Verbot von Heliskiing
- ShortId
-
07.3100
- Id
-
20073100
- Updated
-
28.07.2023 11:29
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Heliskiing
- AdditionalIndexing
-
52;Lärmbelästigung;Wintersport;Berggebiet;Hubschrauber;Schutzgebiet;Tourismus;Landschaftsschutz
- 1
-
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- L04K06010412, Schutzgebiet
- L05K0101010207, Wintersport
- L05K1804010302, Hubschrauber
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L04K06030102, Berggebiet
- L04K01010103, Tourismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die geltende Regelung des Heliskiings in der Schweiz geht auf die Revision des Luftfahrtgesetzes von 1963 zurück. Damals hatte der Bundesrat die Anzahl der Gebirgslandeplätze (GLP) auf Verordnungsstufe auf 48 festgelegt. Der Bundesrat stützte sich dabei auf eine Umfrage aus dem Jahr 1962 in den Fremdenverkehrsorten, die belegen sollte, dass ein Verbot der Aussenlandungen die Interessen der Fremdenverkehrsorte zu wenig berücksichtigen würde. Er beschloss, den Feriengästen, die im Gebirge ungestörte Erholung suchen, entgegenzukommen, indem er Heliskiing auf 48 (heute 42 bezeichnete) GLP beschränkte. Diese Regelung ist bis heute gültig. 22 der offiziellen 42 Gebirgslandeplätze liegen in oder am Rande von geschützten Naturlandschaften. Drei davon liegen mitten im einzigen Unesco-Weltnaturerbe der Schweiz.</p><p>Vor vierzig Jahren bestand politisch eine ganz andere Situation: Energieverbrauch, CO2-Ausstoss, Alpenschutz und Klimawandel waren noch kein Thema. Die Erschliessung mit Bergbahnen in immer höhere Regionen, inklusive Gletschergebiete, hat enorm zugenommen. Zudem ist die Lärmbelastung in urbanen Gebieten stark angewachsen und beeinträchtigt das Alltagsleben der dort lebenden Menschen in grösserem Masse als früher. Entsprechend steigt der Wert von ruhigen Erholungsgebieten. Die Störung durch den Heliskiing-Lärm ist gross: für den alpinen Gast genauso wie für das im Winter geschwächte Wild, das dadurch zur Flucht getrieben wird. Eine kleine Minderheit stört mit ihrem Vergnügen die Ruhe und Erholung vieler Menschen und Tiere.</p><p>Heute ist das Bewusstsein für einen nachhaltigen Tourismus, der im Einklang mit der Natur stattfindet, gross und die Stille der Bergwelt ein kostbares Gut. Das Heliskiing beeinträchtigt dieses wichtige touristische Kapital der Schweizer Berge massiv.</p><p>In Frankreich, Deutschland und Liechtenstein ist das Heliskiing verboten, in Österreich stark eingeschränkt. Standortvorteile erlangt der Schweizer Bergtourismus heute nicht mehr mit lärm- und umweltbelastenden Dienstleistungen, sondern mit nachhaltigen und klimafreundlichen Angeboten.</p>
- <p>Im Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat den Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er unter anderem dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) den Auftrag, die bestehenden Gebirgslandeplätze zu überprüfen. Gemäss den luftfahrtrechtlichen Grundlagen wären in der Schweiz 48 Gebirgslandeplätze (GLP) möglich, bezeichnet sind derzeit deren 42.</p><p>Das Bazl hat unter Einbezug verschiedener Bundesstellen und Kantone sowie von verschiedenen Interessenverbänden (Schweizerischer Alpenclub, Stiftung für Landschaftsschutz, Aeroclub der Schweiz, Swiss Helicopter Association) die Grundlagen für die detaillierte Überprüfung der Gebirgslandeplätze in einem Konzept zusammengefasst, welches vom Bundesrat am 27. Juni 2007 gutgeheissen wurde. Das Bazl wird demnach die Landeplätze zusammengefasst in sechs regionalen Gruppen überprüfen. Dabei wird es alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft) angemessen berücksichtigen. Insbesondere darf die Nutzung von Gebirgslandeplätzen grundsätzlich die Schutzziele in (Schutz-)Objekten gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) nicht beeinträchtigen. Auch ausserhalb solcher Gebiete darf die Nutzung nicht zu einer übermässigen Belastung von Raum und Umwelt führen.</p><p>Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandeplätzen und den Schutzzielen von NHG und JSG werden auf Stufe Objektblatt gelöst werden. Dabei sind öffentliche Interessen höher zu gewichten als private.