Vernünftige Umsetzung des neuen Lohnausweises auch bei der AHV

ShortId
07.3087
Id
20073087
Updated
28.07.2023 08:23
Language
de
Title
Vernünftige Umsetzung des neuen Lohnausweises auch bei der AHV
AdditionalIndexing
15;28;Klein- und mittleres Unternehmen;Lohnausweis;Ausgleichskasse;Verwaltungstätigkeit;AHV-Beiträge
1
  • L06K070201010304, Lohnausweis
  • L04K01040104, Ausgleichskasse
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K08060101, Verwaltungstätigkeit
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Revisorinnen und Revisioren der AHV-Ausgleichskassen setzen die Bestimmungen des neuen Lohnausweises vielfach radikal in das AHV-Recht um und nehmen gestützt auf die aktuellen Vorschriften rückwirkend für die ganze Verjährungsfrist von fünf Jahren die entsprechenden Aufrechnungen vor, welche dann den betroffenen Unternehmen zusammen mit Verzugszins in Rechnung gestellt werden. Dieses Vorgehen widerspricht einem rechtsstaatlichen Verhalten und widerspricht insbesondere auch den Zusagen der SSK, der FDK und des Bundesrates im Vorfeld der Einführung des neuen Lohnausweises.</p>
  • <p>Der neue Lohnausweis (NLA) bringt bei den Steuern eine für die ganze Schweiz einheitliche Regelung. Diese ist in gewissen Bereichen gegenüber dem alten Lohnausweis für die Steuerpflichtigen vorteilhafter, in anderen weniger. In einer Übergangsregelung wurde klargestellt, dass die neue Regelung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gilt.</p><p>Die Ausgangslage in der AHV ist eine andere als bei den Steuern. Wie bereits in der Antwort des Bundesrats auf die Frage 06.5221 Imfeld ausgeführt wurde, ist der NLA ein Instrument des Steuerrechtes, das auf die AHV nicht anwendbar ist. Die AHV-Beiträge werden anlässlich der Lohnzahlung bei den Arbeitgebenden an der Quelle und nicht aufgrund des erst nach der Lohnzahlung ausgestellten NLA bei den Arbeitnehmenden erhoben.</p><p>Mit der Einführung des NLA geht in keinem einzigen Fall eine Verschärfung der Beitragserhebungspraxis der AHV einher. Im Gegenteil: Der NLA hat bereits zu verschiedenen grosszügigeren Regelungen der AHV im Sinne einer Harmonisierung mit der Steuerpraxis geführt, so namentlich bei den Reka-Checks und bei weiteren nach der Wegleitung zum NLA nicht zu deklarierenden Leistungen. Im Zusammenhang mit der Einführung des NLA koordiniert die AHV mit den Steuern auch die Regeln über die Bewertung der Privatanteile an Geschäftswagen. Alle diese Regeln wendet die AHV genau gleich an wie die Steuerbehörden. Insgesamt ist die AHV-Regelung weniger umfassend als jene der Steuern. So sind etwa Versicherungsleistungen bei Krankheit und Unfall oder Familienzulagen zwar steuerbar, nicht aber AHV-beitragspflichtig.</p><p>Die Nichtanwendbarkeit des NLA auf die AHV bedeutet für die Arbeitgebenden - namentlich auch für die KMU - im Übrigen keine Erschwernis. Mit geeigneten Lohnprogrammen lassen sich die Löhne im ELM-Format (ELM = Einheitliches Lohnmeldeverfahren) sowohl an die Ausgleichskassen und die Unfallversicherer als auch an die Steuerbehörden übermitteln.</p><p>Weil der NLA auf die AHV nicht anwendbar ist und weil mit dessen Einführung keine Verschärfung der AHV-Praxis einhergeht und folglich von den Ausgleichskassen auch keine rückwirkenden Aufrechnungen vorgenommen werden, erübrigen sich spezielle Übergangsbestimmungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in das AHV-Recht eine Übergangsbestimmung aufzunehmen oder sonst wie Massnahmen zu ergreifen, welche die Ausgleichskassen dazu zwingt, die Umsetzung des NLA auch bei der AHV vernünftig und damit wirtschafts- und insbesondere KMU-verträglich anzugehen.</p>
