerichtet und zielt darauf ab, dass die Krankenversicherer eine genügende Rendite erzielen (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Fehr Jacqueline 06.1085).</p><p>2. Die Transparenz bezüglich der Prämienfestlegung und der Reservepolitik ist gewährleistet. Der Bundesrat hat im Bericht vom September 2006 zur Erfüllung des Postulates Robbiani 05.3625 zu den Transparenzfragen bei der Prämienfestlegung und zur Reservepolitik der Krankenversicherer umfassend Stellung bezogen. Für Einzelheiten verweist der Bundesrat auf den Bericht.</p><p>3.-5. Die Krankenversicherer müssen für sämtliche Versicherungszweige getrennte Rechnungen führen. Die Prämieneinnahmen und sämtliche Kosten müssen auf die Kantone aufgeteilt werden, sofern die Krankenversicherer gemäss Artikel 61 Absatz 2 KVG kantonale Prämien erheben. Die separate Rechnungsführung und Leistungsabrechnung sowie die korrekte Zuteilung der Aufwendungen und Erträge auf die einzelnen Kantone wird zusätzlich zu den internen Kontrollstellen der Krankenversicherer jährlich durch die unabhängige gesetzliche Revisionsstelle geprüft und bestätigt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft zusätzlich jährlich im April des Folgejahres die Buchhaltungsunterlagen, die gemäss den Vorschriften und dem einheitlichen Kontenplan erstellt worden sind. Ausserdem kontrolliert das BAG im Rahmen der verschiedenen Prüfungen von Krankenversicherern vor Ort (Audits) mittels Stichproben die korrekte Trennung der Versicherungszweige und die Aufteilung der Aufwendungen und Erträge auf die einzelnen Kantone. Schliesslich findet durch die gemeinsame Einrichtung KVG und die Kontrollstelle der gemeinsamen Einrichtung KVG eine zusätzliche Kontrolle der Kostendaten statt.</p><p>Überschüsse oder Defizite, welche aus dem Verhältnis von kantonalen Prämien zu kantonalen Kosten entstehen, müssen im betreffenden Kanton wieder zur Kostendeckung eingesetzt werden. Eine Querfinanzierung zwischen einzelnen Kantonen wird dadurch verhindert.</p><p>6. Bei den Krankenversicherern handelt es sich um Privatunternehmen, bei welchen das Management neben der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung oftmals auch für die Durchführung weiterer, nicht dem KVG unterstehender Versicherungszweige (z. B. die Zusatzversicherungen) verantwortlich ist. Die Festsetzung von Löhnen, Gehältern und Abfindungen sind Unternehmensentscheide in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesrates, die Verantwortung für Unternehmensentscheide der Krankenkassen zu übernehmen (vgl. dazu die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Rechsteiner Paul 06.1028).</p><p>7. Der Vergleich der Prämieneinnahmen der Versicherer mit den Kosten nach KVG zwischen 1996 und 2005 zeigt, dass die Entwicklung der Prämien und Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Jahren 1996 bis 2005 ähnlich verlaufen ist und rund 95 Prozent der Prämien für die Bezahlung von Leistungen verwendet wurde. Die Differenz von 5 Prozent wurde hauptsächlich für die Verwaltungskosten der Versicherer verwendet; ein Teil davon ist den Reserven und Rückstellungen zugeflossen.</p><p>8. Die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz ist nach Ansicht des Bundesrates unnötig. Die Versicherten haben die Möglichkeit, sich bei Fragen an das BAG zu wenden. Weiter können Versicherte bei Unstimmigkeiten oder Fragen den Ombudsmann der sozialen Krankenversicherung anfragen. Jeder versicherten Person steht bei Streitigkeiten mit dem Versicherer zudem der Rechtsweg offen.</p><p>Die Frage der Beaufsichtigung des Dachverbandes der Krankenversicherer Santésuisse durch das BAG wird zurzeit verwaltungsintern abgeklärt. Das Ergebnis ist abzuwarten. Je nach Ergebnis werden durch die Bundesverwaltung die notwendigen Massnahmen getroffen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine bessere Kontrolle der Krankenkassen und des Dachverbandes Santésuisse sowie für umfassende Transparenzbestimmungen zu schaffen. Dabei geht es insbesondere um folgende Forderungen:</p><p>1. Einführung von Anlagerichtlinien und entsprechenden Kontrollinstrumenten;</p><p>2. volle Transparenz über Prämienfestlegung und Reservepolitik;</p><p>3. Vermeidung, dass Prämien in einer Versorgungsregion stärker steigen als Kosten;</p><p>4. volle Transparenz darüber, wie die Kassen die Reserven und Prämieneinnahmen zwischen den Kantonen hin und her schieben und damit die Prämienfestlegung in den einzelnen Kantonen beeinflussen;</p><p>5. Sicherstellung der vollständigen Trennung von Grund- und Zusatzversicherung bzw. Unfallversicherung auf Unternehmensebene;</p><p>6. Unterstellung der operativen Krankenkassenführung im Bereich der Grundversicherung sowie der Führung von Santésuisse unter die Kaderverordnung des Bundes;</p><p>7. Sicherstellung, dass die Prämien ausschliesslich für den im Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet werden;</p><p>8. Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz. In einem jährlichen Bericht hat diese die eingegangenen Beschwerden und deren Erledigung umfassend darzustellen.</p><p>Der Bundesrat prüft die Einsetzung einer spezialisierten Kontrollinstanz, welche über das nötige Fachwissen aus dem Krankenversicherungsbereich verfügt und mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet ist.</p>
    • Krankenversicherung. Transparenz und bessere Kontrolle

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