Schutz der direkten Demokratie
- ShortId
-
07.3082
- Id
-
20073082
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Schutz der direkten Demokratie
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L06K080701020201, direkte Demokratie
- L06K080701020106, Gemeinde
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K08010209, Unterschriftensammlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die direkte Demokratie lebt von Organisationen, Parteien und Interessenverbänden, welche sich mittels Initiativen und Referenden in die politischen Diskussionen und Entscheidungsprozesse einschalten. Finanzschwächere Organisationen sind darauf angewiesen, Unterschriften auf öffentlichem Grund zu sammeln. Behinderungen von Unterschriftensammlungen und Schikanen gegen solche schränken das Initiativ- wie auch das Referendumsrecht auf ungebührliche Weise ein.</p><p>In einer direkten Demokratie darf das Sammeln von Unterschriften nicht als lästig empfunden werden - im Gegenteil: Diese Form politischer Betätigung ist nicht nur durch die Verfassung gesichert. Sie ist erwünscht, weil es ohne Unterschriftensammlungen keine direkte Demokratie gibt. Insbesondere darf die Beanspruchung des öffentlichen Raumes für Unterschriftensammlungen nicht mit anderen, beispielsweise kommerziellen Nutzungen gleichgesetzt werden.</p><p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 06.3649 zeigt der Bundesrat auf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die heutige Praxis der Gemeinden der Auffassung der Lehre hinterherhinken. Der Bund soll nun prüfen, wie die Lehre in der Praxis umgesetzt werden kann.</p>
- <p>Der Bundesrat hält die aktuelle Gerichtspraxis für schlüssig. Die Kritik der herrschenden Doktrin scheint ihm stark theorieorientiert. Es geht nicht an, die politischen Rechte gegen andere Rechte auszuspielen. Es gibt keineswegs nur kommerzielle Nutzungen, die im öffentlichen Raum einer Gemeinde mit den politischen Rechten in Konkurrenz treten könnten. Es kann dabei ebenso sehr um die Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung) oder die Bewegungsfreiheit (Art. 10 der Bundesverfassung) gehen. Die direkte Demokratie bedarf zur Funktionstüchtigkeit all dieser Rechte! Einzig die Gemeinden sind mit den örtlichen Verhältnissen derart vertraut, dass sie Zielkonflikte zwischen widerstreitenden berechtigten Interessen vermeiden können. Dass sie dies in räumlich oder zeitlich prekären Situationen durch Polizeibewilligungen steuern, ist keineswegs zu beanstanden. Die Bundeskanzlei ist jedoch bereit, im Rahmen der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz bei den Kantonen darauf hinzuwirken, dass sie ihre Gemeinden zu einer gebührenfreien und grundrechtsorientierten Bewilligungspraxis anhalten möchten, wonach Bewilligungen nur bei triftigen Gründen (etwa Konflikt zwischen Grundrechtsansprüchen) versagt werden.</p>
- <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 06.3649, "Schikanen gegen Unterschriftensammlung", weist der Bundesrat auf "die herrschende Doktrin" hin, welche "heute eine Bewilligungspflicht für das Unterschriftensammeln mobiler Kleinstgruppen ohne Installationen" ablehnt. Die Lehre steht dabei im Widerspruch zur überholten Rechtsprechung bzw. der heutigen Praxis der Gemeinden. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten der Bund hat, gesamtschweizerisch eine liberale Praxis der Gemeinden in Sachen Unterschriftensammlungen im Sinne der heutigen "herrschenden Doktrin" zu erwirken.</p>
- Schutz der direkten Demokratie
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die direkte Demokratie lebt von Organisationen, Parteien und Interessenverbänden, welche sich mittels Initiativen und Referenden in die politischen Diskussionen und Entscheidungsprozesse einschalten. Finanzschwächere Organisationen sind darauf angewiesen, Unterschriften auf öffentlichem Grund zu sammeln. Behinderungen von Unterschriftensammlungen und Schikanen gegen solche schränken das Initiativ- wie auch das Referendumsrecht auf ungebührliche Weise ein.</p><p>In einer direkten Demokratie darf das Sammeln von Unterschriften nicht als lästig empfunden werden - im Gegenteil: Diese Form politischer Betätigung ist nicht nur durch die Verfassung gesichert. Sie ist erwünscht, weil es ohne Unterschriftensammlungen keine direkte Demokratie gibt. Insbesondere darf die Beanspruchung des öffentlichen Raumes für Unterschriftensammlungen nicht mit anderen, beispielsweise kommerziellen Nutzungen gleichgesetzt werden.</p><p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 06.3649 zeigt der Bundesrat auf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtes und die heutige Praxis der Gemeinden der Auffassung der Lehre hinterherhinken. Der Bund soll nun prüfen, wie die Lehre in der Praxis umgesetzt werden kann.</p>
- <p>Der Bundesrat hält die aktuelle Gerichtspraxis für schlüssig. Die Kritik der herrschenden Doktrin scheint ihm stark theorieorientiert. Es geht nicht an, die politischen Rechte gegen andere Rechte auszuspielen. Es gibt keineswegs nur kommerzielle Nutzungen, die im öffentlichen Raum einer Gemeinde mit den politischen Rechten in Konkurrenz treten könnten. Es kann dabei ebenso sehr um die Versammlungsfreiheit (Art. 22 der Bundesverfassung) oder die Bewegungsfreiheit (Art. 10 der Bundesverfassung) gehen. Die direkte Demokratie bedarf zur Funktionstüchtigkeit all dieser Rechte! Einzig die Gemeinden sind mit den örtlichen Verhältnissen derart vertraut, dass sie Zielkonflikte zwischen widerstreitenden berechtigten Interessen vermeiden können. Dass sie dies in räumlich oder zeitlich prekären Situationen durch Polizeibewilligungen steuern, ist keineswegs zu beanstanden. Die Bundeskanzlei ist jedoch bereit, im Rahmen der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz bei den Kantonen darauf hinzuwirken, dass sie ihre Gemeinden zu einer gebührenfreien und grundrechtsorientierten Bewilligungspraxis anhalten möchten, wonach Bewilligungen nur bei triftigen Gründen (etwa Konflikt zwischen Grundrechtsansprüchen) versagt werden.</p>
- <p>In seiner Antwort auf meine Interpellation 06.3649, "Schikanen gegen Unterschriftensammlung", weist der Bundesrat auf "die herrschende Doktrin" hin, welche "heute eine Bewilligungspflicht für das Unterschriftensammeln mobiler Kleinstgruppen ohne Installationen" ablehnt. Die Lehre steht dabei im Widerspruch zur überholten Rechtsprechung bzw. der heutigen Praxis der Gemeinden. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten der Bund hat, gesamtschweizerisch eine liberale Praxis der Gemeinden in Sachen Unterschriftensammlungen im Sinne der heutigen "herrschenden Doktrin" zu erwirken.</p>
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