</p><p>Grundsätzlich hat sich das bestehende Netz der Gebirgslandeplätze aus Sicht der Luftfahrt (Flugausbildung/Flugtraining) als zweckmässig erwiesen.</p><p>Bei der Überprüfung unter Einbezug der betroffenen Behörden und Organisationen wird es darum gehen, das vorhandene Konfliktpotenzial zwischen der Nutzung der Landestellen sowie Natur- und Umweltschutzinteressen auszuräumen oder mindestens zu verringern. In den Grundsätzen hält das Konzept fest, dass bei Beeinträchtigungen der Schutzziele aus dem NHG sowie dem JSG Nutzungsbeschränkungen für die Gebirgslandeplätze festzulegen sind. Diese Einschränkungen sollen jedoch die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Piloten angemessen berücksichtigen. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise zeitliche Verbote für die Nutzung der Landeplätze, vorgeschriebene Flugrouten oder die Verschiebung von Landestellen (Verschiebung der Koordinaten eines GLP um einige Hundert Meter, grundsätzlich innerhalb einer Region). Lassen sich Konflikte dadurch nicht ausräumen, ist auch die Aufhebung oder bei entsprechendem Interesse der Kantone und Regionen der Ersatz eines Gebirgslandeplatzes möglich. Den Anliegen, die sich aus der Bezeichnung einzelner Gebiete als Unesco-Welterbe ergeben, soll ebenfalls soweit möglich Rechnung getragen werden.</p><p>Die Frage, auf welchen Plätzen und in welchem Umfang Heliskiing als touristisches Angebot zulässig bleiben soll, ist ebenfalls im Rahmen der individuellen Überprüfung zu klären. Grundsätzlich hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, dass Heliskiing weiterhin als eine Form der touristischen Nutzung der Gebirgslandeplätze erlaubt sein soll. Um einen Gebirgslandeplatz für Heliskiing nutzen zu können, verlangt der Bund künftig aber den Nachweis eines gesamttouristischen Interesses, etwa in Form eines entsprechenden regionalen Konzeptes. Heliskiing dient zudem ergänzend zu den eigentlichen Trainingsflügen der fliegerischen Qualifikation der Piloten und hilft damit indirekt, die Rettungsfliegerei im Gebirge zu stützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Heliskiing und die touristischen Landungen in oder am Rande von geschützten Landschaften inklusive des Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn zu verbieten.</p>
- Verbot von Heliskiing
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die geltende Regelung des Heliskiings in der Schweiz geht auf die Revision des Luftfahrtgesetzes von 1963 zurück. Damals hatte der Bundesrat die Anzahl der Gebirgslandeplätze (GLP) auf Verordnungsstufe auf 48 festgelegt. Der Bundesrat stützte sich dabei auf eine Umfrage aus dem Jahr 1962 in den Fremdenverkehrsorten, die belegen sollte, dass ein Verbot der Aussenlandungen die Interessen der Fremdenverkehrsorte zu wenig berücksichtigen würde. Er beschloss, den Feriengästen, die im Gebirge ungestörte Erholung suchen, entgegenzukommen, indem er Heliskiing auf 48 (heute 42 bezeichnete) GLP beschränkte. Diese Regelung ist bis heute gültig. 22 der offiziellen 42 Gebirgslandeplätze liegen in oder am Rande von geschützten Naturlandschaften. Drei davon liegen mitten im einzigen Unesco-Weltnaturerbe der Schweiz.</p><p>Vor vierzig Jahren bestand politisch eine ganz andere Situation: Energieverbrauch, CO2-Ausstoss, Alpenschutz und Klimawandel waren noch kein Thema. Die Erschliessung mit Bergbahnen in immer höhere Regionen, inklusive Gletschergebiete, hat enorm zugenommen. Zudem ist die Lärmbelastung in urbanen Gebieten stark angewachsen und beeinträchtigt das Alltagsleben der dort lebenden Menschen in grösserem Masse als früher. Entsprechend steigt der Wert von ruhigen Erholungsgebieten. Die Störung durch den Heliskiing-Lärm ist gross: für den alpinen Gast genauso wie für das im Winter geschwächte Wild, das dadurch zur Flucht getrieben wird. Eine kleine Minderheit stört mit ihrem Vergnügen die Ruhe und Erholung vieler Menschen und Tiere.</p><p>Heute ist das Bewusstsein für einen nachhaltigen Tourismus, der im Einklang mit der Natur stattfindet, gross und die Stille der Bergwelt ein kostbares Gut. Das Heliskiing beeinträchtigt dieses wichtige touristische Kapital der Schweizer Berge massiv.</p><p>In Frankreich, Deutschland und Liechtenstein ist das Heliskiing verboten, in Österreich stark eingeschränkt. Standortvorteile erlangt der Schweizer Bergtourismus heute nicht mehr mit lärm- und umweltbelastenden Dienstleistungen, sondern mit nachhaltigen und klimafreundlichen Angeboten.</p>
