Eidgenössische Aufsicht über Raffinerien

ShortId
07.3085
Id
20073085
Updated
27.07.2023 19:41
Language
de
Title
Eidgenössische Aufsicht über Raffinerien
AdditionalIndexing
66;Kontrolle;Erdölraffination;Beziehung Bund-Kanton;Erdöl;Energieversorgung
1
  • L05K1704030201, Erdölraffination
  • L04K17040202, Erdöl
  • L05K1701010607, Energieversorgung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sicherheit der Anlagen zur Energie-Erzeugung wird als genügend wichtig eingeschätzt, um sie einer Bundesaufsicht zu unterstellen. Dies wird am Beispiel der Atomenergie deutlich. Bei der Energie-Erzeugung mit Erdöl ist die Aufsicht jedoch kantonal geregelt, während sich der Bund auf die Oberaufsicht beschränkt. Es gibt jedoch keine sachlichen Gründe, weshalb in diesem Bereich eine Ausnahme gemacht werden soll. Die Kantone werden vor Probleme gestellt, da sie Fachpersonen benötigen, ohne sich dabei auf eine Infrastruktur des Bundes stützen zu können. Die Risiken für Volk und Umwelt legitimieren auch in diesem Sektor eine eidgenössische Aufsicht.</p>
  • <p>Auf dem Gebiet der Sicherheit der Raffinerieanlagen haben die Kantone weitgehende Befugnisse. Die Baubewilligungen unterliegen dem kantonalen Recht. Die Raffinerien sind jedoch der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes unterstellt und deshalb auch dem Bundesgesetz über den Umweltschutz, dem Gewässerschutzgesetz und besonders der Verordnung über den Schutz vor Störfällen. Für den Katastrophenschutz müssen die Kantone Neuenburg und Wallis über eine Meldestelle verfügen. Ein kurzer Bericht bzw. eine Risikostudie bestehen für die Raffinerien von Collombey und Cressier. Neue Raffinerien müssen überdies im Rahmen eines kantonalen Baubewilligungsverfahrens einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.</p><p>Andererseits gibt es in der Schweiz nur zwei Raffinerien. Eine Angleichung der Gesetzgebung wäre auf dieser Ebene deshalb nicht verhältnismässig. </p><p>Es sei ebenfalls erwähnt, dass der Vergleich mit den Kernkraftwerken nicht angebracht ist. Die potenzielle Gefährdung der Bevölkerung durch Raffinerien ist tatsächlich deutlich geringer.</p><p>Auf dem Gebiet der Versorgungssicherheit verfügt der Bund über weitgehende Befugnisse. Kann die Wirtschaft die Versorgung nicht gewährleisten und reichen dazu auch die Förderungsmassnahmen des Bundes nicht aus, kann der Bundesrat wenn nötig und bis zur Behebung schwerer Mangellagen für bestimmte lebenswichtige Güter Vorschriften erlassen (Art. 28 des Landesversorgungsgesetzes). Gemäss diesem Gesetz sind die Erdölprodukte bereits einer Vorratshaltungspflicht unterworfen, damit mögliche Versorgungsengpässe behoben werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Anlagen für die Erdölversorgung der gleichen Aufsicht des Bundes unterstellt sind wie Raffinerien.</p>
  • Eidgenössische Aufsicht über Raffinerien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sicherheit der Anlagen zur Energie-Erzeugung wird als genügend wichtig eingeschätzt, um sie einer Bundesaufsicht zu unterstellen. Dies wird am Beispiel der Atomenergie deutlich. Bei der Energie-Erzeugung mit Erdöl ist die Aufsicht jedoch kantonal geregelt, während sich der Bund auf die Oberaufsicht beschränkt. Es gibt jedoch keine sachlichen Gründe, weshalb in diesem Bereich eine Ausnahme gemacht werden soll. Die Kantone werden vor Probleme gestellt, da sie Fachpersonen benötigen, ohne sich dabei auf eine Infrastruktur des Bundes stützen zu können. Die Risiken für Volk und Umwelt legitimieren auch in diesem Sektor eine eidgenössische Aufsicht.</p>
    • <p>Auf dem Gebiet der Sicherheit der Raffinerieanlagen haben die Kantone weitgehende Befugnisse. Die Baubewilligungen unterliegen dem kantonalen Recht. Die Raffinerien sind jedoch der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes unterstellt und deshalb auch dem Bundesgesetz über den Umweltschutz, dem Gewässerschutzgesetz und besonders der Verordnung über den Schutz vor Störfällen. Für den Katastrophenschutz müssen die Kantone Neuenburg und Wallis über eine Meldestelle verfügen. Ein kurzer Bericht bzw. eine Risikostudie bestehen für die Raffinerien von Collombey und Cressier. Neue Raffinerien müssen überdies im Rahmen eines kantonalen Baubewilligungsverfahrens einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.</p><p>Andererseits gibt es in der Schweiz nur zwei Raffinerien. Eine Angleichung der Gesetzgebung wäre auf dieser Ebene deshalb nicht verhältnismässig. </p><p>Es sei ebenfalls erwähnt, dass der Vergleich mit den Kernkraftwerken nicht angebracht ist. Die potenzielle Gefährdung der Bevölkerung durch Raffinerien ist tatsächlich deutlich geringer.</p><p>Auf dem Gebiet der Versorgungssicherheit verfügt der Bund über weitgehende Befugnisse. Kann die Wirtschaft die Versorgung nicht gewährleisten und reichen dazu auch die Förderungsmassnahmen des Bundes nicht aus, kann der Bundesrat wenn nötig und bis zur Behebung schwerer Mangellagen für bestimmte lebenswichtige Güter Vorschriften erlassen (Art. 28 des Landesversorgungsgesetzes). Gemäss diesem Gesetz sind die Erdölprodukte bereits einer Vorratshaltungspflicht unterworfen, damit mögliche Versorgungsengpässe behoben werden können.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Anlagen für die Erdölversorgung der gleichen Aufsicht des Bundes unterstellt sind wie Raffinerien.</p>
    • Eidgenössische Aufsicht über Raffinerien

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