Entschädigung für Angestellte von Wintersportstationen
- ShortId
-
07.3083
- Id
-
20073083
- Updated
-
28.07.2023 09:03
- Language
-
de
- Title
-
Entschädigung für Angestellte von Wintersportstationen
- AdditionalIndexing
-
28;Taggeld;Versicherungsleistung;Wintersport;Schlechtwetterentschädigung;Arbeitslosenversicherung;Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0104010202, Schlechtwetterentschädigung
- L05K0101010207, Wintersport
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K111001130401, Taggeld
- L06K070203010301, Entlassung aus wirtschaftlichem Grund
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Klimaerwärmung und der schlechten Schneeverhältnisse nimmt die Kurzarbeit in den Wintersportstationen immer mehr zu. Der Bundesrat soll die besonders drastische und bürokratische Bestimmung der Verordnung, die einen ganzen Wirtschaftssektor vor Probleme stellt, ändern.</p><p>Heute gilt der Betrieb als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in einer Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre in der jeweils gleichen Periode erzielten Umsätze nicht übersteigt. Neu soll diese Marke auf 50 Prozent angehoben werden. Damit können akzeptable Arbeitsbedingungen geschaffen und die touristischen Aktivitäten, die vom Wetter benachteiligt werden, weitergeführt werden.</p>
- <p>Artikel 32 und 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) legen fest, welche Arbeitsausfälle für die Arbeitslosenversicherung anrechenbar sind und welche nicht. Zur Anrechenbarkeit muss der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sein (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Ein Arbeitsausfall, der branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird, ist nicht anrechenbar (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Für Härtefälle regelt der Bundesrat die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist (Art. 32 Abs. 2 AVIG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Artikel 51a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; RS 837.02) Gebrauch gemacht. Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt (Abs. 1). Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt (Abs. 3). Kundenausfälle durch ungünstige Wetterbedingungen gehören zu den üblichen Risiken im Sinn von Artikel 33 Absatz 1 littera b AVIG. Deshalb können sie nur ausnahmsweise angerechnet werden, wenn sie nach Umfang und Dauer ausserordentlich sind (Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des AVIG vom 23. August 1989, BBl 1989 III 377). Da der auf solche Ursache zurückzuführende Arbeitsausfall ein ausserordentliches Ausmass erreichen muss, ist die vom Bundesrat festgelegte Höhe der Umsatzeinbusse von 75 Prozent (Art. 51a Abs. 3 AVIV e contrario) gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der fünf Vorjahre - also einem Beobachtungszeitraum, der genügend lang ist, um als repräsentativ zu gelten - gesetzeskonform und muss nicht verändert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmung über Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle in der Arbeitslosenversicherungsverordnung so rasch wie möglich zu ändern.</p><p>Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch müssen verbessert werden; er soll entstehen, wenn der Umsatz im Vergleich zum Durchschnitt der fünf Vorjahre um 50 Prozent, statt wie gegenwärtig um 75 Prozent gesunken ist.</p>
- Entschädigung für Angestellte von Wintersportstationen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Klimaerwärmung und der schlechten Schneeverhältnisse nimmt die Kurzarbeit in den Wintersportstationen immer mehr zu. Der Bundesrat soll die besonders drastische und bürokratische Bestimmung der Verordnung, die einen ganzen Wirtschaftssektor vor Probleme stellt, ändern.</p><p>Heute gilt der Betrieb als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in einer Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre in der jeweils gleichen Periode erzielten Umsätze nicht übersteigt. Neu soll diese Marke auf 50 Prozent angehoben werden. Damit können akzeptable Arbeitsbedingungen geschaffen und die touristischen Aktivitäten, die vom Wetter benachteiligt werden, weitergeführt werden.</p>
- <p>Artikel 32 und 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) legen fest, welche Arbeitsausfälle für die Arbeitslosenversicherung anrechenbar sind und welche nicht. Zur Anrechenbarkeit muss der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar sein (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Ein Arbeitsausfall, der branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird, ist nicht anrechenbar (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Für Härtefälle regelt der Bundesrat die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für diese Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollständiger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist (Art. 32 Abs. 2 AVIG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz in Artikel 51a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; RS 837.02) Gebrauch gemacht. Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf einen ungewöhnlichen Wetterverlauf zurückzuführen ist, der den Betrieb stilllegt oder erheblich einschränkt (Abs. 1). Der Betrieb gilt als erheblich eingeschränkt, wenn der Umsatz in der betreffenden Abrechnungsperiode 25 Prozent der im Durchschnitt der fünf Vorjahre im gleichen Zeitraum erzielten Umsätze nicht übersteigt (Abs. 3). Kundenausfälle durch ungünstige Wetterbedingungen gehören zu den üblichen Risiken im Sinn von Artikel 33 Absatz 1 littera b AVIG. Deshalb können sie nur ausnahmsweise angerechnet werden, wenn sie nach Umfang und Dauer ausserordentlich sind (Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des AVIG vom 23. August 1989, BBl 1989 III 377). Da der auf solche Ursache zurückzuführende Arbeitsausfall ein ausserordentliches Ausmass erreichen muss, ist die vom Bundesrat festgelegte Höhe der Umsatzeinbusse von 75 Prozent (Art. 51a Abs. 3 AVIV e contrario) gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der fünf Vorjahre - also einem Beobachtungszeitraum, der genügend lang ist, um als repräsentativ zu gelten - gesetzeskonform und muss nicht verändert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmung über Arbeitsausfälle infolge wetterbedingter Kundenausfälle in der Arbeitslosenversicherungsverordnung so rasch wie möglich zu ändern.</p><p>Die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch müssen verbessert werden; er soll entstehen, wenn der Umsatz im Vergleich zum Durchschnitt der fünf Vorjahre um 50 Prozent, statt wie gegenwärtig um 75 Prozent gesunken ist.</p>
- Entschädigung für Angestellte von Wintersportstationen
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