- <p>Im Oktober 2000 verabschiedete der Bundesrat den Konzeptteil des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Darin erteilte er unter anderem dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) den Auftrag, die bestehenden Gebirgslandeplätze zu überprüfen. Gemäss den luftfahrtrechtlichen Grundlagen wären in der Schweiz 48 Gebirgslandeplätze (GLP) möglich, bezeichnet sind derzeit deren 42.</p><p>Das Bazl hat unter Einbezug verschiedener Bundesstellen und Kantone sowie von verschiedenen Interessenverbänden (Schweizerischer Alpenclub, Stiftung für Landschaftsschutz, Aeroclub der Schweiz, Swiss Helicopter Association) die Grundlagen für die detaillierte Überprüfung der Gebirgslandeplätze in einem Konzept zusammengefasst, welches vom Bundesrat am 27. Juni 2007 gutgeheissen wurde. Das Bazl wird demnach die Landeplätze zusammengefasst in sechs regionalen Gruppen überprüfen. Dabei wird es alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Umwelt, Gesellschaft, Wirtschaft) angemessen berücksichtigen. Insbesondere darf die Nutzung von Gebirgslandeplätzen grundsätzlich die Schutzziele in (Schutz-)Objekten gemäss dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) und dem Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG; SR 922.0) nicht beeinträchtigen. Auch ausserhalb solcher Gebiete darf die Nutzung nicht zu einer übermässigen Belastung von Raum und Umwelt führen.</p><p>Konflikte zwischen bestehenden Gebirgslandeplätzen und den Schutzzielen von NHG und JSG werden auf Stufe Objektblatt gelöst werden. Dabei sind öffentliche Interessen höher zu gewichten als private.</p><p>Grundsätzlich hat sich das bestehende Netz der Gebirgslandeplätze aus Sicht der Luftfahrt (Flugausbildung/Flugtraining) als zweckmässig erwiesen.</p><p>Bei der Überprüfung unter Einbezug der betroffenen Behörden und Organisationen wird es darum gehen, das vorhandene Konfliktpotenzial zwischen der Nutzung der Landestellen sowie Natur- und Umweltschutzinteressen auszuräumen oder mindestens zu verringern. In den Grundsätzen hält das Konzept fest, dass bei Beeinträchtigungen der Schutzziele aus dem NHG sowie dem JSG Nutzungsbeschränkungen für die Gebirgslandeplätze festzulegen sind. Diese Einschränkungen sollen jedoch die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Piloten angemessen berücksichtigen. Mögliche Massnahmen sind beispielsweise zeitliche Verbote für die Nutzung der Landeplätze, vorgeschriebene Flugrouten oder die Verschiebung von Landestellen (Verschiebung der Koordinaten eines GLP um einige Hundert Meter, grundsätzlich innerhalb einer Region). Lassen sich Konflikte dadurch nicht ausräumen, ist auch die Aufhebung oder bei entsprechendem Interesse der Kantone und Regionen der Ersatz eines Gebirgslandeplatzes möglich. Den Anliegen, die sich aus der Bezeichnung einzelner Gebiete als Unesco-Welterbe ergeben, soll ebenfalls soweit möglich Rechnung getragen werden.</p><p>Die Frage, auf welchen Plätzen und in welchem Umfang Heliskiing als touristisches Angebot zulässig bleiben soll, ist ebenfalls im Rahmen der individuellen Überprüfung zu klären. Grundsätzlich hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, dass Heliskiing weiterhin als eine Form der touristischen Nutzung der Gebirgslandeplätze erlaubt sein soll. Um einen Gebirgslandeplatz für Heliskiing nutzen zu können, verlangt der Bund künftig aber den Nachweis eines gesamttouristischen Interesses, etwa in Form eines entsprechenden regionalen Konzeptes. Heliskiing dient zudem ergänzend zu den eigentlichen Trainingsflügen der fliegerischen Qualifikation der Piloten und hilft damit indirekt, die Rettungsfliegerei im Gebirge zu stützen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, das Heliskiing und die touristischen Landungen in oder am Rande von geschützten Landschaften inklusive des Weltnaturerbes Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn zu verbieten.</p>
- Verbot von Heliskiing
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