  • Vernünftige Umsetzung des neuen Lohnausweises auch bei der AHV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Revisorinnen und Revisioren der AHV-Ausgleichskassen setzen die Bestimmungen des neuen Lohnausweises vielfach radikal in das AHV-Recht um und nehmen gestützt auf die aktuellen Vorschriften rückwirkend für die ganze Verjährungsfrist von fünf Jahren die entsprechenden Aufrechnungen vor, welche dann den betroffenen Unternehmen zusammen mit Verzugszins in Rechnung gestellt werden. Dieses Vorgehen widerspricht einem rechtsstaatlichen Verhalten und widerspricht insbesondere auch den Zusagen der SSK, der FDK und des Bundesrates im Vorfeld der Einführung des neuen Lohnausweises.</p>
    • <p>Der neue Lohnausweis (NLA) bringt bei den Steuern eine für die ganze Schweiz einheitliche Regelung. Diese ist in gewissen Bereichen gegenüber dem alten Lohnausweis für die Steuerpflichtigen vorteilhafter, in anderen weniger. In einer Übergangsregelung wurde klargestellt, dass die neue Regelung grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft gilt.</p><p>Die Ausgangslage in der AHV ist eine andere als bei den Steuern. Wie bereits in der Antwort des Bundesrats auf die Frage 06.5221 Imfeld ausgeführt wurde, ist der NLA ein Instrument des Steuerrechtes, das auf die AHV nicht anwendbar ist. Die AHV-Beiträge werden anlässlich der Lohnzahlung bei den Arbeitgebenden an der Quelle und nicht aufgrund des erst nach der Lohnzahlung ausgestellten NLA bei den Arbeitnehmenden erhoben.</p><p>Mit der Einführung des NLA geht in keinem einzigen Fall eine Verschärfung der Beitragserhebungspraxis der AHV einher. Im Gegenteil: Der NLA hat bereits zu verschiedenen grosszügigeren Regelungen der AHV im Sinne einer Harmonisierung mit der Steuerpraxis geführt, so namentlich bei den Reka-Checks und bei weiteren nach der Wegleitung zum NLA nicht zu deklarierenden Leistungen. Im Zusammenhang mit der Einführung des NLA koordiniert die AHV mit den Steuern auch die Regeln über die Bewertung der Privatanteile an Geschäftswagen. Alle diese Regeln wendet die AHV genau gleich an wie die Steuerbehörden. Insgesamt ist die AHV-Regelung weniger umfassend als jene der Steuern. So sind etwa Versicherungsleistungen bei Krankheit und Unfall oder Familienzulagen zwar steuerbar, nicht aber AHV-beitragspflichtig.</p><p>Die Nichtanwendbarkeit des NLA auf die AHV bedeutet für die Arbeitgebenden - namentlich auch für die KMU - im Übrigen keine Erschwernis. Mit geeigneten Lohnprogrammen lassen sich die Löhne im ELM-Format (ELM = Einheitliches Lohnmeldeverfahren) sowohl an die Ausgleichskassen und die Unfallversicherer als auch an die Steuerbehörden übermitteln.</p><p>Weil der NLA auf die AHV nicht anwendbar ist und weil mit dessen Einführung keine Verschärfung der AHV-Praxis einhergeht und folglich von den Ausgleichskassen auch keine rückwirkenden Aufrechnungen vorgenommen werden, erübrigen sich spezielle Übergangsbestimmungen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, in das AHV-Recht eine Übergangsbestimmung aufzunehmen oder sonst wie Massnahmen zu ergreifen, welche die Ausgleichskassen dazu zwingt, die Umsetzung des NLA auch bei der AHV vernünftig und damit wirtschafts- und insbesondere KMU-verträglich anzugehen.</p>
    • Vernünftige Umsetzung des neuen Lohnausweises auch bei der AHV

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